§ 30 KrW-/AbfG Bln - Änderung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
§ 2 Abs. 4 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind
- 1.
die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin,
- 2.
die Straßenreinigung für Berlin,
- 3.
die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebiets sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste).
Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden."