Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.04.1995, Az.: 2 BvR 1087/94
Fortdauer der Unterbringung; Schwere des Eingriffs; Maßregel; Gefährlichkeit des Täters; Gesamtwürdigung; Erhebliche rechtswidrige Taten; Häufigkeit; Rückfallfrequenz; Gewicht der Rechtsgüter; Freiheitsentzug; Psychiatrisches Krankenhaus; Mittlere Kriminalität; Bewährungschancen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.04.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1087/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1995, 3048-3049 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei der Fortdauer der Unterbringung muß eine Würdigung im Lichte von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG stattfinden. In dieser Hinsicht ist die Schwere des Eingriffs, der mit der Maßregel verbunden ist, mit der Gefahr abzuwägen, die vom Täter ausgeht, wenn die erforderliche Gesamtwürdigung stattfindet. Die weitere Unterbringung des Täters ist nur gerechtfertigt, wenn sein Zustand weitere erhebliche rechtswidrige Taten erwarten läßt. Daher muß beurteilt werden, ob und welche rechtswidrige Taten drohen, wie groß die Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und wie gewichtig die betroffenen Rechtsgüter sind. Die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs ist desto strenger zu beurteilen, je länger der Täter bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
2. Besonders sorgfältige Abwägung, warum in Zukunft mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist, muß stattfinden, wenn wegen Taten, die nicht einmal zur mittleren Kriminalität gehören, bereits ein Maßregelvollzug von mehr als 24 Jahren unter Berücksichtigung von immer wieder gewährten Bewährungschancen stattgefunden hat.