Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1967, Az.: II ZR 16/65
Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer; Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherungsgebers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 16/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.11.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 V 2 AKB
- § 276 Abs. 1 S. 3 BGB
- § 827 S. 2 BGB
Prozessführer
G.-Konzern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Dr. Hans G., K., von-W.-Str. ...
Prozessgegner
Radio- und Fernsehtechniker Heinz-Günter O., We., M.str. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 17. September 1961, gegen 2 Uhr morgens, fuhr der damals noch minderjährige Beklagte einen entgegenkommenden Motorroller an. Der Fahrer und der Beifahrer des Motorrollers wurden verletzt.
Der Beklagte hielt nach dem Unfall nicht an, sondern fuhr noch eine kurze Strecke bis zum nächsten Ort. Nach Besichtigung des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens kehrte er zur Unfallstelle zurück, an der er wenige Minuten später wieder eintraf. Die entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,53 Promille. Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; von der Anklage der Unfallflucht wurde er freigesprochen.
Die Klägerin verweigerte dem Beklagten den Versicherungsschutz, weil er seine Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle und durch eine falsche Angabe in der erstatteten Schadenanzeige verletzt habe.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Schadensleistungen ersetzt, die sie den Verletzten auf Grund des § 158 c VVG erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß die Klägerin verpflichtet sei, über ihre bisherigen Schadensleistungen hinaus Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht mit der Folge verletzt hat, daß die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden ist (§ 7 I 2/2 und V AKB). Hierfür kommen zwei Verstöße in Betracht: Das Verlassen der Unfallstelle und eine falsche Schadenanzeige.
I.
In seiner Schadenanzeige hatte der Beklagte angegeben, daß er seinen Personenkraftwagen sofort angehalten habe. Diese Angabe sei unrichtig gewesen, habe aber, wie das Berufungsgericht darlegt, die Klägerin nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grobfahrlässig verletzt. Bei einer grobfahrlässigen Verletzung bleibe der Versicherer aber nach § 7 V 2 AKB zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt habe. Das treffe hier zu.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre rechtliche Würdigung sind nicht zu beanstanden; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
In dem Verlassen der Unfallstelle hat das Berufungsgericht zutreffend eine objektive Verletzung der Aufklärungspflicht gesehen, eine daraus folgende Leistungsfreiheit der Klägerin aber verneint, weil der Beklagte die Verletzung weder vorsätzlich noch grobfahrlässig begangen habe. Infolge seiner Jugend, seiner konstitutionell bedingten vegetativen Labilität und des Blutalkoholgehaltes von 1,53 Promille sei der Beklagte durch den Unfall in einen außergewöhnlichen Schreck- und Angstzustand geraten. Seiner Verpflichtung, an der Unfallstelle zu bleiben und dort zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen, sei er sich erst bewußt geworden, als er einige Minuten später den Entschluß gefaßt habe, zur Unfallstelle zurückzukehren. Bei der Veranlagung des Beklagten, seinem jugendlichen Alter und seiner Alkoholbeeinflussung sei in der vorübergehenden Entfernung von der Unfallstelle auch keine grobfahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht zu sehen.
Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht aus der fehlerfreien Würdigung der Zeugenaussagen und des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen gewonnen.
III.
Die Revision ist der Ansicht, der Beklagte habe sich durch den Genuß alkoholischer Getränke vorsätzlich über die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers hinweggesetzt, obwohl er damit habe rechnen müssen, daß er infolge des genossenen Alkohols einen Unfall verursachen und sich danach nicht mehr pflichtgemäß verhalten könne. Seine Verpflichtung, zur Aufklärung des Tatbestandes an der Unfallstelle bleiben zu müssen, habe er daher zumindest grobfahrlässig verletzt. Von diesem Schuldvorwurf habe sich der Beklagte nicht entlastet, obwohl er für fehlendes Verschulden beweispflichtig gewesen, sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hat sich infolge eines festgestellten Unfallschocks vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden. Für die in diesem Zustand begangenen Handlungen entfällt jedes Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeit. In Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB kommt aber die Anwendung des § 827 Satz 2 BGB in Betracht. Hiernach ist derjenige, der sich durch geistige Getränke in einen vorübergehenden Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat, für den in diesem Zustand widerrechtlich verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier als gegeben angesehen; andernfalls hätte es jeden Schuldvorwurf, nicht nur den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, verneinen müssen. Gegen die Anwendung des § 827 Satz 2 BGB bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da der Alkoholgenuß des Beklagten seinen Unfallschock mitverursacht hat.
Der § 827 Satz 2 BGB spricht nur von Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet aber hier wie auch sonst einfache und grobe Fahrlässigkeit (RG DR 1941, 1686/87; Süss, ZAkDR 1942, 88/89). Rechtlich ist danach auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten möglich, wie wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele; sie hängt davon ab, ob der Beklagte sich grobfahrlässig in den Zustand vorübergehender Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat. Diese Frage ist vom Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ein anderer Rechtsfehler unterlaufen ist. Hierfür bestehen bei der Würdigung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte.
Die Revision verkennt, daß nicht über das Verschulden des Beklagten an dem von ihm verursachten Unfall, sondern über seine Verantwortlichkeit für die Entfernung von der Unfallstelle zu entscheiden ist. Beides ist rechtlich unterschiedlich zu behandeln, da der Beklagte das eine Mal zurechnungsfähig, das andere Mal zurechnungsunfähig gewesen ist. Im zweiten Falle ist das Verschulden nur nach § 827 Satz 2 BGB zu beurteilen. Es kommt danach auf das Haß des Verschuldens an der Herbeiführung vorübergehender Bewußtseinsstörung an. Bei der Beurteilung des Verschuldens kann, anders als für die Frage der Kausalität, für die eine Mitverursachung ausreicht, nicht außer Betracht bleiben, daß der Alkoholgenuß des Beklagten nur einer von verschiedenen Umständen gewesen ist, die erst durch ihr nicht voraussehbares Zusammenwirken zu einem Unfallschock und zu der in diesem Zustand begangenen Obliegenheitsverletzung geführt haben. Die Verantwortlichkeit des Beklagten auf Grund des § 827 Satz 2 BGB ist danach zu bemessen, was er selbst dazu getan hat, um sich in den Zustand vorübergehender Zurechnungsunfähigkeit zu versetzen. Das ist unabhängig davon zu beurteilen, ob der Beklagte den Unfall möglicherweise grobfahrlässig verschuldet hat, weil er bei der Menge des genossenen Alkohols mit seiner dadurch eingetretenen Fahruntüchtigkeit hätte rechnen müssen. Eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfallschocks, unter dessen Einwirkung der Beklagte die Unfallstelle vorübergehend verlassen hat, ist danach nicht anzunehmen.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.
Bundesrichter Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel