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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2022, Az.: 4 StR 31/22

Ergänzung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.2022
Aktenzeichen
4 StR 31/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:070622B4STR31.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 27.08.2021 - AZ: 46 KLs 600 Js 663/20 5/21

Fundstelle

  • ZInsO 2022, 1727

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. August 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 179.550 € als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt und den Wert von Taterträgen eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

3

2. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 240.130 € für einen Teilbetrag von 179.550 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den Feststellungen hatte neben dem Angeklagten zumindest auch der Zeuge W. die faktische Mitverfügungsgewalt über alle ursprünglich in Form von Kryptowährungen erlangten Taterträge aus den Betäubungsmitteldelikten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7). Daher liegt eine Gesamtschuld vor, soweit nicht allein der Angeklagte bei drei Taten weitere Verkaufserlöse außerhalb des Onlinehandels in Höhe von 60.580 € vereinnahmte (6.000 € im Fall 1 der Anklage, 4.900 € im Fall 2 der Anklage und 49.680 € im Fall 4 der Anklage). Der Senat ergänzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsausspruch um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in Höhe der über den Internetvertrieb erzielten Erlöse im Wert von 179.550 €. Der individuellen Bennenung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20 Rn. 2 mwN).

Bartel
Rommel
Scheuß
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Weinland