Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1974, Az.: 5 AZR 302/73
Gratifikation; Sonderzahlung; Abschlußvergütung; Ausscheiden vor dem Stichtag; Abschlußvergütung; Unzulässig lange Bindung des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.02.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 302/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 05.04.1973 - 2 Sa 22/73
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1974, 695
- DB 1974, 537 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält daran fest, daß bei Sonderzahlungen in der Gestalt von Abschlußvergütungen, solche Arbeitnehmer von der Zahlung ausgenommen werden dürfen, die vor dem Stichtag ausgeschieden sind oder sich am Stichtag in gekündigter Stellung befinden; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat.
2. Für die Frage, ob die Ausgestaltung einer Abschlußvergütung eine unzulässig lange Bindung des Arbeitnehmers bewirkt, kommt es grundsätzlich auf den Auszahlungstag, nicht auf das Ende des für die Abschlußvergütung maßgeblichen Geschäftsjahres an.