Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1987, Az.: 2 StR 641/86
Nachträgliche Beeinflussung der Entwicklung der Kinder durch sexuellen Missbrauch; Erhöhung des Schuldgehalts aufgrund fehlendem Anlaß zu sexuellen Handlungen; Kind; Strafschärfung; Regelmäßige Tatfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 11.08.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 146
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Amtlicher Leitsatz
Es ist rechtsfehlerhaft, strafschärfend zu berücksichtigen, daß die Tat (§ 176 StGB) naturgemäß auch entsprechende Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen hat, da die regelmäßigen Tatfolgen einem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden dürfen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Januar 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die gleiche Strafe hatte bereits die 3. Große Strafkammer des Landgerichts erkannt, deren Urteil der Senat wegen unzureichender Feststellungen zum Schuldumfang aufheben mußte.
Die 1. Große Strafkammer hat nunmehr den Schuldumfang unter Beachtung des Zweifelsatzes genauer bestimmt.
Die Revision des Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht sieht erhebliche Strafschärfungsgründe u.a. darin, daß die Tat "naturgemäß auch entsprechende Spuren in der Entwicklung des Mädchens hinterlassen hat" und daß es selbst "ihm (dem Angeklagten) keinen nachvollziehbaren Anlaß zu seinem Verhalten gegeben" habe.
Die beiden Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft:
a)
Bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes wird in aller Regel die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflußt. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war auch das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB. Es kennzeichnet demnach den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestandes die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterläßt. Regelmäßige Tatfolgen dürfen einem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Folgen der Tat außergewöhnlich schwer waren, ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. BGH StV 1986, 149).
b)
Warum im vorliegenden Fall die Tat des Angeklagten auch deshalb in einem besonders ungünstigen Licht erscheint, weil das Mädchen ihm keinen nachvollziehbaren Anlaß zu seinem Verhalten gegeben hat, wird vom Landgericht nicht dargelegt und läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls nicht begründen. Daß ein Kind einen Erwachsenen nicht von sich aus zu sexuellen Handlungen veranlaßt und ihm auch auf andere Weise keinen "nachvollziehbaren Anlaß" zu solchen Handlungen gibt, ist in Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern die Regel und deshalb nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht geeignet, den durch die übrigen Wertungsfaktoren bestimmten Schuldgehalt der Tat zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 30. April 1981 - 4 StR 182/81 = StV 1981, 336; BGH NStZ 82, 463).
Der Senat hat nunmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte sich in dieser Sache zum dritten Mal einer Hauptverhandlung stellen muß.
Müller
Meyer Theune
Gollwitzer