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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2016, Az.: II ZR 249/14

Statthaftigkeit einer Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.2016
Aktenzeichen
II ZR 249/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 32152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR249.14.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.12.2010 - AZ: 2 O 184/06
KG Berlin - 03.07.2014 - AZ: 23 U 27/11

Redaktioneller Leitsatz

Da nach der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des BGH (BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - I ZB 10/15) eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, ist eine solche nicht statthaft und damit unzulässig. Darüber hinaus wird eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten vom 21. November 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der als Streitwertbeschwerde beziehungsweise Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist unzulässig.

2

1. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft und damit unzulässig, da eine Streitwertbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15 Rn. 7).

3

2. Der Rechtsbehelf des Beklagten ist als Gegenvorstellung ebenfalls unzulässig. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14 Rn. 3; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 Rn. 3 mwN). So ist es auch beim Beklagten, weshalb ihm kein zusteht, eine Erhöhung des Streitwerts zu verlangen.

4

3. Eine Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist. Unbeschadet dessen kommt aber auch eine Streitwertfestsetzungsänderung deshalb nicht in Betracht, da die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist. Eine Partei kann die Streitwertbeschwerde aber nicht dazu benutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09 Rn. 3).

5

4. Angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs kommt auch eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen des Streitwertänderungsantrages des Beklagten beim Berufungsgericht nicht in Betracht.

Strohn
Wöstmann
Drescher
Born
Sunder