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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1995, Az.: 1 StR 584/95

Kaufpreis; Übergabe; Barzahlung; Vertragsabschluß; Schadensgleiche Vermögensgefährdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1995
Aktenzeichen
1 StR 584/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 34-35 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ist der Kaufpreis bei der Übergabe bar zu zahlen, liegt im Abschluß des Vertrages keine schadensgleiche Vermögensgefährdung.

Gründe

1

1. In den Fällen II 17, 18 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte jeweils mit Autohäusern Kaufverträge über hochwertige Kraftfahrzeuge abgeschlossen, wobei Barzahlung vereinbart war. Die erforderlichen Mittel besaß der Angeklagte nicht.

2

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bei den vereinbarten Vertragsbedingungen allein im Abschluß der Verträge nicht lag; für den Fall II 18 ist nämlich ausdrücklich festgestellt, daß der Kaufpreis anläßlich der Übergabe in bar bezahlt werden sollte, und auch für den Fall II 17 hatte der Angeklagte Barzahlung - ersichtlich bei Übergabe - zugesagt. Vollendeter Betrug ist daher zu Recht verneint worden.

3

Doch auch versuchter Betrug kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der Plan des Täters darauf hinausläuft, das bestellte Fahrzeug trotz entgegenstehender Vereinbarungen ohne Barzahlungen zu erhalten; nur unter dieser Voraussetzung könnte der Abschluß der Verträge unter Umständen bereits ein Beginn der Ausführung des geplanten Betruges sein. Dazu, wie der Angeklagte es sich vorstellte, ohne die vereinbarte Barzahlung an die Fahrzeuge zu kommen, enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Der Angeklagte hat auch keinerlei diesbezügliche Bemühungen - wie etwa den Versuch, mit einem ungedeckten Scheck zu bezahlen - unternommen.

4

Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in den Fällen II 17, 18 kann daher keinen Bestand haben. Weitere Feststellungen zu einem Plan des Angeklagten, die Fahrzeuge ohne Bargeld zu erlangen, erscheinen nach Sachlage ausgeschlossen, zumal manches dafür spricht, daß er die Verträge nur abgeschlossen hatte, um auf eine junge Bekannte Eindruck zu machen. Der Senat spricht daher den Angeklagten insoweit frei. Damit war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

5

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere ist auszuschließen, daß die verbleibenden Einzelstrafen durch die in den Fällen II 17, 18 verhängten Strafen beeinflußt worden sind.