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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2002, Az.: 5 StR 573/01

Anordnung einer Maßregel; Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.2002
Aktenzeichen
5 StR 573/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 24576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Görlitz - 25.04.2001

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend merkt der Senat an:

2

Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 - 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.