Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2007, Az.: 5 StR 67/07
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.2007
- Aktenzeichen
- 5 StR 67/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 13.10.2006
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.
Häger
Gerhardt
Brause
Schaal