Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 5 R 69/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 69/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280825BB5R6925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 09.07.2025 - AZ: S 18 SF 49/25 AB
- SG Schleswig - S 19 R 95/25
- LSG Schleswig-Holstein - 24.07.2025 - AZ: L 7 SF 53/25 AB
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat beim SG erfolglos ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Sozialgericht H angebracht (Beschluss vom 9.7.2025). Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 24.7.2025, der Klägerin zugestellt am 26.7.2025, als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat daraufhin mit von ihr unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 6.8.2025 und 7.8.2025, dort eingegangen am 11.8.2025, eine "Nichtzulassungsbeschwerde" und "Klage" angebracht. Die Schreiben sind nach Weiterleitung durch das LSG am 19.8.2025 beim BSG eingegangen. Die Klägerin hat sich mit weiteren Schreiben geäußert.
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Beschluss vom 24.7.2025 ist schon nicht anfechtbar, worauf das LSG auch zutreffend hingewiesen hat. Entscheidungen eines LSG können nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Rechtswegzulässigkeit) mit einer Beschwerde zum BSG angegriffen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Ungeachtet dessen können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.