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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1961, Az.: 4 StR 15/61

Verurteilung wegen Beihilfe zur Notzucht; Rechtliches Interesse eines Angeklagten am Wegfall der ihm für eine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung; Vollständige Verbüßung der Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1961
Aktenzeichen
4 StR 15/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 29.08.1960

Fundstellen

  • JZ 1962, 125 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1220-1221 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Notzucht

Amtlicher Leitsatz

Erklärt der Tatrichter eine Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft für verbüßt, so ist der Angeklagte beschwert, wenn der Richter zugleich die Strafe zur Bewährung aussetzt.

In der Strafsache wegen Beihilfe zur Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. August 1960 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten Strafe entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Notzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Mit der Revision bekämpft der Angeklagte den Ausspruch über die Aussetzung der Strafe. Sie ist auf diesen Punkt beschränkt.

3

In aller Regel ist die Revision eines Angeklagten, die allein das Ziel anstrebt, den Wegfall der ihm für seine Freiheitsstrafe bewilligten Strafaussetzung zu erreichen, unzulässig. Denn dadurch, daß ein Verurteilter unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung seine Strafe nicht zu verbüßen braucht, ist er nicht beschwert. Als rechtliches Interesse, das allein eine Beschwer begründen würde, kann auch nicht anerkannt werden, daß der Verurteilte lieber seine Strafe alsbald verbüßen als sich den gesetzmäßigen, zumutbaren Bewährungsauflagen fügen will.

4

Die vorliegende Sache weist aber die Besonderheit auf, daß der Angeklagte sich nach der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA 10) bis zum Tage der Hauptverhandlung über 7 1/2 Monate in Untersuchungshaft befand. Da ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, hat er die verhängte Gefängnisstrafe bereits voll verbüßt.

5

Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß dem Angeklagten durch den Ausspruch über die Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtliche Nachteile entstehen können. Für einen Verurteilten, der die erkannte Strafe ganz oder teilweise noch nicht verbüßt hat, würde dieser Umstand ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beseitigt wird, nicht begründen können; denn von jedermann erwartet das Gesetz, daß er sich künftig straffrei führt. Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe weniger beträgt als die Dauer der voll angerechneten Untersuchungshaft, der also, wenn das Urteil des Tatrichters rechtskräftig wird, seine Strafe voll verbüßt hat und der daher gar nicht in die Lage kommen kann zu beweisen, daß er "unter der Einwirkung der Aussetzung" (§ 23 Abs. 2 StGB) ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen imstande ist, darf aber nicht durch den Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung in die Gefahr gebracht werden, daß ihm später Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt wird. Das Landgericht hat gemeint, die Strafaussetzung damit begründen zu können, daß dem Angeklagten "nicht wegen der langen Untersuchungshaft die weiteren Vorteile dieser Vergünstigung verloren gehen". Eine Strafe, die - durch Anrechnung der Untersuchungshaft - voll verbüßt ist, kann aber begrifflich nicht mehr "ausgesetzt" werden, "damit der Verurteilte Straferlaß erlangen kann" (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Umstand, daß das Landgericht durch die Aussetzung der Vollstreckung bekundet, daß es den Angeklagten seiner Person nach für aussetzungswürdig erachtet, kann in einem solchen Falle die schlechtere Lage, in die der Angeklagte im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gebracht wird, nicht ausgleichen.

6

Deswegen hat der Angeklagte ein rechtliches Interesse daran, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe beseitigt wird. Er ist beschwert. Seine - wie angeführt beschränkte - Revision ist darum zulässig.

7

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zugleich, daß das Rechtsmittel auch Erfolg haben muß.

Rotberg
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Börtzler