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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1983, Az.: BVerwG 7 B 80.83

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Benachteiligung von Prüflingen durch den (ausnahmsweisen) Ausschluss der Anrechnung von Ausbildungsnoten; Grundsätzliche Bedeutsamkeit von ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen; Aufteilung der mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in selbstständig wiederholbare Prüfungsabschnitte; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 80.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.05.1981 - AZ: 6 VG A 425/80
OVG Niedersachsen - 21.12.1982 - AZ: 10 OVG A 41/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich 1980 der zweiten juristischen Staatsprüfung. Entgegen der Ankündigung, er werde für den Aktenvortrag einen Fall aus dem Zivilrecht erhalten, erhielt er hierfür einen Strafrechtsfall. Bei im übrigen ausreichenden oder befriedigenden Leistungen in der mündlichen Prüfung wurde der Aktenvortrag mit zwei Punkten (mangelhaft) bewertet. Die Prüfung wurde für nicht bestanden erklärt. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und gestattete die Wiederholung der mündlichen Prüfung. Der Aktenvortrag wurde in der erneuten Prüfung mit fünf Punkten (befriedigend) bewertet; für die übrigen mündlichen Leistungen erhielt der Kläger teils befriedigende oder ausreichende, teils mangelhafte Noten. Bei einer Ausbildungsnote von 6,00 und einer Prüfungsnote von 3,31 wurde die Prüfung wiederum für nicht bestanden erklärt. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Die Berufung, mit der der Kläger, nachdem er in einer Wiederholungsprüfung das zweite juristische Staatsexamen bestanden hatte, die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit begehrte, wurde zurückgewiesen.

2

Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben, denn ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der behauptete Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend bezeichnet.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Rechtssache wegen der unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage, ob § 73 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen (NJAO) vom 7. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 275) - hier anzuwenden in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 18. Oktober 1977 (Nieders. GVBl. S. 489) - gegen § 5 d des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) und Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 sowie 2 Abs. 1 GG verstößt. Diese Bestimmung enthält eine der Ausnahmen von der Regel des § 73 Abs. 1 NJAO, daß die Abschlußnote aus der Prüfungsnote und der Ausbildungsnote gebildet wird: Liegt die Prüfungsnote - wie hier - bei 2,50 bis 3,49 Punkten (mangelhaft), so bleibt die Ausbildungsnote außer Ansatz, es sei denn, deren Punktzahl beträgt 7,50 oder mehr.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90). Deshalb hat es das Bundesverwaltungsgericht stets abgelehnt, die Revision wegen Grundsätzlichkeit zuzulassen, wenn die Rechtsfrage ausgelaufenes oder demnächst auslaufendes Recht betrifft. Das aber ist hier der Fall. Durch § 89 NJAO vom 21. Januar 1982 (Nieders. GVBl. S. 18) ist die bisher geltende NJAO aufgehoben worden. Die NJAO 1982 sieht eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von Ausbildungsnoten auf die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechend der neuen bundesrechtlichen Regelung (§ 5 d Abs. 1 Satz 4 DRiG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451) auch in den Fällen nicht mehr vor, in denen sie bisher vorzunehmen war. Die Frage einer Benachteiligung von Prüflingen durch den - ausnahmsweisen - Ausschluß der Anrechnung von Ausbildungsnoten hat deshalb keine aktuelle Bedeutung mehr.

5

Auch unter Nr. 2 der Beschwerdeschrift wird eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht aufgeworfen. Die Frage, ob die Abschlußprüfung der einstufigen Ausbildung nach § 5 b DRiG der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn hierauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Neuregelung des § 5 d DRiG auch für die einstufige Ausbildung gilt.

6

Soweit die Beschwerde geltend macht (Nr. 3 der Beschwerdeschrift), die Anordnung der Gesamtwiederholung der mündlichen Prüfung (Aktenvortrag und Prüfungsgespräch) sei unzulässig gewesen, ist eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage ebenfalls nicht dargetan. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, bei Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers sei grundsätzlich nur der Prüfungsabschnitt zu wiederholen, der von dem Verfahrensfehler beeinflußt sein kann; die mündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen sei aber eine Einheit, die nicht in selbständige - und damit selbständig wiederholbare - Prüfungsabschnitte aufgeteilt werden könne. Hiermit ist die Frage, ob nur der Aktenvortrag oder die ganze mündliche Prüfung zu wiederholen war, abschließend beantwortet. Denn die Frage der Teilbarkeit einer Prüfung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Prüfungsrecht, hier also nach dem nichtrevisiblen Landesprüfungsrecht. Bundesrecht hindert den Landesnormgeber nicht, eine mündliche Prüfung als eine nicht aufteilbare Einheit zu konzipieren.

7

Schließlich wird auch mit den Angriffen der Beschwerde gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem die mündliche Prüfung vorbereitenden Verfahren (Beschwerdeschrift S. 6 unten bis S. 10) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht hat. Sie genügt insoweit nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie hätte, um mit der Aufklärungsrüge Erfolg zu haben, darlegen müssen, daß das Berufungsgericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung ankam; denn nur dann könnte dem Berufungsgericht vorgeworfen werden, den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) verletzt zu haben. Hierzu enthält die Beschwerde aber nichts.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass