Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2002, Az.: 5 StR 573/01
Anordnung einer Maßregel; Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.2002
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 24576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Görlitz - 25.04.2001
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend merkt der Senat an:
Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 - 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.