Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1979, Az.: I ZR 46/77
„Billich“
Verwechslungsfähigkeit der Firmenschlagworte "Billich" und "Billi"; Aspekt der völligen Branchengleichheit; Schwache Kennzeichnungskraft wegen der klangbildlichen Ähnlichkeit mit "billig"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 46/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11604
- Entscheidungsname
- Billich
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.03.1977
- LG Stuttgart - 27.07.1976
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1979, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. GmbH & Co. KG, S. Straße ..., H.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma B. GmbH, A. Straße ..., S.,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer.
Prozessgegner
Firma E.-Z AG, N.-R., H.,
vertreten durch ihren Vorstand.
Amtlicher Leitsatz
Ein aus dem Familiennamen "Billich" gebildetes Firmenschlagwort zur Bezeichnung einer Lebensmittelfilialkette und ihrer einzelnen Geschäfte ist von Natur aus unterscheidungskräftig. Die für eine Discount-Ladenkette und deren Filialgeschäfte desselben Geschäftszweigs benutzte Bezeichnung "Billi" ist mit dem Firmenschlagwort "Billich" verwechslungsfähig.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 1977 aufgehoben.
Das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1976 wird geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Billi" zur Kennzeichnung einer Discount-Ladenkette und/oder von deren Filialgeschäften zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter ihrer Firma B. GmbH & Co. KG eine Lebensmittelgeschäft-Kette im süddeutschen Raum. Die einzelnen Ladengeschäfte führen schlagwortartig die Bezeichnung "Billich". Dies ist der Familienname eines der beiden Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin.
Die Beklagte will unter der schlagwortartigen Bezeichnung "billi" eine Ladenkette von Einzelhandelsgesellschaften einrichten, in denen nach der Art von Discount-Geschäften hauptsächlich Lebensmittel, daneben noch Waschmittel und Kosmetika, an Endverbraucher verkauft werden. Zwei solcher Geschäfte, und zwar in Freiburg und in Hamburg-Jenfeld, bestehen schon.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Geschäftsbezeichnung "billi" in Anspruch. Sie hat vorgetragen, die von der Beklagten für ihre Läden gewählte Bezeichnung "billi" führe zu Verwechslungen mit ihren, der Klägerin, Ladengeschäften. Sie betreibe zur Zeit achtzehn Geschäfte und wolle sich weiter auch über den süddeutschen Raum hinaus ausdehnen; so führe sie Verhandlungen über die Anmietung von Geschäftslokalen in Nordrhein-Westfalen. Ihre Firmenbezeichnung sei daher im gesamten Bundesgebiet geschützt.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Billi" zur Kennzeichnung einer Discount-Ladenkette und/oder von deren Filialgeschäften zu verwenden.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. "Billich" habe nur eine schwache Kennzeichnungskraft, da es sich zwar um einen Familiennamen handele, aber zugleich um ein Wort, das in seiner Aussprache dem Wort "billig" der Umgangssprache entspreche und auch nach seinem Inhalt die Vorstellung von Billiggeschäften hervorrufe. "Billi" unterscheide sich im Schriftbild, in der Aussprache und in der Bedeutung ausreichend; es handele sich um eine Fantasiebezeichnung, die an ähnlich klingende Vornamen erinnere und auch die Gedankenverbindung zu "billig" enthalte. Im Übrigen habe die Klägerin Herrn B. nur deshalb in ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B. GmbH, aufgenommen, um sich seines Namens bedienen zu können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Billi" zur Kennzeichnung einer Discount-Ladenkette und/oder von der Kette angeschlossenen Geschäften zu verwenden (§ 16 UWG).
1.
Das Berufungsgericht führt aus, die Bezeichnung "Billich" sei als Name oder Geschäftsbezeichnung für Lebensmittel-Discountläden nicht von Hause aus, sondern nur dann schutzfähig, wenn sie - wie hier nicht dargetan - als Name Verkehrsgeltung erlangt habe. Der Name oder die Unternehmensbezeichnung müßten als Individualisierungsmittel namensmäßige Unterscheidungskraft besitzen. Daran fehle es auch bei Eigennamen, wenn sie mit beschreibenden Angaben für die betreffende Unternehmenstätigkeit inhaltsgleich seien. So sei es im vorliegenden Falle; die Klägerin verwende "Billich" ohne Vornamen oder ähnliche Zusätze, die auf einen Familiennamen hindeuteten. Sie spreche in ihren Anzeigen von "Billich-Märkten" für Lebensmittel-Discountläden, deren Ausstattung einfacher und deren Preisniveau niedriger sei als das, was im Handel allgemein üblich sei. Ihre Filialgeschäfte würden vom Publikum der Gattung "Billig-Läden" zugeordnet. Wer die Bezeichnung der Klägerin höre, setze sie nach Wortklang und Bedeutung mit der beschreibenden Gattungsbezeichung "Billig-Laden" gleich. Nur bei Personen, die das Schriftbild "Billich" kennten und in Erinnerung behielten, könne die Bezeichnung der Klägerin als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wirken. Ohne Verkehrsgeltung begründe das jedoch noch keine hinreichende Unterscheidungskraft. Selbst wenn man aber der Bezeichnung "Billich" Unterscheidungskraft zugestehen wollte, würde das Klagebegehren an dem Fehlen der Verwechslungsgefahr scheitern, da sich "Billi" angesichts der sehr schwachen Unterscheidungskraft in einem ausreichenden, die Verwechslungsgefahr ausschließenden Abstand von der Klagebezeichnung halte.
2.
Dieser Beurteilung des angefochtenen Urteils kann nicht gefolgt werden.
a)
Grundsätzlich ist der Personenname "Billich" geeignet, nicht nur natürliche Personen, sondern auch Unternehmen voneinander zu unterscheiden, das heißt, daß dieser Name die zur Begründung des Schutzes nach § 16 UWG erforderliche Unterscheidungsfunktion besitzt. Weder handelt es sich um einen Allerweltsnamen, der zur Kennzeichnung eines Unternehmens nicht ohne weiteres geeignet erscheint, noch kann dem Personennamen "Billich", wie das Berufungsgericht in erster Linie meint, wegen seines Anklanges an das Wort "billig" jede Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichnung abgesprochen werden. Zutreffend stellt das Berufungsgericht demgegenüber selbst fest, daß weite Kreise das am Ende mit "ch" geschriebene Wort "Billich" nicht als Schreibweise von "billig" auffassen, sondern als Eigennamen. Diese Kreise verbinden damit folgerichtig auch nicht den Sinn von billig in der Bedeutung von preiswert. Nur diejenigen Verkehrskreise, die "Billich" vorwiegend oder ausschließlich dem Klangbild nach zur Kenntnis nehmen, werden "Billich" in der Regel als "billig" verstehen, auch wenn sie es selbst nicht in dieser Weise aussprechen, und dem Wort im Zusammenhang mit Discount-Geschäften dann auch keinen anderen Sinn als preiswert beilegen. Auf diese Verkehrskreise kann jedoch nicht allein abgestellt werden, zumal das Schriftbild bei der Beschilderung der einzelnen Geschäftslokale, der Preisschilder, der Plakate für Sonderangebote und bei der meist groß aufgemachten Zeitungs- und Handzettelwerbung eine hervorragende Rolle spielt. Aus der klangbildlichen Ähnlichkeit mit "billig" folgt lediglich, daß der kennzeichnende Teil der Firma der Klägerin, den sie zugleich als Firmenschlagwort benutzt, eine geringe Unterscheidungskraft besitzt, da er im Klang einer beschreibenden Bezeichnung nahe kommt.
b)
Die von der Klägerin schlagwortartig für ihre einzelnen Ladengeschäfte geführte Kennzeichnung "Billich" ist nach § 16 UWG gegen die Verwendung des Schlagwortes "billi" durch die Beklagte geschützt, weil beide Bezeichnungen verwechslungsfähig sind. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es der Verwechslungsgefahr nicht entgegensteht, daß die Parteien bisher noch nicht an einem Ort zugleich tätig sind, da das Ausdehnungsinteresse gerade bei einer Filialkette des Erstbenutzers zu berücksichtigen ist.
Angesichts der völligen Branchengleichheit der Parteien ist die Verwechslungsgefahr trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der Klagebezeichnung in wortbildlicher und klanglicher Beziehung zu bejahen. Von dem Wort "Billich" unterscheidet sich die angegriffene Bezeichnung nur durch das Fehlen der Endbuchstaben "ch"; im übrigen sind beide Bezeichnungen identisch und daher in erheblichem Maße verwechslungsfähig. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber meint, das Fehlen des "ch", das die Klägerin in ihren Anzeigen in eigentümlicher Schreibweise verwende, gebe dem von der Beklagten bisher stets in Kleinschreibweise verwendeten "billi" einen abweichenden Gesamteindruck, so ist diese Würdigung von Rechtsirrtum beeinflußt. Abgesehen davon, daß den Parteien die Schreibweise der Wörter frei steht, berücksichtigt das Berufungsgericht nicht ausreichend, daß die angegriffene Bezeichnung "billi" voll in dem Firmenschlagwort der Klägerin enthalten ist. Der durch das Fehlen des "ch" hervorgerufene geringfügige Unterschied kann aber die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, zumal die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht die Werbeunterlagen beider Parteien (Anzeigen, Handzettel, Beschilderungen) gleichzeitig vor Augen haben, sondern jeweils nur die einer der Parteien. Gerade dann liegt es besonders nahe, daß das Fehlen oder Hinzutreten des Endkonsonanten "ch" angesichts der völligen Übereinstimmung der Bezeichnungen im übrigen unbemerkt bleibt und auf diese Weise Verwechslungen herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt auch für die sehr nahe liegende Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Die Endsilbe "ch" im Firmenschlagwort der Klägerin kann überhört oder vom Sprecher verschluckt oder undeutlich ausgesprochen werden, so daß sie vom Hörer nicht oder nur unvollkommen aufgenommen wird. Damit ist die Verwechslungsgefahr gegeben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob eine Verwechslung dem Sinne nach in Betracht kommt und wie sie zu würdigen wäre.
c)
Die Behauptungen der Beklagten, Billich sei nur deshalb in die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, eine GmbH, als Gesellschafter aufgenommen worden, damit die Klägerin sich seines Familiennamens in ihrer Firma bedienen könne, ist für sich genommen unerheblich, wenn keine besonderen wettbewerblichen Umstände hinzutreten. Darüber ist nichts vorgetragen.
3.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Unterlassung nach dem Klageantrag zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki
Dr. Zülch