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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1980, Az.: I ZR 157/78
„56 Pfund abgenommen“

Heilmittelwerbung; Krankheit; Dickleibigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1980
Aktenzeichen
I ZR 157/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11908
Entscheidungsname
56 Pfund abgenommen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 05.10.1978
LG Hamburg

Fundstellen

  • AfP 1981, 343-345
  • MDR 1981, 644 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1316-1318 (Volltext mit amtl. LS) ""56 Pfund abgenommen""
  • PharmaR 1981, 137-140

Verfahrensgegenstand

"56 Pfund abgenommen"

Amtlicher Leitsatz

Dickleibigkeit (Adipositas) kann eine Krankheit i.S. des Heilmittelwerbegesetzes sein. Jedoch sind Fälle, die wegen geringer Normalabweichung nach Auffassung der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise nicht der Behandlung bedürfen, nicht als Krankheit i.S. dieser Vorschrift anzusehen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5. Oktober 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt Diätvorschläge und Rezepte für ein kohlehydrat-reduziertes Ernährungsprogramm, dessen Beachtung zur Beseitigung und/oder Linderung von Übergewicht führen soll. Für dieses "computergespeicherte Schlankheitsverfahren" hat sie in Zeitschriften-Anzeigen geworben, unter anderem in folgender Form:

3

Die Klägerin, ein Verband von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung als unzulässig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, Übergewicht sei eine Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Deshalb seien bei der Werbung für solche Diätvorschläge außerhalb der Fachkreise die im HWG enthaltenen besonderen Werbebeschränkungen zu beachten, hier § 9 Nr. 3 (Verbot der Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten) und § 9 Nr. 5 b (vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung (jetzt § 11 Nr. 3 und Nr. 5 b HWG i.d.F. der Bekanntmachung des HWG vom 18.10.1978, BGBl I 1677 ff). Von einer krankhaften Fettsucht, so hat die Klägerin ausgeführt, werde in der Wissenschaft bereits dann gesprochen, wenn das Gewicht eines Menschen um mindestens 10 % die Norm überschreite. Derartige Abweichungen vom Normalgewicht des Menschen seien auch eine Krankheit im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Sämtliche Personen, die mehr als 10 % Übergewicht vom Normalgewicht hätten, litten unter krankhafter Fettsucht im Sinne des HWG, selbst wenn dieses Übergewicht überwiegend auf alimentäre Ursachen zurückgeführt werden könne.

4

Im Laufe des Rechtsstreits hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, entsprechend dem Klageantrag zu werben, ohne deutlich erkennbar den Hinweis anzubringen: "98 % aller Übergewichtigen sind Opfer falscher Eßgewohnheiten. Ihnen kann jetzt geholfen werden." Die Klägerin hat diese Verpflichtungserklärung angenommen, meint jedoch, dadurch sei der Rechtsstreit weder ganz noch teilweise erledigt, auch nicht durch die weitere Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, der beanstandeten Anzeige künftig auch den Hinweis "Krankhaft Fettsüchtige wenden sich an ihren Arzt" hinzuzufügen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für den Vertrieb eines computergespeicherten Schlankheitsprogramms zur Beseitigung und/oder Linderung von Übergewicht

  1. a)

    mit der vergleichenden Abbildung einer Person vor und nach Anwendung des Schlankheitsverfahrens per Computer, wenn diese Person laut Werbung 56 Pfund abgenommen haben soll,

  2. b)

    mit der Wiedergabe eines Berichtes von Frau Gabriele R. gemäß Anlage 1 a, wenn diese laut Werbung innerhalb von 5 Monaten 56 Pfund abgenommen haben soll,

zu werben,

hilfsweise ....

6

Die Beklagte hält das Heilmittelwerbegesetz für nicht anwendbar. Ihre Werbung richte sich lediglich an Personen mit Übergewicht infolge mengen- oder qualitätsmäßig falscher Ernährung. Eine solche Übergewichtigkeit stelle keine Krankheit im Sinne des HWG dar. Die Fettleibigkeit als Folge undisziplinierter Ernährung werde in der Medizin von der Fettsucht unterschieden. Während die Fettsucht als Folge einer Drüsenerkrankung oder seelischen Störung eine Krankheit sei, werde die Fettleibigkeit allein durch falsche Ernährung verursacht, die selbst keine Krankheit sei, sondern lediglich zu Krankheiten führen könne. Nur in einer verschwindend geringen Zahl von Fällen (0,5 %) sei das Übergewicht krankhaft bedingt. Dieser medizinische Tatbestand sei auch aufgrund lebhafter Erörterung dieser Fragen in den Massenmedien in den angesprochenen Verkehrskreisen wohl bekannt. Demgemäß beziehe das angesprochene Publikum die Werbeaussage der Beklagten auch lediglich auf die nicht krankhaft bedingte Übergewichtigkeit infolge unrichtiger Ernährung.

7

Auch aus dem Bericht der Frau Gabriele R. könne das angesprochene Publikum nicht den Schluß ziehen, es habe bei Frau R. eine krankhafte Fettsucht vorgelegen. Im übrigen werde es durch die zusätzlichen Angaben in ihrer Werbung "98 % aller Übergewichtigen sind Opfer falscher Eßgewohnheiten. Ihnen kann jetzt geholfen werden" und "Krankhaft Fettsüchtige werden sich an ihren Arzt" ohnehin ausgeschlossen, daß die einschlägigen Verkehrskreise die Werbung auch auf Personen mit krankhafter Fettsucht beziehen würden.

8

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen (Ziffer 2 des Urteilstenors, Buchstabe a) des Klageantrages) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

9

im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für den Vertrieb eines computergespeicherten Schlankheitsprogramms zur Beseitigung und/oder Linderung von Übergewicht mit der Wiedergabe des wörtlich in den Urteilstenor übernommenen Berichtes von Frau Gabriele Ruck zu werben, wenn diese laut Werbung innerhalb von 5 Monaten 56 Pfund abgenommen haben soll.

10

Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit ihren Anträgen nicht stattgegeben worden ist.

11

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung der Ziff. 2 des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22. März 1978 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für den Vertrieb eines computergesteuerten Schlankheitsprogramms zur Beseitigung und/oder Linderung von Übergewicht

  1. a)

    mit der vergleichenden Abbildung einer Person vor und nach Anwendung des Schlankheits-Verfahrens per Computer, wenn diese Person laut Werbung 56 Pfund abgenommen haben soll, zu werben;

    1. hilfsweise, ...

12

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag auch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt.

13

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht führt aus, das HWG sei auf die Werbung der Beklagten anwendbar. Der Begriff der Krankheit sei, soweit es auf ihn bei den das Heilwesen und den Arzneimittelverkehr regelnden Vorschriften ankomme, nach BGHSt 11, 304, 315 weit auszulegen. Danach sei Krankheit jede auch nur geringfügige oder auch nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers, die beseitigt oder gelindert werden solle. Erhebliches Übergewicht sei, einerlei auf welcher Ursache es beruhe, hiernach als Krankheit anzusehen, was das Berufungsgericht des näheren ausführt. Der Anwendung des HWG sei die Werbung der Beklagten auch nicht dadurch entzogen, daß die Beklagte sich im Laufe des Rechtsstreits verpflichtet habe, ihre Werbung mit dem Hinweis zu versehen:

"98 % aller Übergewichtigen sind Opfer falscher Eßgewohnheiten. Ihnen kann jetzt geholfen werden",

15

und ihre Anzeige entsprechend umgestellt habe. Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte sich weiter bereit erklärt habe, ihrer Anzeige den Satz hinzuzufügen:

"Krankhaft Fettsüchtige wenden sich an ihren Arzt".

16

Da die Beklagte in der beanstandeten Anzeige den Weg der Beseitigung von Übergewicht bei Frau Gabriele R. aufgezeigt habe, sei ihre Werbeanzeige unter dem Gesichtspunkt des § 11 Ziff. 3 HWG unzulässig, wonach gegenüber Laien nicht mit der Wiedergabe von Krankengeschichten geworben werden dürfe. Desgleichen sei die Werbung nach § 11 Ziff. 5 b HWG unzulässig, weil die Werbeanzeige eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes von Frau R. vor und nach Anwendung der Computer-Diät bringe, um die Wirkung dieser Diät zu demonstrieren.

17

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Werbung der Beklagten als eine solche für ein Verfahren zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten im Sinne des § 1 Nr. 2 HWG beurteilt.

18

1.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1969 (GRUR 1970, 420, 421 DRT-Methode) anerkannt, daß es Fälle von Dickleibigkeit ("Fettsucht") gibt, die als Krankheit im Sinne des HWG anzusehen sind. Daran ist auch entgegen der Ansicht der Revision, daß nur die endogene, nicht aber auch die alimentäre Fettsucht eine Krankheit im Sinn des § 1 Nr. 2 HWG sei, festzuhalten. Dagegen spricht nicht, wie die Revision meint, daß in der Anlage zu § 12 HWG unter der Überschrift "Krankheiten und Leiden bei Menschen" bei Nr. 3 Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion aufgeführt sind, "ausgenommen .... alimentäre Fettsucht". Schon nach dem Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich, daß damit die alimentäre Fettsucht lediglich vom absoluten Werbeverbot des § 12 HWG ausgenommen werden sollte. Als eine Klarstellung, wie die Revision meint, daß alimentäre Fettsucht überhaupt nicht als Krankheit im Sinn des § 1 Nr. 2 HWG angesehen werden solle, kann diese Ausnahme dagegen nicht angesehen werden. Aus der Systematik des HWG ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Begriff der Krankheit im wesentlichen als vorgegeben und in seinen Grenzen als im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln angesehen hat und insoweit der Rechtsanwendung nicht vorgreifen wollte. Die Bedeutung der Ausnahme der alimentären Fettsucht aus dem genannten Katalog geht deshalb nicht über den unmittelbaren Regelungsgegenstand, die Befreiung vom absoluten Werbeverbot, hinaus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, Die genannte Ausnahmeregelung wurde erst in den Ausschußberatungen in den Gesetzestext eingefügt. Der darauf gerichtete Antrag ist nicht damit begründet worden, daß es sich bei alimentärer Fettsucht nicht um eine Krankheit handele. Daß Fettleibigkeit (Adipositas) Jedenfalls bei starkem Übergewicht eine Krankheit sei, hat zwischenzeitlich auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts anerkannt (VersR 1979, 221).

19

2.

Nicht Jede Dickleibigkeit ist, wie ebenfalls bereits in der DRT-Entscheidung angenommen wurde, eine Krankheit im Sinne des § 1 Nr. 2 HWG, so daß das Berufungsgericht zutreffend die Frage geprüft hat, ob die in der Werbung der Beklagten in Wort und Bild dargestellte Dickleibigkeit der Frau R. - vor Anwendung der Diät - bereits als Krankheit anzusehen ist. Es hat dabei den in BGHSt 11, 304 ff zum Arzneimittelrecht entwickelten Krankheitsbegriff zugrundegelegt, wonach Krankheit Jede auch nur geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers sei, die beseitigt oder gelindert werden soll. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Krankheitsbegriff ohne weiteres übernommen hat, anstatt ihn entsprechend den besonderen Zwecken des HWG zu bestimmen. Der Revision ist einzuräumen, daß es, wie auch in Jenem Urteil hervorgehoben, weder im allgemeinen, noch im medizinischen Sprachgebrauch einen einheitlichen Krankheitsbegriff gibt, der Begriff der Krankheit auch in der Rechtssprache nicht einheitlich ist, sein Inhalt vielmehr je nach Entstehungsgeschichte und Zweck derjenigen Vorschrift, um deren Anwendung es sich im Einzelfall handelt, gesondert ermittelt werden muß (vgl. BGHSt 11, 304, 309). In diesem Sinne hatte der Senat auch in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1969 (a.a.O. DRT-Methode) den in BGHSt 11, 304, 315 entwickelten Krankheitsbegriff für den Bereich des Heilmittelwerbegesetzes nicht für ohne weiteres anwendbar erklärt.

20

Gegenüber dem weiten, auf die Zwecke des Arzneimittelrechts, insbesondere die Apothekenpflichtigkeit, ausgerichteten Krankheitsbegriff bedarf es insbesondere einer Prüfung dahin, ob der Krankheitsbegriff des HWG sich auch auf, wie dort, nur geringfügige oder vorübergehende Störungen der normalen Beschaffenheit des Körpers erstreckt. Für den Fall der alimentären Fettsucht kann das Jedenfalls nicht bejaht werden, weil es vom Zweck des HWG nicht gefordert wird. Das HWG soll Gefahren begegnen, die der Volksgesundheit durch unsachgemäße Selbstmedikation drohen. Deshalb werden der Werbung für Arzneimittel und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG genannten Mittel und Verfahren gewisse zusätzliche, besonders über die Schranken des Wettbewerbsrechts hinausgehende Beschränkungen auferlegt. Dabei soll verhindert werden, daß durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch, aber auch beim Gebrauch anderer Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten verleitet werden (vgl. Reg. Entw. zum HWG Begr. I - III zitiert nach Kernd'l-Marcetus, Heilmittelwerbegesetz 1965 S. 53). Solche Gefahren bestehen aber jedenfalls bei der Dickleibigkeit nicht schon in gesundheitspolitisch erheblichem Maße bei geringfügigen oder vorübergehenden Abweichungen von der Norm. Denn der davon Betroffene wird sich regelmäßig nicht schon als behandlungsbedürftig ansehen, er wird deshalb eine Selbstmedikation nicht in Betracht ziehen und einer solchen Werbung keine Beachtung schenken.

21

Von einer Krankheit im Sinne des HWG kann deshalb bei Dickleibigkeit nicht schon bei geringen Normabweichungen gesprochen werden - was nicht ausschließt, daß bei anderen Krankheiten insoweit eine andere Beurteilung geboten sein könnte. Diese Begrenzung auf nicht geringfügige Abweichungen widerspricht hinsichtlich der alimentären Fettsucht auch nicht dem Stande der Wissenschaft, den die Parteien im Prozeß vorgetragen haben. Danach besteht in der Medizin offenbar Einigkeit darüber, daß eine unerhebliche, vorübergehende Dickleibigkeit noch nicht als Krankheit anzusehen ist. Die Frage der Abgrenzung ist allerdings umstritten.

22

So fehlt es schon an einer anerkannten Definition des Normalgewichts, die es erlauben würde, Abweichungen als erheblich oder unerheblich zu beurteilen. Eine zureichende Abgrenzung kann auch nicht, wie die Klägerin unter Hinweis auf einige Veröffentlichungen meint, durch Bezugnahme auf bestimmte Prozentsätze des Übergewichts erreicht werden - etwa 10 %, Jenseits deren eine krankhafte Fettsucht anzunehmen wäre.

23

Abgesehen davon, daß über solche Sätze - es werden auch 15-20 % vorgeschlagen - nach dem derzeitigen Stand offenbar noch keine einheitliche Meinung zu bestehen scheint, steht auch hier die Unsicherheit über die Ausgangsgröße, das Normalgewicht, einer festen Regel entgegen (vgl. zu diesen Fragen auch Doepner, Kommentar zum HWG S. 54).

24

Aus dem Zweck des HWG, der unsachgemäßen Selbstmedikation entgegenzuwirken, ergibt sich, daß als geringfügig und daher dem Krankheitsbegriff nicht zuzurechnen, jedenfalls solche Fälle von Dickleibigkeit (alimentärer Fettsucht) anzusehen sind, die schon nach Auffassung der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise wegen geringer Normabweichung nicht der Behandlung bedürfen. Ob das der Fall ist, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob der von der Werbung der Beklagten in Wort und Bild dargestellte Fall des Übergewichts der Frau R. als behandlungsbedürftig anzusehen ist. Es hat dies rechtlich hinreichend begründet, wenn es dazu ausgeführt hat, wer, wie Frau R., binnen 5 Monaten 56 Pfund abgenommen habe, ohne krankhaft dürre geworden zu sein, habe erhebliches Übergewicht gehabt; solches Übergewicht sei als Störung der normalen Beschaffenheit und Tätigkeit anzusehen, weil sich der Übergewichtige nicht wohl zu fühlen pflege, in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sei und weil Übergewicht in manchen Berufen zu Arbeitsunfähigkeit führe und das psychische Befinden, wie auch über Frau R. berichtet worden sei, darunter leide. Ein solcher Zustand, insbesondere wenn er, wie hier geschildert, nach einer Schwangerschaft auftritt, wird von Lesern der Anzeige, die ähnlich betroffen sind, regelmäßig nicht als eine geringfügige, unerhebliche oder von selbst vorübergehende Störung aufgefaßt, die keiner Behandlung bedarf. Vielmehr wird in einem solchen Falle nicht selten das Bedürfnis nach Abhilfemaßnahmen, insbesondere im Wege der Selbstmedikation, bestehen. Dies aber ist ein Grad der Beeinträchtigung, der im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG krankhaft ist.

25

Der Zusatz "98 % aller Übergewichtigen sind Opfer falscher Eßgewohnheiten. Ihnen kann jetzt geholfen werden", darin ist dem Berufungsgericht beizutreten, steht der Anwendung des HWG nicht entgegen, zumal er den Eindruck der Behandlungsbedürftigkeit eher verstärkt. Der Hinweis "krankhaft Fettsüchtige wenden sich an ihren Arzt" ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht beurteilen können, ob ihre Fettsucht alimentärer oder endogener Art ist.

26

Zu Unrecht meint die Revision, daß die Anwendung des HWG in derartigen Fällen zu gesundheitspolitisch unerwünschten Folgen führen müsse, weil durch die Anerkennung jedes erheblichen Übergewichts als Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Jede Werbung für Methoden und Verfahren zur Bewirkung gesunder und disziplinierter Lebens- und Eßgewohnheiten erheblich eingeschränkt werde. Das trifft nicht zu. Das Heilmittel-Werbegesetz verbietet die Werbung für Verfahren zur Beseitigung oder Linderung alimentärer Fettsucht grundsätzlich nicht. Ein absolutes Werbeverbot enthält es nur hinsichtlich der in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten, von denen alimentäre Fettsucht, wie bereits erörtert, ausgenommen ist. Deshalb unterliegen Verfahren zur Beseitigung oder Linderung dieser Krankheit lediglich den durch das HWG verfügten besonderen Werbebeschränkungen, insbesondere denen des § 11, im Streitfall der Nummern 3 und 5 b. Daß diese Beschränkungen aber - hier: Wiedergabe von Krankengeschichten und bildliche vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung - unerläßlich wären zur Propagierung gesunder und disziplinierter Lebens- und Eßgewohnheiten, kann nicht anerkannt werden. Im übrigen, darauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin, betreffen die durch das HWG verordneten Beschränkungen lediglich die Wirtschaftswerbung. Aktionen nichtwirtschaftlicher Vereinigungen zur Propagierung gesunderhaltender Lebensweisen, wie sie die Revision nennt, werden dadurch nicht behindert.

27

Unter der Voraussetzung, daß das Heilmittelwerbegesetz auf den Streitfall Anwendung findet, beanstandet die Revision ferner, daß der in der Anzeige wiedergegebene Bericht als Krankengeschichte im Sinne des § 11 Nr. 3 HWG beurteilt worden ist. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß in der Begründung des Regierungsentwurfs unter II zu Nr. 5 ausgeführt ist, bei der Werbung mit der Wiedergabe echter oder erfundener Krankengeschichten werde gewöhnlich damit gerechnet, daß sie durch ihre wissenschaftliche oder fachliche Sprache das besondere Interesse des Publikums fänden, dem jedoch wegen seiner fehlenden Sachkunde die Voraussetzungen für eine richtige Beurteilung fehlten (zitiert nach Kernd'l-Marcetus S. 60). Es mag sein, daß die hier umstrittene Werbung solche Bedenken nicht rechtfertigt.

28

Der Gehalt der Vorschrift würde jedoch in dieser Beschränkung nicht ausreichend erfaßt. Auch nicht fachmedizinisch, sondern journalistisch aufgemachte Krankengeschichten sind regelmäßig geeignet, die mit jener Vorschrift mißbilligten Wirkungen zu erzielen, so daß sie, zumal der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausschließt, ebenfalls als Krankengeschichten im Sinne des § 11 Nr. 3 HWG zu beurteilen sind (vgl. v. Gamm, Wettbewerbliche Nebengesetze, S. 161 Anm. 5 m.w.N.; Hamm/Bücker, HWG, S. 68; Kernd'l-Marcetus, § 9 Anm. 3 a.E.).

29

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky