Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100 SächsBG - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 beantragt, ist auf die nach § 97 Abs. 3, § 98 Abs. 6 und § 99 Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.