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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1972, Az.: I ZR 33/71

KFZ-Transport; KFZ-Transportunternehmer; Transportgut; Beschädigung von Transportgut; Unerlaubte Handlung; Frachtvertrag; KVO; Kraftverkehrsordnung; Haftungsausschluß; Unternehmer; Haftungsbeschränkung; Verladung; Betriebssicherheit; Absender; Betriebssichere Verladung; Verladung durch Absender

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1972
Aktenzeichen
I ZR 33/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 1138-1140 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Haftung des KFZ-Transportunternehmers für die Beschädigung von Transportgut aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wird dadurch, daß der Frachtvertrag der KVO unterliegt, weder ausgeschlossen noch beschränkt.

2. Für betriebssichere Verladung des Transportguts hat der Unternehmer auch bei Verladetätigkeit des Absenders einzustehen.