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§ 30 KrW-/AbfG Bln - Änderung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

§ 2 Abs. 4 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(4) Aufgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sind

  1. 1.

    die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin,

  2. 2.

    die Straßenreinigung für Berlin,

  3. 3.

    die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebiets sowie der Erfüllung der Verkehrssicherung dienen (Sonderdienste).

Darüber hinaus können Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernommen werden."