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§ 53b SGB XI - Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB XI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-11

1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. 2Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. 3Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. 4§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.