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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1992, Az.: 4 StR 209/92

Beteiligung; Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens; Rücktritt vom Versuch der Beteiligung; Verhinderung der Tat; Schwere räuberische Erpressung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1992
Aktenzeichen
4 StR 209/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1992, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 190-191

Amtlicher Leitsatz

Zum Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung.

Tatbestand:

1

Sachverhalt:

2

Der Angekl. lauerte entsprechend einem von dem gesondert verfolgten M. entwickelten Tatplan an einem nicht näher bezeichneten Tag im Januar 1989 gemeinsam mit M. dem Gastwirt P. auf dessen Grundstück auf. Verabredungsgemäß wollten beide P. mit Waffengewalt zur Herausgabe von Geld zwingen. P. erschien jedoch nicht. Nach einiger Zeit, mindestens zwanzig Minuten, gaben sie "deswegen" ihr Vorhaben auf. Der Abbruch der Tat "ging auf die Initiative des Angekl. zurück", der sich jetzt auch vor Augen geführt hatte "wie die Sache hätte ausgehen können", und der deshalb Angst bekommen hatte. Nach jener Nacht brach der Kontakt zwischen dem Angekl. und M. ab. In gleicher Weise wie mit dem Angekl. lauerte M. dem P. - nunmehr mit seinen Landsleuten Ma. und F. - am 23.1.1989, ferner am 20. und 24.2.1989 erneut, jedoch wegen Ausbleibens des Opfers ebenfalls erfolglos auf; am 20.2.1989 brach er, als P. wieder nicht erschien, in dessen Haus ein und entwendete unter anderem Bargeld.

Entscheidungsgründe

3

ründe:

4

"Das Merkmal der Freiwilligkeit, das in § 31 Abs. 1 StGB in gleicher Weise auszulegen ist wie in § 24 StGB, ist als subjektives Element aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Ob der Täter freiwillig zurückgetreten ist, hängt nach ständ. Rechtspr. davon ab, ob er noch "Herr seiner Entschlüsse" blieb und ob er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGHR StGB § 24 Abs.ÿ1 Satz 1 Freiwilligkeit 4).

5

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, ob der Angekl. und sein Mittäter das Vorhaben aufgaben, weil sie es für gescheitert hielten, oder deswegen, weil sie die Tat nicht mehr ausführen wollten. Die in den Gründen mehrfach mitgeteilte Erwägung, der Abbruch des Unternehmens habe auf der Initiative des Angekl. beruht, läßt es nicht fernliegend erscheinen, daß dem Angekl. während der Wartezeit Bedenken wegen der möglichen Folgen seines Tuns kamen und er deshalb "aus Angst" die weitere Tatausführung verhinderte, indem er seinen Mittäter veranlaßte, nicht weiter auf das Opfer zu warten, sondern gemeinsam mit ihm, dem Angekl., den Tatort zu verlassen. Mutlosigkeit als Motiv für den Rücktritt schließt dessen Freiwilligkeit jedoch ebensowenig aus wie Gewissensgründe oder Furcht vor Strafe (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 1 Freiwilligkeit 1).

6

Auch soweit das LG einen strafbefreienden Rücktritt mit der weiteren Begründung ausgeschlossen hat, der Angekl. habe die verabredete Tat weder verhindert (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) noch habe er sich darum auch nur ernsthaft bemüht (§ 31 Abs. 2 StGB), halten die Ausführungen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der für den Rücktritt erforderliche Verhinderungswille muß auf die durch den Tatplan konkretisierte Tat gerichtet sein (Vogler in LK StGB, 10. Aufl., § 24 Rdn. 171, 174). Die in § 31 StGB ebenso wie in § 24 StGB vorausgesetzte Tatidentität ist immer ausgeschlossen, wenn der Tatplan aufgrund des Ausscheidens eines Tatbeteiligten von den übrigen zunächst aufgegeben wird, diese die Tat aber später aufgrund eines neuen Tatentschlusses ausführen. Ob dies im vorl. Fall geschehen ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Für einen neuen Tatentschluß des M. könnten ein zeitlicher Abstand zwischen der mit dem Angekl. geplanten und den später mit anderen Personen ausgeführten Vorbereitungshandlungen sowie der Umstand, daß M. neue Tatgenossen für sein Vorhaben erst noch gewinnen mußte, sprechen.

7

Selbst wenn aber M. seinen Plan zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, sondern sich von vornherein vorbehalten hatte, die geplante Tat bei geeigneter Gelegenheit mit anderen Personen weiterzuführen, ist diese nicht mehr mit der mit dem Angekl. verabredeten Tat identisch; denn die Beachtlichkeit des Rücktritts von der Verabredung eines Verbrechens hängt davon ab, ob und inwieweit es den Tatbeteiligten auf eine exakte Konkretisierung der Haupttat nach Ort, Zeit und Begehungsart ankam. Ein Tatbeteiligter kann daher auch dann ohne weiteres Verhinderungsbemühen Straffreiheit erlangen, wenn nach Neutralisierung seines Tatbeitrages der ursprüngliche Handlungsplan in abgewandelter Form fortgeführt wird, das weitere Tatgeschehen jedoch hinsichtlich Objekt, Mittel oder sonstigen räumlich-zeitlichen Modalitäten so wesentlich von dem zunächst verabredeten Tatplan abweicht, daß es sich aus der Sicht des Zurücktretenden als Exzeß des Tatausführenden darstellt (Eser, in: Schönke/Schröder, 24. Aufl., § 24 Rdn. 92; Vogler, aaO., Rdn. 174 f.).

8

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angekl. mit M. ohne zeitliche und örtliche Einschränkung verabredet hätte, von P. in Zukunft mit Waffengewalt Geld zu erpressen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß seine Vorstellung ausschließlich auf eine Tatbegehung in der auf die Verabredung folgenden Nacht gerichtet war. Für einen strafbefreienden Rücktritt würde es dann ausreichen, wenn er die konkret für jene Nacht geplante Tat freiwillig verhindert hat."