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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1954, Az.: BVerwG V B 218.54

Vollzug eines in der Tauschgenehmigung vorbehaltenen Widerrufsrecht des Wohnungsamts ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Tauschbewerbers als rechtsgrundsätzliche Frage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG V B 218.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.06.1954

Amtlicher Leitsatz

Es bildet eine rechtsgrundsätzliche, der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugängliche Frage, ob das Wohnungsamt das Widerrufsrecht, das in der Tauschgenehmigung vorbehalten worden ist, für den Fall, daß der Tausch nicht innerhalb kurzer Frist vollzogen wird, ausüben darf ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch gegenüber einem gutgläubigen Tauschbewerber.

In der Verwaltungsstreitsache
..
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 29. November 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidungüber die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1954 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Der Kläger, der bis dahin mit seiner Familie in Groß - N... ..., Kreis P... gewohnt hatte, und der Beigeladene beantragten bei dem Wohnungsamt der Beklagten im Mai 1953 die Genehmigung zum Wohnungstausch. Entsprechend dem Antragsvordruck, der dabei verwendet wurde, enthielt die von der Beklagten erteilte Tauschgenehmigung den Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß der Tausch nicht binnen eines Monats vollzogen werde. Dieser Fall ist eingetreten. Der Kläger hat zwar die Wohnung des Beigeladenen in Hamburg, dieser aber nicht die im Kreis P... gelegene Wohnung des Klägers bezogen. Mit dieser Begründung hat das Wohnungsamt der Beklagten im September 1953 die Tauschgenehmigung widerrufen. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. Januar 1954 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. Juni 1954 zurückgewiesen, es hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde des Klägers hiergegen mußte zum Erfolg führen.

3

Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger und auch der Beigeladene sich die Tauschgenehmigung erschlichen hätten, es hat ohne Rücksicht darauf den Widerruf der Tauschgenehmigung für rechtmäßig erachtet. Dabei hat es insbesondere auch den Billigkeitserwägungen, die der Kläger zu seinen Gunsten vorgetragen hat, kein Gewicht beigemessen, vielmehr einen Verstoß der Behörde gegen Treu und Glauben verneint. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner den Umstand als unerheblich bezeichnet, daß die eine hier wiedergegebene Voraussetzung, unter der das Wohnungsamt sich den Widerruf der Tausehgenehmigung vorbehalten hatte, mit einer anderen in demselben Antragsvordruck vorgesehenen Voraussetzung jedenfalls im vorliegenden Falle schlechterdings unvereinbar war. Es hat schließlich unerörtert gelassen, oh das Wohnungsamt, als es sich zum Widerruf der Tauschgenehmigung entschloß, nachdem der Kläger die Tauschwohnung bereits bezogen hatte, ihn darin durch Zuteilung der Wohnung hätte belassen sollen. In diesen Beziehungen werfen die Ausführungen des Berufungsgerichts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist.

4

Demnach war die Revision zuzulassen, ohne daß im Beschwerdeverfahren zu prüfen wäre, ob das Urteil der Vorinstanz Bestand haben wird.

5

Die Revision ist in vierfacher Ausfertigung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Endentscheidung angeben und bereits einen bestimmten. Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).