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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1986, Az.: IVb ZB 82/84

Entscheidung über eine Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in einer Personenstandssache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 82/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Eintragung im Geburtenbuch des Standesamts Freiburg im Breisgau, lautend auf: Michael Dominique M., geb. am ... 1981

Sonstige Beteiligte

1. das vorgenannte Kind,
vertreten durch seine nachfolgend unter 2. aufgeführte Mutter und wohnhaft wie diese

2. die Mutter Hannelore M. geb. R., K.straße ..., E.

3. Karl-Heinz G., ebendort

4. Stadt F. i. B., Dezernat ..., R.platz .../..., F. i. B.,

5. Jean-Paul Joseph Eugène M.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 17. September 1986
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 wird dahin ergänzt, daß der Beschlußformel als vorletzter Absatz eingefügt wird:

"Die Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) bis 3) die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zur Hälfte zu erstatten."

Gründe

1

Der in dieser Sache ergangene Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 verhält sich nicht über die Frage einer Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (i.V. mit § 48 Abs. 1 PStG) und ist daher in dieser Hinsicht zu ergänzen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 13 a Rdn. 51). Der Senat hält es in Anwendung der genannten Vorschrift für angemessen, die Beteiligte zu 4) zur teilweisen Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) heranzuziehen. Allerdings sieht § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Kostenerstattung nur vor, "wenn dies der Billigkeit entspricht". Das Gesetz geht damit davon aus, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (s. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. Rdn. 21). Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten zu 1) bis 3) zur Anrufung des Gerichts genötigt waren, weil die Standesbehörde die Eintragung eines Randvermerks über die Einbenennung des beteiligten Kindes aus Gründen abgelehnt hat, die sich letzten Endes nicht als durchschlagend erwiesen haben. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen entspricht es nach Auffassung des Senats der Billigkeit, daß die Beteiligte zu 4) die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Hälfte erstattet.

2

Eines Ausspruchs über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten, wie ihn die Beteiligten zu 1) bis 3) weiter anregen, bedarf es nicht. Für die Gerichtsgebühren gelten die Bestimmungen der Kostenordnung.

Lohmann
Macke