Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: 3 AZR 609/75
Streitwertrevision; Divergenzrevision; Rechtsmittelbelehrung; Begründungsfrist; Revisionsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1975
- Aktenzeichen
- 3 AZR 609/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 16.04.1975 - 3 Sa 83/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr 16 zu § 9 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
1. Gibt die dem Urteil eines Landesarbeitsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig an, daß gegen das Urteil die Revision als Streitwertrevision möglich ist, so wird die Gültigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie formularmäßig auch über die Möglichkeit einer Divergenzrevision belehrt und dabei ausläßt, daß eine Divergenz auch aus einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hergeleitet werden kann.
2. Ist eine Revision wegen unterbliebener fristgerechter Begründung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden, so ist eine erneute Revision nur statthaft, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist.