Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.2009, Az.: BVerwG 3 B 130.08
Vorbehalt ; Aufhebung ; weitere Beschwerde ; Verpflichtung ; wesentliche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 130.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 40161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.05.2004 - AZ: AN 16 K 02.00454
- VGH Bayern - 28.04.2008 - AZ: 9 BV 04.2401
- nachfolgend
- BVerwG - 28.01.2010 - AZ: BVerwG 3 C 17.09
- VGH Bayern - 17.07.2012 - AZ: 9 BV 10.809
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2008 wird aufgehoben, soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils begehrt. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 6 000 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg, soweit es die mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung der Rücknahme der Tauglichkeitserklärungen betrifft. Insoweit ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Die Klägerin wirft die Fragen auf, ob die Erlaubnis nach § 2 TierseuchenerregerV eine personenbezogene oder eine raum- und einrichtungsbezogene Erlaubnis sei und ob gegen die Erlaubnispflicht verstoßen werde, wenn sich nur der Umfang der erlaubten Tätigkeit ändere. Die Fragen betreffen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Einrichtung eines Zweitlabors die Erlaubnispflicht nach § 2 TierseuchenerregerV neu auslöst. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ist offensichtlich; weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 4 TierseuchenerregerV sowohl personenbezogene als auch einrichtungsbezogene Versagungsgründe aufstellt. Die Erlaubnis bezieht sich demgemäß auf eine bestimmte Person und auf bestimmte Räume und Einrichtungen, im Falle der hier erteilten Erlaubnis auf das Hauptlabor der Firma in P. Andere Räume und Einrichtungen sind von der Erlaubnis nicht umfasst. Der Einwand der Klägerin, wesentliche Änderungen der Räume oder Einrichtungen seien nach § 5 TierseuchenerregerV lediglich anzeigepflichtig, führt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht weiter, weil die Firma ein vollständig neues Labor errichtet hat, was zweifelsfrei erlaubnispflichtig ist.
2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG betrifft. Der Rechtssache kommt insoweit die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, den Maßstab weiter zu präzisieren, wann gemäß Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Verwaltungsakts unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse als schutzwürdig angesehen werden kann.