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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.06.1983, Az.: 2 BvR 539/80

Verfassungsmäßigkeit ; Urlaubsgewährung; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schwere der Tatschuld; Resozialisierung; Hohes Lebensalter; Gesundheitszustand

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.06.1983
Aktenzeichen
2 BvR 539/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 64, 261 - 301
  • Beckmann, StV 84, 165
  • MDR 1984, 462-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 33

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigt.

2. Der Gedanke der Resozialisierung des Gefangenen (Art. 2 I i. V. mit Art. 1 I GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen.