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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1957, Az.: 1 AZR 64/56

Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer; Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen; Unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale; Gleichberechtigungsgrundsatz; Wille der Tarifvertragsparteien; Rechtswirksamkeit tariflicher Normen; Zuständigkeit der Arbeitgerichte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1957
Aktenzeichen
1 AZR 64/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 15.12.1955 - I Sa 128/55

Fundstellen

  • BAGE 4, 133 - 144
  • AP Nr. 18 zu Art 3 GG
  • DB 1957, 776 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Enthält ein Tarifvertrag neben einer nach Tätigkeitsmerkmalen geordneten Lohnregelung für männliche Arbeitnehmer eine einzige, und zwar die niedrigste, mit der Überschrift "Arbeiterinnen" versehene Lohngruppe für weibliche Arbeiterinnen, in der unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale nicht aufgestellt sind, so kann darin eine dem Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau widersprechende Behandlung der weiblichen Arbeitnehmer und damit ein Verstoß gegen GG Art. 3 Abs, 2, Abs. 3 liegen. In diesem Fall ist die vereinbarte Lohngruppe "Arbeiterinnen" nichtig.

2. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist aus dem Inhalt des Tarifvertrages und dem auch in seiner Durchführung zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien zu entscheiden. Er liegt nicht vor, wenn die Bezeichnung der niedrigsten Lohngruppe mit "Arbeiterinnen" lediglich eine Kurzbezeichnung für Tätigkeiten ist, die den von männlichen Arbeitnehmern zu leistenden Tätigkeiten weder gleichartig noch gleichwertig sind.

3. Für die Entscheidung von Feststellungsklagen über die Rechtswirksamkeit tariflicher Normen sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn die Rechtsunwirksamkeit aus einem Verstoß der tariflichen Normen gegen das Grundgesetz hergeleitet wird.

4. Eine Tarifvertragspartei kann auf Feststellung der Nichtigkeit einer normativen Regelung des Tarifvertrags auch dann klagen, wenn sie den Tarifvertrag gekündigt hat. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst den Tarifvertrag abgeschlossen und die als nichtig bezeichnete Regelung selbst mitgestaltet hat.