Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1978, Az.: 5 AZR 97/77
Gerichtlicher Vergleich; Allgemeine Ausgleichsklausel; Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Lohnzahlungspflicht; Fortbestand der Lohnansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.05.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 97/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 01.12.1976 - 2 Sa 122/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 109
- DB 1978, 2083-2084 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte allgemeine Ausgleichsklausel schließt in der Regel alle Ansprüche aus, die nicht unmißverständlich in diesem Vergleich als weiterbestehende Ansprüche bezeichnet werden.
2. Wird in einem solchen Vergleich, der den Streit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers beenden soll, ein späterer als der in der Kündigung angegebene Beendigungszeitpunkt vereinbart, ohne daß zugleich etwas über die Lohnzahlungspflicht für diesen Zeitraum gesagt wird, fehlt es im Hinblick auf die Ausgleichsklausel an der erforderlichen klaren und unmißverständlichen Abrede über den Fortbestand dieser Lohnansprüche. Mögliche Lohnansprüche werden in diesem Fall von einer allgemeinen Ausgleichsklausel erfaßt.