Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1976, Az.: IX ZR 115/73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1976
- Aktenzeichen
- IX ZR 115/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 15168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.10.1969
- LG Detmold
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1976, 927 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Georg S., N., USA, ...th Street,
2. Gertrud B., geborene L., R., Israel, S. A. Straße ...,
Prozessgegner
Land NORDRHEIN-WESTFALEN, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Köln, Zeughausstraße 4,
Amtlicher Leitsatz
Bei Beurteilung der Nachhaltigkeit einer nieder aufgenommenen, auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit ist die Absicht, diese Tätigkeit später freiwillig wieder aufzugeben, unerheblich (BGH RzW 1960, 390; teilweise Aufgabe von BGH RzW 1970, 219).
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beanspruchen als Erben des 1956 in Australien gestorbenen Fleischermeisters Adolf L. eine höhere Kapitalentschädigung für dessen Berufsschaden.
Der jüdische Erblasser verlor 1936/1937 seine Arbeitsstelle als Schlachtergeselle bei der Fleischerei L. in Herford. Anschließend arbeitete er in einer Kistenfabrik. 1941 wurde er nach Riga deportiert und war bis zu seiner Befreiung in Magdeburg im April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Ehefrau und Tochter kamen bei der Verfolgung ums Leben. Am 1. März 1948 war er am Städtischen Schlachthof Magdeburg als Fleischermeister angestellt. Spätestens seit April 1949 wohnte er in Berlin und wanderte noch im selben Jahr nach Australien aus. Auch dort arbeitete er als Fleischermeister mit wechselndem Einkommen.
Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 12. Juni 1967 3.979 DM ererbte Kapitalentschädigung fest (für die Zeit vom 1. November 1938 bis 31. Dezember 1946 nach den um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezügen des einfachen Dienstes). Die Klage auf weitere 26.536 DM Kapitalentschädigung (mittlerer Dienst bis 31. Dezember 1956) hatte nur in Höhe von 970 DM Erfolg. Die Berufung der Kläger wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstreben sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter bestätigt die Auffassung des Landgerichts, der Erblasser habe in seiner Stellung als Fleischermeister beim Schlachthof in Magdeburg spätestens seit 1. März 1948 eine der früheren gleichwertige Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen (§75 Abs. 1 Satz 1 BEG, §12 Abs. 1 der 3. DV-BEG).
Er stellt fest, daß die Vergütung daraus höher war als die eines Fleischergesellen in einem privaten Dienstverhältnis, und ist auch davon überzeugt, daß die Anstellung nachhaltig war. Dazu führt er aus: Die Nachhaltigkeit sei danach zu beurteilen, ob damals nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewiesen Sicherheit habe angenommen werden können, daß das Beschäftigungsverhältnis von Dauer sein werde. Das sei der Fall gewesen. Der Verfolgte sei nach seiner Entlassung aus dem KZ-Arbeitskommando in Magdeburg verblieben, habe dort geheiratet und als Opfer des Faschismus eine Anstellung im öffentlichen Dienst erhalten. Daß er diese Stellung aus irgendwelchen außerhalb seiner Person liegenden Gründen hätte aufgeben müssen, sei nicht behauptet. Auch bestünde kein Anhalt dafür, daß ihn derartige Gründe zur Aufgabe der Stellung genötigt oder bestimmt hätten. Wenn er, wie von den Klägern vorgetragen, von vornherein die Absicht gehabt habe, diese Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben, weil er nach Australien habe auswandern wollen, wäre das unerheblich, weil die Nachhaltigkeit einer Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sei. Nach objektiven Maßstäben müsse aber die Anstellung eines rassisch Verfolgten beim Schlachthof einer Großstadt auch in der sowjetisch besetzten Zone als nachhaltig angesehen werden.
Diese Entscheidung hält der Nachprüfung stand.
Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem umfange wieder aufgenommen hat (§75 Abs. 1 Satz 1 BEG). Das ist als gegeben anzusehen, wenn die Wiederaufnahme in dem Gebiet des Staates erfolgt ist, in dem der Verfolgte vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig genesen ist, und wenn er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat (§12 Abs. 1 der 3. DV-BEG). Der Erblasser war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Verfolgung in Herford/Westfalen als Schlachter bei der Fleischerei Löwenstern und nach der Verfolgung spätestens seit 1. März 1948 als Fleischermeister am Städtischen Schlachthof in Magdeburg angestellt. Er hat damit im Gebiet desselben Staates, des früheren Deutschen Reiches, in dem er vor der Verfolgung berufstätig gewesen war, seine frühere oder jedenfalls eine gleichwertige Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. Daran ändert nichts, daß Herford am 1. März 1948 zur britischen und Magdeburg zur sowjetischen Besatzungszone Deutschlands gehörten (vgl. BGH RzW 1967, 550 Nr. 16).
Nach tatrichterlicher Feststellung überstieg die Vergütung aus dieser Tätigkeit die vor Beginn der Schädigung erzielten Einkünfte. Dies beruht - mangels Feststellbarkeit der tatsächlich erzielten Bruttoeinkünfte - auf einer Schätzung (§209 Abs. 1 BEG, §287 ZPO), der die Tarifordnungen für das Fleischerhandwerk im Wirtschaftsgebiet Westfalen vom 9. Juni 1943 und für die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst (TO.A) zugrunde liegen. Die Revision hat insoweit Rügen nicht erhoben.
Ihre Angriffe richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, aus der Sicht des objektiven Betrachters am 1. März 1948 sei die wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit nachhaltig genesen. Sie sind nicht begründet.
Die Nachhaltigkeit ist nach den Gesichtspunkten, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §75 Abs. 2 BEG entwickelt worden sind, zu beurteilen (BGH RzW 1968, 216). Danach ist entscheidend (BGH RzW 1958, 228; 267; 1960, 390; 1967, 466; 1968, 216; 1969, 196 Nr. 26, 27), ob der Erblasser bei Antritt seiner Stellung als Fleischermeister am Städtischen Schlachthof in Magdeburg spätestens am 1. März 1948 vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Gesichtspunkten und allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit damit rechnen konnte, diese berufliche Stellung zu behalten und die damit verbundenen Einnahmen auch in der Zukunft zu erzielen, oder ob er befürchten mußte, sie durch Umstände, die außerhalb seiner Entschliessungsfreiheit lagen, in absehbarer Zeit zu verlieren (vgl. BGH RzW 1960, 390). Das Berufungsurteil entspricht diesen Grundsätzen. Nach tatrichterlicher Überzeugung handelte es sich um eine Dauerstellung, deren Verlust der Erblasser aus Gründen, die außerhalb seiner Person lagen, nicht zu befürchten brauchte. Auf seine Absicht, die Tätigkeit nur vorübergehend bis zur Auswanderung nach Australien auszuüben, kommt es nicht an. Sie hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt in der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses nicht niedergeschlagen, insbesondere nicht zu einer von vornherein feststehenden zeitlichen Begrenzung geführt (vgl. BGH RzW 1969, 196 Nr. 26). Auch die Kläger haben das nicht behauptet. Soweit den Urteilen des BGH RzW 1970, 219 und vom 7.12.1972 - IX ZR 5/70, auszugsweise veröffentlicht bei Hoppenz RzW 1973, 403, der Standpunkt entnommen werden kann, für die Beurteilung der Nachhaltigkeit sei neben den für den maßgebenden Zeitpunkt festgestellten objektiven Umständen auch die Absicht des Verfolgten erheblich, eine aufgenommene Erwerbstätigkeit später freiwillig wieder aufzugeben, wird daran nicht festgehalten.
Der Einwand der Revision, die Beschäftigung des Erblassers habe nur wenige Monate gedauert und sei deshalb nicht nachhaltig gewesen, übersieht, daß es nur auf die Umstände ankommt, die am 1. März 1948, dem maßgebenden Zeitpunkt für die Vorausschau, bereits vorgelegen haben.
Mit ihrer Auffassung, es sei eine vorhersehbare Entwicklung gewesen, daß ein Mann mit dem schweren Verfolgungsschicksal des Erblassers, dessen wirtschaftliche wie persönliche Lebensgrundlage als Ehemann und Vater durch die Verfolgung zerstört gewesen sei, nicht ohne Notwendigkeit gerade an dem Platz bleiben werde, an den ihn die Verfolgung verschlagen habe, ersetzt die Revision die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch eine eigene Beurteilung. Eine den Anforderungen in §209 Abs. 1 BEG, §554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Verfahrensrüge fehlt.
Soweit die Revision schließlich beanstandet, daß das Berufungsgericht weder das Jahreseinkommen für 1948 ermittelt noch den Entschädigungszeitraum erst zum Jahresende beendet habe, beachtet sie nicht, daß hier das Ende des Entschädigungszeitraums nicht von dem Ergebnis des Einkommensvergleichs nach §75 Abs. 2 BEG, §12 Abs. 2 der 3. DV-BEG abhängt. Bei §75 Abs. 1 Satz 1 BEG sind die tatsächlichen Einkünfte vor Beginn der Schädigung mit denen im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit - hier am 1. März 1948 - zu vergleichen. Das hat das Berufungsgericht getan.