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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1955, Az.: 5 StR 471/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1955
Aktenzeichen
5 StR 471/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.07.1954
LG Hannover

Fundstellen

  • BGHSt 7, 314 - 315
  • MDR 1955, 564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 997 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Trunkenheit am Steuer u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur gegeben, wenn die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs oder Oberlandesgerichts, von der das vorlegende Gericht abweichen will, Grundlage der Entscheidung war.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 6. April 1955
auf den auf § 121 Abs. 2 GVG gestützten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1954
beschlossen:

Tenor:

Von einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.

Gründe

1

Die nach § 121 Abs. 2 GVG notwendigen Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht gegeben.

2

Die Urteile BGH 5 StR 28/54 vom 26.3.1954 = VRS 6,354165 und3 StR 504/53 vom 5.11.1953 = BGHSt 5,168 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] [173 ff.] stehen der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Aufhebung des Berufungsurteils nicht entgegen. In dem erwähnten Urteil des 5. Strafsenats ist zwar ausgeführt, für die Anwendung des § 42 m StGB komme es nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Werde das festgestellt, dann müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, daß von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, sei dann kein Raum mehr. - Die Urteilsgründe ergeben aber klar, daß der 5. Strafsenat das Urteil der Strafkammer nicht aus diesem, sondern aus einem ganz anderen Grunde aufgehoben hat. Die erwähnten Rechtsausführungen enthalten nur einen Hinweis. Das Oberlandesgericht Celle ist durch sie an der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert. Gebunden im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein Oberlandesgericht nur, soweit die in der Entscheidung geäußerten Rechtsansichten Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Das trifft hier nicht zu. Das gleiche gilt für das oben angeführte Urteil des 3. Strafsenats. Die Gründe dieses Urteils ergeben, daß der 3. Strafsenat das Urteil der Strafkammer nur deshalb aufgehoben hat, weil die Strafkammer ohne jede Begründung dem Angeklagten "die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit" entzogen hat. Die weiteren Rechtsausführungen des Urteils, durch die das Oberlandesgericht Celle sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert sieht, tragen das Urteil nicht. Sie sind daher für das Oberlandesgericht nicht bindend.

3

Auch das inzwischen ergangene Urteil des 3. Strafsenats BGHSt 7,165 = NJW 1955, 557 (mit Anmerkung von Schmidt-Leichner) = JZ 1955, 248 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] = DAR 1955, 88, das der jetzt beschließende Senat abgewartet hat, begründet die Vorlegung nicht. Denn dieses Urteil erklärt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung den Zeitpunkt der Urteilsfindung für maßgebend. Es folgert daraus, daß der Tatrichter "im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände berücksichtigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat und der Haupt Verhandlung hervorgetreten sind". Das stimmt gerade mit dem entscheidenden Gesichtspunkt überein, aus dem das Oberlandesgericht Celle die Berufungsentscheidung aufheben will.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker