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§ 48 UVgO - Aufhebung von Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Amtliche Abkürzung
UVgO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

  1. 1.

    kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,

  2. 2.

    sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,

  3. 3.

    kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder

  4. 4.

    andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.