Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.01.1988, Az.: III R 44/85
Architekt; Ähnlicher Beruf; Berufsausbildung; Fachkenntnisse; Selbststudium; Nachweis anhand praktischer Tätigkeit; Planung von Bauwerken; Bauleiter; Ausbildung zum Techniker
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.01.1988
- Aktenzeichen
- III R 44/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1985, 292)
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 152, 345 - 352
- BStBl II 1988, 497
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein der Berufstätigkeit eines Architekten ähnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. Die vergleichbaren Fachkenntnisse können auch durch Kurse oder Selbststudium erworben worden sein oder anhand einer praktischen Tätigkeit nachgewiesen werden, deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegen muß (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492).
- 2.
Die Tätigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Bauleiters, der an solchen Planungen allenfalls beteiligt ist, erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 22.01.1988 - AZ: III R 43/85