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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2007, Az.: 5 StR 67/07

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.2007
Aktenzeichen
5 StR 67/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.10.2006

Verfahrensgegenstand

Betrug u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. März 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.

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