Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.06.1983, Az.: 2 BvR 539/80
Verfassungsmäßigkeit ; Urlaubsgewährung; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schwere der Tatschuld; Resozialisierung; Hohes Lebensalter; Gesundheitszustand
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.06.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 539/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 64, 261 - 301
- Beckmann, StV 84, 165
- MDR 1984, 462-464 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 33
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigt.
2. Der Gedanke der Resozialisierung des Gefangenen (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen.