Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 3 P 7/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts; Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 7/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB3P725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 17.04.2025 - AZ: L 5 P 138/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2025 - L 5 P 138/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen das bezeichnete Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2.5.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihr unterzeichneten und am 30.5.2025 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat sie die "Zuordnung eines Notanwalts" beantragt. Der Senat wertet das Schreiben der Klägerin sowohl als Antrag auf Bewilligung von PKH als auch als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ist Voraussetzung, dass neben dem Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO), bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird. Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, die am Montag, dem 2.6.2025 endete nicht nachgekommen, obwohl sie in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Es ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
2. Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hat die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beiordnung kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss die Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen, dass sie zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihr nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind (vgl BSG vom 10.3.2025 - B 3 KR 14/24 BH - juris RdNr 3 mwN). Etwaige Nachweise über Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, legt sie nicht vor. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht.
3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.