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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1985, Az.: BVerwG 4 C 23.83

Berücksichtigung des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzgl. einer gerichtlichen Aufhebung einer von der Behörde rechtmäßig erlassenen Beseitigungsanordnung unter Annahme einer zukünftigen Rechtsänderung; Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die materielle Baurechtsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 31272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 20.08.1976 - AZ: III 100/75
VG Karlsruhe - 20.08.1976 - AZ: III 101/75
VGH Baden-Württemberg - 20.07.1978 - AZ: III 2007/76
VGH Baden-Württemberg - 20.07.1978 - AZ: III 2024/76

Fundstellen

  • BBauBl 1986, 182
  • BRS 44, 447 - 449
  • BaWüVerwPrax 1986, 130
  • BauR 1986, 195-196
  • DWW 1986, 124-125
  • NJW 1980, 1186-1187
  • NJW 1986, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 374 (amtl. Leitsatz)
  • VBlBW 1986, 375-376
  • VR 1986, 203-204

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 06.12.1985 - AZ: 4 C 24.83

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt nicht die gerichtliche Aufhebung einer von der Behörde rechtmäßig erlassenen Beseitigungsanordnung, wenn eine Rechtsänderung, nach der die Beseitigungsanordnung nicht mehr ergehen dürfte, noch nicht erfolgt ist, sondern nur erst in Aussicht steht.

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 1978 werden aufgehoben, das den Kläger zu 1) (B... betreffende Urteil insoweit, als es das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 1976 geändert hat.

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 1976 werden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1) trägt 8/15, der Kläger zu 2) 7/15 der Kosten des Berufungsverfahrens. Jeder Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jedoch jeder Kläger selbst.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen Abbruchverfügungen vom 10. August 1972. Diese betreffen die Beseitigung je eines Gartenhauses und die Reduzierung je eines Zaunes auf eine Höhe von 1 m, beim Kläger zu 1) zusätzlich die - nicht mehr streitige - Beseitigung eines Aborthäuschens. Die Anlagen waren ohne Genehmigung auf den im Außenbereich der Gemeinde Königsbach gelegenen Grundstücken der Kläger errichtet worden.

2

Die Grundstücke der Kläger liegen westlich von einem 1971 durch den Bebauungsplan "Hinterer Heustett" als Sondergebiet festgesetzten "Gerätehüttengebiet". Der ursprünglich von der Gemeinde beschlossene Bebauungsplan hatte auch den westlichen Bereich mit den Grundstücken der Kläger umfaßt. Insoweit hatte das Landratsamt 1971 dem Bebauungsplan jedoch die Genehmigung versagt. Die Gemeinde Königsbach hat am 29. Juni 1976 erneut beschlossen, für das Gebiet, in dem die Grundstücke der Kläger liegen, einen Bebauungsplan "Erweiterung des Hüttengebiets Hinterer Heustett" aufzustellen. Am 11. Januar 1977 hat sie den Plan als Satzung beschlossen. Mit Bescheid vom 24. Juli 1977 hat das Landratsamt die Genehmigung des Bebauungsplans abgelehnt; die Ablehnung ist nach erfolglosem Klageverfahren der Gemeinde inzwischen bestandskräftig geworden.

3

Die gegen die Kläger gerichteten Abbruchanordnungen sind damit begründet, die baulichen Anlagen beeinträchtigten im Sinne des§ 35 Abs. 3 BBauG die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Widersprüche mit Bescheiden vom 15. April 1975 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen, die auf Aufhebung der Abbruchanordnungen und der Widerspruchsbescheide, beim Kläger zu 1) auch auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet waren, abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Gartenhütten, die einen Aufenthaltsraum aufwiesen, das Aborthäuschen und die Zäune beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft und seien deshalb unzulässig. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, daß ihre Grundstücke in einem Gebiet liegen, für das die Gemeinde Königsbach die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen habe; denn das Landratsamt habe von Anfang an darauf hingewiesen, daß keine Aussicht auf Genehmigung des Plans bestehe. Die Anlagen seien deshalb auch zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BBauG zulässig gewesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die verwaltungsgerichtlichen Urteile geändert und die Abbruchanordnungen und insoweit auch die Widerspruchsbescheide aufgehoben, außer bezüglich des Aborthäuschens des Klägers zu 1). Es hat dazu ausgeführt: Zwar seien die Gartenhäuser und die Zäune in der 1 müberschreitenden Höhe baurechtswidrig, weil sie im Sinne des§ 35 Abs. 2 und 3 BBauGöffentliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft, beeinträchtigten. Auf § 33 BBauG könnten sich die Kläger nicht berufen, weil die zuständige Behörde die Genehmigung des Plans versagt habe und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Versagung ein Verfahren laufe. Die Hütten der Kläger seien danach, wie es § 101 Satz 1 der Landesbauordnung für eine Abbruchanordnung voraussetze, im Widerspruch zuöffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden, und dieser Widerspruch bestehe noch; auf andere Weise als durch Abbruch könnten rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Gleichwohl seien die angefochtenen Abbruchanordnungen aufzuheben, weil nicht auszuschließen sei, daß die von den Klägern beabsichtigtenÄnderungen der Hütten in absehbarer Zukunft einen rechtmäßigen Zustand herbeiführen würden. Bei dieser Ungewißheit erscheine das Festhalten an den Abbruchanordnungen als unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der von den Klägern angebotenen baulichen Veränderungen, nämlich Beseitigung der Fenster und der Innenraumverkleidungen, Senkung der Dächer, beim Kläger zu 2) auch Verkleinerung der Grundfläche, würden Gerätehütten im Sinne der Festsetzungen des mit Satzung vom 11. Januar 1977 beschlossenen Bebauungsplans entstehen. Die Genehmigung des Plans sei zwar versagt worden, die Gemeinde habe hiergegen jedoch Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei nicht auszuschließen, daß die Gemeinde letztlich mit ihrer Auffassung durchdringe. Der Bebauungsplan müsse dann genehmigt werden, so daß auch die Vorhaben der Kläger zulässig würden. In einem solchen Falle seien die Abbruchanordnungen nicht aufrechtzuerhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach welchem die geltend gemachten öffentlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in private Rechte stehen müßten, sei verletzt, wenn der Abbruch der Hütten gefordert werde, obwohl diese sich unter Berücksichtigung der Änderungsangebote im Rahmen der Festsetzungen eines Bebauungsplans hielten, dessen Genehmigung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht auszuschließen sei. - Auch die Zäune entsprächen in einer Höhe von 1,6 bzw. 1,5 m dem Bebauungsplan, dessen alsbaldige Genehmigung nicht auszuschließen sei. Das gelte nicht für das Aborthäuschen des Klägers zu 1), so daß die Anordnung von dessen Beseitigung verhältnismäßig sei.

6

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, der eine fehlerhafte Anwendung des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt.

7

II.

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Die Berufungsurteile verletzen Bundesrecht. Sie sind deshalb aufzuheben. Die Berufungen gegen die klagabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts sind zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger werden durch die Abbruchanordnungen und die Widerspruchsbescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hat entschieden, die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beseitigung der ohne Genehmigung und entgegen dem materiellen Baurecht errichteten baulichen Anlagen seien gegeben. Die Behörde habe auch ihr Ermessen zutreffend angewendet, da auf andere Weise als durch Abbruch rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten (vgl. auch Urteil des Senats vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 50.82 -). Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, der bundesverfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbiete die Aufrechterhaltung der Abbruchanordnungen, wenn - wie hier nach dem Satzungsbeschluß der Gemeinde Königsbach vom 11. Januar 1977 - "nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht auszuschließen sei", daß die betroffenen Anlagen "in absehbarer Zukunft" rechtmäßig werden. Damit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht.

9

Das Berufungsgericht hat für die Überprüfung der Abbruchanordnungen die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Einen angefochtenen Verwaltungsakt darf das Gericht grundsätzlich jedoch nur dann aufheben, wenn dieser nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht ergehen durfte. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 15. April 1975 waren die baulichen Anlagen weder rechtmäßig, noch lag in diesem Zeitpunkt bereits der Satzungsbeschluß vom 11. Januar 1977 für den Bebauungsplan zur Erweiterung des Hüttengebiets vor, auf den das Berufungsgericht abgestellt hat.

10

Daß grundsätzlich auf die der Behördenentscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ergibt sich aus der Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Anfechtungsprozeß die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Von dem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Ausnahme bei der Anfechtung einer rechtmäßig erlassenen Abbruchanordnung zugelassen, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung - z.B. durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans - rechtmäßig geworden ist. Es wäre nämlich "sinnwidrig ..., müßte der Bauherr bauliche Anlagen abreißen, deren Wiedererrichtung sogleich nach dem Abriß ihm gestattet werden müßte" (vgl. Urteil vom 14. November 1957 - BVerwG 1 C 168.56 - <BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56]>). Eine solche Fallgestaltung war jedoch hier im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht gegeben. Die baulichen Anlagen der Kläger waren nach wie vor materiell baurechtswidrig. Es hatte sich durch die bis zum Satzungsbeschluß gediehenen Bemühungen der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans nur die Möglichkeit einer für die baulichen Anlagen positiven Rechtsänderung ergeben. In einem solchen Fall gebietet auch der bundesrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Aufhebung einer Abbruchanordnung. Zwar setzt dieser Grundsatz der bei Erlaß einer Abbruchanordnung gebotenen behördlichen Ermessensausübung Schranken. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Behörde ermessensfehlerfrei handelt, wenn sie trotz sicherer Erwartung einer für die Anlage bevorstehenden positiven Rechtsänderung noch deren Beseitigung anordnet. Eine solche Lage war hier nicht gegeben. Selbst im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung war nach der Einschätzung des Berufungsgerichts eine für die Anlage positive Rechtsänderung lediglich nicht auszuschließen. Bei einer solchen Lage rechtfertigt der bundesrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Aufhebung einer Abbruchanordnung. Einen Anspruch auf Aufhebung einer solchen Anordnung hat der Betroffene erst dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage tatsächlich mit dem Ergebnis geändert hat, daß die Anlage rechtmäßig geworden ist. Dies bestätigt § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; danach hat der Betroffene einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dem Betroffenen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Anspruch auf Aufhebung rechtmäßig ergangener und noch rechtmäßiger Verwaltungsakte bei der bloßen Aussicht auf eine für ihn positive Rechtsänderung zu geben, würde zu einer der Rechtsordnung abträglichen Rechtsunsicherheit führen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf insgesamt 14 000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann