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§ 56 ThürBG - Beendigung der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.