Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1956, Az.: VI ZR 302/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 302/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 14.07.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
a) Pfarrer V. in L., Vorsitzenden,
b) Dr. med. A. in L., stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Kaplan J. in L.,
d) Pfarrer B. in S.,
e) Landwirt K. in L.,
Prozessgegner
die Marianne D., geboren am ... 1939, vertreten durch ihren Vater, den techn. Bundesbahnoberinspektor Günter D. in M. F.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Krankenhauses bei Gesundheitsbeschädigung eines Patienten infolge mangelnder Unterweisung einer Krankenschwester über die Erfordernisse der ihr überlassenen Behandlung.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befand sich im Herbst 1947 als Privatpatientin des Facharztes Dr. H. wegen einer Mandeloperation im Krankenhaus des Beklagten. Da sie auch unter Spulwürmern litt, wurde auf die Bitte ihrer Mutter, die deswegen mit Dr. H. Rücksprache nahm, fünf Tage nach der Mandeloperation auch eine Wurmkur bei der Klägerin durchgeführt. Wirksame Wurmmittel waren damals im freien Handel kaum erhältlich. Dank der Vermittlung eines amerikanischen Krankenhauses verfügte das Krankenhaus des Beklagten jedoch über das gegen Spulwürmer wirksame Oleum chenopodii. Für die Durchführung der häufig beantragten Wurmkuren war die Schwester I. von dem Chefarzt und Internisten Dr. A., Vorstandsmitglied des Beklagten, allgemein mit Anweisungen versehen worden. Sie führte derartige Kuren laufend durch.
Am Vormittag des 6. Oktober 1947 verabreichte die Schwester I. der Klägerin das Oleum chenopodii in mehreren Portionen. Nach Einnahme der ersten Portion trat bei der Klägerin eine vorübergehende Hautrötung auf. Bei der zweiten Portion mußte sie sich erbrechen; die Schwester gab ihr infolgedessen eine erneute Portion ein. Schließlich erhielt sie noch eine letzte Portion. Später gab ihr die Schwester zum Abführen Rizinus ein. Das Abführmittel zeigte jedoch keine Wirkung. Die Schwester I. machte der Klägerin nach Behauptung des Beklagten daher am Abend noch einen Einlauf. Da der eintretende Stuhlgang nach Auffassung der Schwester aber nicht ausreichend war, verabreichte sie der Klägerin am folgenden Morgen nochmals Rizinus und machte erneut einen Einlauf. Darauf kam es zu einer Stuhlentleerung mit Abgang einer erheblichen Anzahl von Spulwürmern.
Noch an diesem Tage zeigte sich, daß die Klägerin nur schwer hörte. Der Kreislauf verschlechterte sich, schwere Benommenheit stellte sich ein, am 8. Oktober 1947 war die Klägerin völlig taub, vom 9. bis 11. Oktober 1947 bewußtlos. In der Folgezeit kehrte eine Hörfähigkeit zwar zurück, doch konnte die Klägerin nur wenige Worte sprechen. Nach dem Vorbringen der Klage ist sie früher ein lebhaftes und aufgewecktes Kind gewesen, das dem Schulunterricht gut hat folgen können, nunmehr jedoch in stärkerem Grade schwachsinnig.
Die Klägerin führt diese Veränderungen darauf zurück, daß die Anwendung des Oleum chenopodii zu einer Vergiftung geführt habe. Die Wurmkur sei nicht sachgemäß durchgeführt worden. Die Schwester I. habe ihr eine zu große Menge des Wurmmittels eingegeben, vor allem aber versäumt, für eine unverzügliche Darmentleerung zu sorgen. Die Klägerin hat behauptet, zu einer Stuhlentleerung sei es erst am Nachmittag des 7. Oktober 1947 gekommen.
Für die Folgen der fehlerhaft durchgeführten Wurmkur hat sie in einer Klage auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht den Facharzt Dr. H. und den Beklagten verantwortlich gemacht.
Gegenüber Dr. H. ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben festgestellt, daß Dr. H. zu der Mutter der Klägerin auf ihre Anfrage wegen einer Wurmkur gesagt hat, das gehe ihn an sich nichts an, er wolle aber mit der Schwester sprechen. Seine Beteiligung an den in Rede stehenden Vorgängen hat sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts darauf beschränkt, daß er von seinem Standpunkt als behandelnder Hals-, Nasen- und Ohrenarzt aus seine - nicht zu beanstandende - Zustimmung zur Durchführung einer Wurmkur gegeben und die von der Mutter der Klägerin geäusserte Bitte an die Schwester I. weitergeleitet hat, ohne zu wissen, daß bei den Wurmkuren im Krankenhaus Oleum chenopodii verwendet wurde.
Dagegen ist der Klage gegenüber dem beklagten Krankenhaus vom Landgericht stattgegeben und die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob in Anbetracht der Aufnahme der Klägerin in das Krankenhaus des Beklagten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommen. Es ist der Ansicht, daß solche Ansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung aus unerlaubter Handlung begründet sind.
Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß die Klägerin infolge der Wurmkur mit dem Oleum chenopodii einen Vergiftungsschaden davongetragen hat und schwachsinnig geworden ist. Zwar sei ihr keine Überdosis des Wurmmittels verabreicht worden; doch habe man nach der Eingabe des Wurmmittels nicht für die notwendige unverzügliche Stuhlentleerung gesorgt. Den eingeholten Sachverständigengutachten mit den in ihnen angeführten und als richtig anerkannten Äusserungen der medizinischen Literatur hat das Berufungsgericht entnommen, daß Oleum chenopodii eine schnell eintretende toxische Wirkung zeigt, die es, zumal bei Kindern, unbedingt erforderlich macht, daß unverzüglich nach der Eingabe des Wurmmittels für sein Wiederausscheiden aus dem Körper des Patienten durch rechtzeitige Stuhlentleerung gesorgt wird. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Keeser bezogen, der unter Berufung auf die von v. Domarus, Heubner und Krautwald im Einvernehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin herausgegebenen "Arzneiverordnungen" (in neuerer Auflage bearbeitet von Koll und Kaller, Verlag Hirzel, Stuttgart, 1952) betont hat, wenn nicht zwei Stunden nach Eingabe des Abführmittels eine durchfallartige Stuhlentleerung eintrete, müsse mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls mit Hilfe einer Prostigmin- oder einer Hypophysenextraktinjektion, eine Stuhlentleerung erzwungen werden. Noch am frühen Nachmittag des 6. Oktober, so hat das Berufungsgericht hieraus geschlossen, hätte bei der Klägerin daher die notwendige Stuhlentleerung unbedingt herbeigeführt werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die Schwester I. habe bis zum Abend abgewartet und trotz der ungenügenden Wirkung des alsdann vorgenommenen Einlaufs an diesem Tage nichts weiter unternommen. Durch dieses fehlerhafte Verhalten der Schwester sei der Gesundheitsschaden der Klägerin verursacht worden.
Die Ursache für das fehlerhafte Verhalten der Schwester wiederum hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß sie von dem Chefarzt Dr. A. mit unzureichenden Anweisungen versehen worden ist. Wie es festgestellt hat, ist sie von ihm nur darüber unterrichtet worden, welche Menge des Oleum chenopodii zu verabreichen sei und daß für einen Stuhlgang zunächst mit Rizinus gesorgt und, wenn dies ohne Erfolg bleibe, am Abend ein Einlauf gemacht werden müsse. Das Berufungsgericht ist mit den Sachverständigen Prof. Dr. Pette und Prof. Dr. Keeser der Ansicht, der Chefarzt Dr. Adams habe die - besonders für Wurmkuren an Kindern erforderliche - strenge Anweisung erteilen müssen, unbedingt alsbald für eine Stuhlentleerung zu sorgen, sie mit allen nur möglichen Mitteln noch im Laufe des Tages der Eingabe des Wurmmittels zu erzwingen und, falls die Abführmittel versagten, einen Arzt zu Rate zu ziehen. Das Berufungsgericht hält es für schuldhaft, daß er es an dieser Unterweisung hat fehlen lassen. Darüber hinaus erblickt es ein schuldhaftes Verhalten des Dr. A. auch darin, daß er, obwohl nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auf allen Stationen des Krankenhauses jeweils ohne sein Wissen und seine Anordnung laufend Wurmkuren mit dem gefährlichen Oleum chenopodii durchgeführt wurden, dem Dr. H. hiervon keine Mitteilung gemacht hat. Bei der Stellung des Chefarztes als Vorstandsmitglieds des Beklagten hat das Berufungsgericht die Schadenshaftung des Beklagten hiernach gemäß § § 823 Abs. 1, 31 BGB für begründet gehalten.
2.
Bei dieser Würdigung ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. Mit Recht hat es angenommen, daß der Chefarzt Dr. A. die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, wenn er es zuließ, daß die Schwester I. Wurmkuren mit Oleum chenopodii selbständig durchführte, ohne sie über die Gefährlichkeit dieses Mittels eingehend belehrt, über die unbedingte Notwendigkeit der Entfernung des Mittels aus dem Organismus durch eine alsbald herbeizuführende und spätestens im Laufe des Tages zu erzwingende Stuhlentleerung unterrichtet und sie mit den entsprechenden strikten Anweisungen versehen zu haben. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie greift aber die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß er es an den erforderlichen Anweisungen habe fehlen lassen, wendet sich gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Wurmkur und dem späteren Zustand der Klägerin und meint schließlich, die Folgen einer etwaigen schuldhaften Pflichtverletzung des Chefarztes Dr. A. könnten den Beklagten nicht treffen. Ihre Angriffe können nicht durchdringen.
a)
Welche Anweisungen Dr. A. der Schwester I. erteilt hat, hat das Berufungsgericht den Bekundungen entnommen, die sie als Zeugen selbst gemacht haben. Wenn es auf Grund dieser Aussagen festgestellt hat, daß Dr. A. es versäumt hat, die Schwester dahin zu unterweisen, daß unbedingt mit allen nur möglichen Mitteln noch im Laufe des Tages der Eingabe des Wurmmittels für eine Stuhlentleerung gesorgt und bei Versagen der Abführmittel ein Arzt zu Rate gezogen werden müsse, so ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher dargelegt, inwiefern hierbei gegen Verfahrensvorschriften verstossen wäre. Nachdem die Zeugen vernommen und die Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, hat der Beklagte die Zeugen in weiteren Schriftsätzen allerdings noch wiederholt dafür benannt, daß Dr. A. die Schwester I. über die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Darmentleerung hinreichend unterrichtet habe. Die wiederholte Vernehmung der Zeugen anzuordnen, stand jedoch nach § 398 ZPO in dem pflichtmässigen Ermessen des Berufungsgerichts, und es ist kein Anhalt dafür gegeben, von der Revision auch nicht dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hätte. Wenn der Beklagte durch Benennung dieser beiden Zeugen weiterhin unter Beweis gestellt hatte, die Schwester sei darüber belehrt worden, daß sie sofort einen Arzt herbeizurufen habe, sobald die geringste Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Patienten eintrete, Intoxikations- oder Überempfindlichkeitserscheinungen sich zeigten oder die Kur sonstwie einen anomalen Verlauf nehme, so hätte es auf diese Behauptung nur dann ankommen können, wenn es der Schwester eindeutig klargemacht worden wäre, daß bei einem Kurverlauf, wie er sich bei der Klägerin bis zum Abend des Tages der Verabfolgung des Wurmmittels gestaltete, von einem normalen Geschehen keine Rede mehr sein könne und ein Arzt unbedingt hinzugeholt werden müsse. In dieser Hinsicht hat es der Beklagte an entsprechenden Behauptungen fehlen lassen. Daß die Schwester I. gewußt habe, eine Hautrötung, wie sie sich bei der Klägerin nach Einnahme der ersten Portion des Wurmmittels gezeigt hat, sei von irgendwelcher Bedeutung, hat der Beklagte nicht vorgebracht; andernfalls hätte er es auch nicht Dr. H. anlasten können, die Schwester nicht darauf hingewiesen zu haben, wie sie sich im Falle einer Hautrötung zu verhalten hätte (Schriftsatz vom 22. Juni 1954 S 8). Daß ein Erbrechen des eingenommenen Wurmmittels, wie es bei der Klägerin nach dem Einnehmen der zweiten Portion eingetreten ist, der Schwester I. nach den ihr zuteil gewordenen Belehrungen als aussergewöhnlicher Zwischenfall hätte erscheinen müssen, geht aus dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht hervor. Der Beklagte hätte aber umsomehr Veranlassung gehabt, hierüber bejahendenfalls bestimmte Behauptungen aufzustellen, als das von ihm selbst beigebrachte Gutachten des Dr. Dracklé darauf hingewiesen hatte, daß Oleum chenopodii von unangenehmem Geschmack ist und leicht Ekelgefühle auslösen kann, und die Schwester I. auch als Zeugin bekundet hat, so vorgegangen zu sein, wie es Dr. A. allgemein angeordnet habe, daß nämlich bei Erbrechen nach Eingabe der ersten oder zweiten Dosis des Wurmmittels die zuletzt gegebene Dosis nochmals zu verabreichen sei. Intoxikationserscheinungen sind bei der Klägerin in Form von Schwerhörigkeit erst am Tage nach Anwendung des Mittels aufgetreten, als die Vergiftung, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, schon abgeschlossen war und Gegenmaßnahmen die Folgen nicht mehr hätten abwenden können. Entscheidend bleibt daher, ob Dr. A. die Schwester I. mit dem erforderlichen Nachdruck darüber belehrt hat, daß unter allen Umständen noch im Laufe des Tages der Eingabe das Öl aus dem Körper des Patienten wieder ausgeschieden und daß die notwendige Darmentleerung gegebenenfalls durch den Arzt erzwungen werden müsse. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies nicht geschehen sei, ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
b)
Den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wurmkur mit den unzureichenden Abführungsmaßnahmen und dem Gesundheitsschaden der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten für erwiesen gehalten. Die Revision rügt es als eine Verletzung der § § 286, 287 ZPO, daß nicht auch das Gutachten eines Toxikologen eingeholt worden ist, zumal in Anbetracht der Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin konstitutionell überempfindlich gewesen sei. Weiter meint die Revision, ein Sachverständiger habe auch darüber noch vernommen werden müssen, ob es sich entsprechend dem Vorbringen des Beklagten bei den im Dezember 1947 aufgetretenen Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht um psychogene Reaktionen gehandelt habe, die nicht Folge einer Vergiftung gewesen und inzwischen auch wieder abgeklungen seien. Die Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Gutachten des Obermedizinalrats Dr. Gerlach und des Sachverständigen Prof. Dr. Pette als bewiesen angesehen, daß die Klägerin einem Schwachsinn stärkeren Grades verfallen ist. Es hat also für widerlegt erachtet, daß nur vorübergehende Störungen vorgelegen hätten, die wieder abgeklungen seien. Über die Ursächlichkeit der Wurmkur für den eingetretenen Gesundheitsschaden der Klägerin haben als Sachverständige der Neurologe Prof. Dr. Pette und der Pharmakologe Prof. Dr. Keeser Gutachten erstattet. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pette hat das Berufungsgericht entnommen, daß die bei der Klägerin nach der Wurmkur aufgetretenen Krankheitserscheinungen den typischen Formen einer Vergiftung durch Oleum chenopodii entsprechen; der Sachverständige ist zu dem Schluß gelangt, daß der Zustand der Klägerin eine Folge der Behandlung mit dem Oleum chenopodii darstellt. Der Sachverständige Prof. Dr. Keeser hat sich dahin ausgesprochen, daß an dem ursächlichen Zusammenhang kein Zweifel besteht. Das Berufungsgericht hat sich diese Auffassung unter Hinweis darauf zu eigen gemacht, daß bei der einschlägigen Sachkunde des Prof. Dr. Keeser die zusätzliche Anhörung eines Toxikologen unnötig sei. Hiergegen lassen sich verfahrensrechtliche Bedenken nicht erheben. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Keeser nicht für hinreichend sachkundig hätte halten dürfen. Mit der Frage, ob die Klägerin konstitutionell überempfindlich gewesen ist, haben sich die Sachverständigen auseinandergesetzt. Da das Berufungsgericht auf Grund ihrer Gutachten bereits zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klägerin infolge mangelnder Vorsorge für ein Ausscheiden des beigebrachten Öles noch am Tage der Eingabe eine Vergiftung erlitten hat und schwachsinnig geworden ist, war es nicht gehalten, noch einen weiteren Sachverständigen hierüber zu hören.
c)
Die Revision vertritt die Ansicht, für die Folgen der dem Chefarzt Dr. A. zur Last gelegten unzureichenden Unterweisung der Schwester I. brauche der Beklagte darum nicht nach § 823, 31 BGB einzutreten, weil die Belehrung der Schwester über die Durchführung von Wurmkuren mit der Stellung des Dr. A. als Vorstandsmitglieds des Beklagten nichts zu tun gehabt habe, sondern in seinen Aufgabenbereich als leitenden Arztes der inneren Abteilung gefallen sei, nicht anders, als wenn er selbst bei Verabfolgung eines Mittels einen Kunstfehler begangen hätte. Eine Haftung des Beklagten könne nur nach § 831 BGB in Frage kommen; der Beklagte habe aber den ihm nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweis angetreten.
Die Revision übersieht hierbei, daß nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten Dr. A. gemäß der mit ihm getroffenen Vereinbarung und auferlegten Dienstanweisung als leitender Arzt des Krankenhauses für die ordnungsmässige Versorgung der Kranken verantwortlich war. Die ordnungsmässige Versorgung der Kranken ließ es aber nicht zu, daß der Schwester I. die selbständige Durchführung von Wurmkuren mit dem gefährlichen Oleum chenopodii überlassen wurde, ohne daß ihr die hier unterbliebenen genauen Belehrungen und strengen Verhaltungsmaßregeln erteilt wurden. Wäre ein anderer Arzt des Krankenhauses so verfahren wie Dr. Adams, so hätte dieser als Chefarzt daher einschreiten und entweder für die notwendige Unterweisung der Schwester I. sorgen oder die selbständige Durchführung von Wurmkuren mit jenem Mittel durch sie unterbinden müssen. In jedem Falle fällt ihm das zum Schadensersatz verpflichtende Versäumnis also in seiner Eigenschaft als dem leitenden Arzt des Krankenhauses zur Last. Da er in dieser Eigenschaft zugleich Mitglied des Vorstandes des Beklagten ist, hat das Berufungsgericht mit Recht die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht.
Ohne daß es noch darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zutreffend auch daraus abgeleitet hat, daß Dr. H. von Dr. A. nicht über die Verwendung des Oleum chenopodii bei Wurmkuren im Krankenhaus unterrichtet worden ist, erweist sich die Revision hiernach als unbegründet.
Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.