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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1980, Az.: 5 AZR 362/78

Rückzahlung von Ausbildungskosten; Dauer der Ausbildung; Beginn der vereinbarten Ausbildung; Krankenschwester; Beendigung der Ausbildung; Bedarf an Krankenschwestern

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.03.1980
Aktenzeichen
5 AZR 362/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 30.08.1977 - 1b Ca 1403/77
LAG Kiel 24.02.1978 - 5 Sa 590/77

Fundstellen

  • BB 1980, 1470
  • DB 1980, 1703-1704 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, darf nicht unter Druck während der Dauer der Ausbildung erzwungen werden. Der Arbeitnehmer muß vielmehr auf alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluß einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der vereinbarten Ausbildung klar und unmißverständlich hingewiesen werden.

2. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann einer auf Kosten des Dienstherrn ausgebildeten Krankenschwester unzumutbar sein, wenn einerseits der Dienstherr bei Beendigung der Ausbildung keinen Bedarf an Krankenschwestern hat, andererseits die Krankenschwester inzwischen geborene Zwillinge versorgen muß.