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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1979, Az.: 4 AZR 562/77

Rundfunk; Fernsehen; Tarifvertrag einschließlich Vergütungsordnung; Begriffe für Eingruppierung; Typische spezifische Bedeutung; Gehobener Ingenieur; Tonmeister; Erster Tonmeister; Bezeichnung von Dienstposten; Betriebliche Ordnung; Tätigkeiten im Übertragungswagen; Tätigkeiten im Studio; Grundsatz der Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.02.1979
Aktenzeichen
4 AZR 562/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 12.05.1977 - 3 Sa 862/75

Fundstelle

  • AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge Rundfunk

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem speziell für den Medienbereich Rundfunk und Fernsehen ausgerichteten Tarifvertrag einschließlich Vergütungsordnung können die für die Eingruppierung verwendeten Begriffe eine in dieser Anstalt typische spezifische Bedeutung haben. Dabei können die Tarifvertragsparteien mit in der Vergütungsordnung verwendeten Begriffen wie "gehobener Ingenieur, Tonmeister oder Erster Tonmeister" Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung der betreffenden Anstalt bestimmte den Tarifvertragsparteien wie den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.

2. Eine solche Bezugnahme auf eine entsprechende betriebliche Ordnung kann auch die jeweils in der betreffenden Anstalt geltenden Dienstposten zum Inhalt haben.

3. Werden tariflich Tätigkeiten im Übertragungswagen anders als im Studio bewertet, besteht kein Anspruch auf die höhere Vergütung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung.