Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1996, Az.: 10 AZR 225/95
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- 10 AZR 225/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 26497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamm - 12.01.1994 - AZ: 3 Ca 804/93
Rechtsgrundlagen
- BGB § 611 Gratifikation
- Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 22
- Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 23
Fundstelle
- ZTR 1996, 319 (red. Leitsatz)
Anteilige Weihnachtszuwendung
Ausschlußfrist
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 7. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Matthes, die Richter Hauck und Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Paul für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Januar 1995 -; 10 Sa 882/94 -; wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. März 1989 bis zum 30. Juni 1992 bei dem Beklagten als Küchenleiter beschäftigt; sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 4.809,31 DM. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgemäße Kündigung des Klägers. Vom 1. Juli 1992 an war der Kläger beim Evangelischen P. e.V. in M. beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden gemäß vertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Im November 1992 verlangte der Kläger von dem Beklagten mündlich die Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992. Im Januar 1993 machte der Kläger diesen Anspruch schriftlich geltend. Mit Schreiben vom 16. Februar 1993 lehnte
[XXXXX]
Gründe
Landesarbeitsgericht daraus einen Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entnommen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (-; 10 AZR 341/93 -;, n.v.) ausgeführt, die Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 22 AVR könnte allenfalls dann zur Unzulässigkeit der Klage führen, wenn die beklagte Partei eine entsprechende Rüge vorgebracht hätte.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992 verfallen ist.
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die anteilige Zahlung der Weihnachtszuwendung dem Grunde nach erfüllt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat zwar vor dem 1. Dezember 1992 geendet; der Kläger, der von Beginn des Kalenderjahres 1992 an ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten gestanden hat (Ziffer XIV (b)), hat jedoch nach Nr. 1. e) der Ziffer XIV (b) einen Anspruch auf eine anteilige Weihnachtszuwendung, weil er im Anschluß an sein Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der von den AVR erfaßt wird. Nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zu den AVR steht die Tätigkeit in dem Evangelischen P. e.V. der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche gleich.
b) Der damit dem Grunde nach dem Kläger zustehende Anspruch auf die Zahlung einer anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992 ist jedoch gemäß der Ausschlußfrist des § 23 AVR verfallen.
Nach § 23 Abs. 1 AVR verfallen die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Der Anspruch des Klägers ist -; wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat -; mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten am 30. Juni 1992 fällig geworden. Das folgt aus der Auslegung der Regelung über die Zahlung der Weihnachtszuwendung in Ziffer XIV (f) der AVR; diese Vorschrift lautet wie folgt:
"(f) Zahlung der Weihnachtszuwendung
Die Weihnachtszuwendung soll spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres gezahlt werden. Bei Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AVR) soll die Weihnachtszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt des Ruhens des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden."
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht diese Regelung dahin ausgelegt, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres die anteilige Weihnachtszuwendung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Aus Satz 2 in Ziffer XIV (f) der Anlage 1 zu den AVR folgt, daß der ausscheidende Arbeitnehmer die Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses verlangen und der Arbeitgeber sie zu leisten hat (Palandt, BGB, 53. Aufl., § 271 Anm. 1; BAG Urteil vom 7. Februar 1995 -; 3 AZR 483/94 -; AP Nr. 54 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Im Zusammenhang dieser Regelung mit Satz 1 der Ziffer XIV (f) der Anlage 1 zu den AVR zeigt sich, daß trotz der Verwendung des Ausdrucks ". soll . gezahlt werden ." in diesen Vorschriften die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Weihnachtszuwendung zum einen für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres noch besteht, zum anderen -; in Satz 2 -; für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres beendet wird, bestimmt wird. Für beide Fälle regelt die Vorschrift, daß der Arbeitnehmer zu dem genannten Zeitpunkt die Zahlung der Weihnachtszuwendung verlangen kann und der Arbeitgeber die Zahlung leisten muß (Palandt, BGB, 53. Aufl., § 271 Anm. 1).
Der Kläger hat seinen Anspruch nicht rechtzeitig und formgerecht im Sinne der Ausschlußfrist des § 23 AVR geltend gemacht.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung im November 1992 telefonisch geltend gemacht hat, erfüllt diese Geltendmachung die Formerfordernisse des § 23 Abs. 1 AVR nicht. Mit dieser mündlichen Geltendmachung hat der Kläger daher die Ausschlußfrist nicht gewahrt.
Soweit der Kläger im Januar 1993 seinen Anspruch schriftlich geltend gemacht hat, liegt dies außerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 23 Abs. 1 AVR und ist daher nicht mehr geeignet, die Ausschlußfrist zu wahren.
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB steht der Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlußfrist nicht entgegen. Danach kann der Gläubiger eines Anspruchs dem Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn ihn der Schuldner durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlußfrist abgehalten, oder wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlußfrist veranlaßt hätten ( BAG Urteil vom 1. Juni 1995 -; 6 AZR 912/94 -; AP Nr. 16 zu § 812 BGB, m.w.N.; BAG Urteil vom 21. Januar 1993 -; 6 AZR 174/92 -; ZTR 1993, 466). Der Einwand greift danach insbesondere dann durch, wenn der Arbeitgeber in dem Arbeitnehmer die Ansicht hervorgerufen oder bestärkt hat, er werde unabhängig von der Beachtung der tariflichen Formerfordernisse die Ansprüche erfüllen ( BAGE 14, 140 = AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG; BAG Urteil vom 9. November 1983 -; 4 AZR 304/81 -;, n.v.).
Der Kläger, der für die auf § 242 BGB gestützte Einwendung darlegungs- und beweispflichtig ist, hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten ergeben würde. Er hat insbesondere auch nicht vorgetragen, daß er seine Steuerkarte und eine Bescheinigung vom jetzigen Arbeitgeber bei der Beklagten eingereicht habe, so daß selbst dann, wenn man seinen verspäteten Sachvortrag aus der Revision vom 28. März 1995, wonach ihm auf seine telefonische Geltendmachung des Weihnachtsgeldes im November 1992 zugesagt worden sei, der Beklagte bräuchte die Steuerkarte des Klägers und eine Bescheinigung vom jetzigen Arbeitgeber, in der Revisionsinstanz noch berücksichtigen könnte, dieser Vortrag nicht ausreicht, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen. Der Kläger hat auch in keiner Weise dargetan, mit wem er telefoniert hat und von wem die genannte Aussage gemacht worden ist. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß die Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlußfrist gegen § 242 BGB verstoßen würde, sind nicht ersichtlich. Daß der Beklagte den Kläger nicht auf das Erfordernis der Schriftform hingewiesen hat, kann den Arglisteinwand allein nicht begründen ( BAG Urteil vom 30. März 1962 -; 2 AZR 101/61 -; AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlußfrist).
Die Revision des Klägers muß daher erfolglos bleiben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.