Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 6a KR 13/25 BH
Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligun für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revsion mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Kein Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes nach Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 13/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB6aKR1325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 16.05.2023 - AZ: S 17 KR 1180/22
- LSG Thüringen - 30.01.2025 - AZ: L 2 KR 423/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Im Hinblick auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit offenen Beitragsrückständen ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine Mitteilung über den Rückstand ebenso wie die Zahlungsaufforderung keinen selbstständig anfechtbaren Regelungscharakter im Sinne eines Beitragsbescheids hat.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Januar 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen auf rückständige Beitragsforderungen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.12.2009 bis 15.4.2021.
Der Kläger, der zunächst hauptberuflich selbstständig war, ist seit 1991 - unterbrochen durch Pflichtmitgliedschaften - freiwilliges Mitglied der zu 1. beklagten Krankenkasse und bei der Beklagten zu 2. sozial pflegeversichert. Seit dem 16.4.2021 ist er über seine Ehefrau bei den Beklagten familienversichert.
Mit Mahnschreiben vom 27.6.2021 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger mit, dass noch Beitragszahlungen offen seien, die sich derzeit auf 34 713,97 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 5 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 222 Euro beliefen (insgesamt 34 940,97 Euro). Unter dem 27.7.2021, dem 26.8.2021, dem 27.9.2021, 27.10.2021, dem 25.11.2021, dem 28.12.2021 und dem 27.1.2022 mahnte die Beklagte zu 1. erneut und setzte jeweils weitere Mahngebühren in Höhe von 5 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 224,50 Euro (27.7.2021), 227,00 Euro (26.8.2021), 229,50 Euro (27.9.2021), 232,00 Euro (27.10.2021), 234,50 Euro (25.11.2021), 237,00 Euro (28.12.2021) bzw 239,50 Euro (27.1.2022) fest. Die Rückstände beliefen sich zuletzt auf insgesamt 38 610,58 Euro.
Mit Bescheid vom 16.6.2022 beendeten die Beklagten nach Einreichung der Gewerbeabmeldung rückwirkend zum 31.1.2020 die freiwillige Versicherung des Klägers als hauptberuflich Selbstständiger und führten ihn als Erwerbslosen. Mit weiterem Bescheid vom 16.6.2022 setzten sie zudem die Beiträge für die Zeit ab dem 1.1.2019 niedriger fest.
Die Widersprüche des Klägers die Mahnungen betreffend blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2022). Da es sich bei der Mahnung nicht um einen Verwaltungsakt handele, seien die Widersprüche nur in Bezug auf die festgestellten Mahngebühren und Säumniszuschläge zulässig, jedoch nicht begründet. Für Beiträge, die das freiwillige Mitglied nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt habe, sei nach § 24 Abs 1 SGB IV ein Säumniszuschlag zu zahlen. Zudem seien nach § 19 VwVG für Mahnungen Gebühren zu erheben.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ua geltend gemacht, die Gesamtforderungen gegen ihn seien sittenwidrig und abzuweisen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.5.2023).
Auf die Berufung, mit der der Kläger ua eine "Einzelfallprüfung" beantragt hat und geltend gemacht hat, entgegen der Annahme des SG wende er sich nicht ausschließlich gegen die Festsetzung der Mahngebühren und Säumniszuschläge, sondern gegen die Gesamtforderung, hat das LSG die streitgegenständlichen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid des SG geändert und die Säumniszuschläge auf jeweils 217 Euro festgesetzt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.1.2025). Gegenstand des Rechtsstreits seien Anfechtungsklagen gegen die erfolgten Mahnungen. Zulässig seien diese Klagen, soweit die Mahnungen Verwaltungsakte enthalten. Diesbezüglich und bezüglich der Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Mahngebühren und der Säumniszuschläge hat das LSG auf die Entscheidungsgründe seines den Beteiligten vorliegenden Urteils vom 19.12.2024 in dem Rechtsstreit L 2 KR 1063/21 (nachfolgend: Beschluss des Senats vom 15.12.2025 - B 6a KR 10/25 BH) verwiesen. Durch die Neufestsetzung der Beiträge durch Bescheid vom 16.6.2021 habe sich der Beitragsrückstand auf 21 774,39 Euro reduziert. Die Säumniszuschläge seien daher entsprechend abzuändern.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 30.1.2025 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, stellen sich nicht. So ist im Hinblick auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit offenen Beitragsrückständen bereits höchstrichterlich geklärt, dass eine Mitteilung über den Rückstand ebenso wie die Zahlungsaufforderung keinen selbstständig anfechtbaren Regelungscharakter im Sinne eines Beitragsbescheids hat (vgl zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 8 RdNr 12; zur Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen vgl auch BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 28/18 R - SozR 4-2400 § 24 Nr 9). Der Kläger rügt auch in erster Linie die Beitragserhebung selbst. Diesbezüglich ist die Anfechtungsklage jedoch unzulässig, da sie nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide war.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) verletzt, da es "mehrere Rechtsanträge" sowie "die schweren Grundrechtsverletzungen" gegen ihn nicht in die rechtliche Entscheidung habe einfließen lassen sowie "die angegriffene Hauptforderung ... ignoriert" habe, ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen solchen Verfahrensmangel mit Erfolg geltend machen könnte. Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Beiträgen, die der Kläger hiermit anspricht, ist nicht Gegenstand der Bescheide gewesen. Damit könnte aber auch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht darlegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem vermeintlichen Gehörsverstoß beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (zu dieser Darlegungsanforderung bei der Gehörsrüge vgl etwa BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 6 KA 23/22 B - juris RdNr 12).
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.