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§ 101 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.