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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: 3 AZR 609/75

Streitwertrevision; Divergenzrevision; Rechtsmittelbelehrung; Begründungsfrist; Revisionsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1975
Aktenzeichen
3 AZR 609/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 16.04.1975 - 3 Sa 83/74

Fundstelle

  • AP Nr 16 zu § 9 ArbGG 1953

Amtlicher Leitsatz

1. Gibt die dem Urteil eines Landesarbeitsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig an, daß gegen das Urteil die Revision als Streitwertrevision möglich ist, so wird die Gültigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie formularmäßig auch über die Möglichkeit einer Divergenzrevision belehrt und dabei ausläßt, daß eine Divergenz auch aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hergeleitet werden kann.

2. Ist eine Revision wegen unterbliebener fristgerechter Begründung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden, so ist eine erneute Revision nur statthaft, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist.