Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1980, Az.: 5 AZR 362/78
Rückzahlung von Ausbildungskosten; Dauer der Ausbildung; Beginn der vereinbarten Ausbildung; Krankenschwester; Beendigung der Ausbildung; Bedarf an Krankenschwestern
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 362/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Kiel 30.08.1977 - 1b Ca 1403/77
- LAG Kiel 24.02.1978 - 5 Sa 590/77
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 BGB
- § 611 BGB
- § 615 S. 1 BGB
- § 1356 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- BB 1980, 1470
- DB 1980, 1703-1704 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, darf nicht unter Druck während der Dauer der Ausbildung erzwungen werden. Der Arbeitnehmer muß vielmehr auf alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluß einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der vereinbarten Ausbildung klar und unmißverständlich hingewiesen werden.
2. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann einer auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Krankenschwester unzumutbar sein, wenn einerseits der Dienstherr bei Beendigung der Ausbildung keinen Bedarf an Krankenschwestern hat, andererseits die Krankenschwester inzwischen geborene Zwillinge versorgen muß.