Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: 2 BvR 1164/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Beschwerdeführers
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.07.2007
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1164/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 36094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Coburg - 23.12.2005 - AZ: 1 KLs 5 Js 8094/02
- BGH - 09.11.2006 - AZ: 1 StR 388/06
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 2008, 430 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 2007, 1717-1718 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2006 - 1 StR 388/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Dezember 2005 - 1 KLs 5 Js 8094/02 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 17. Juli 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Art seiner Erkrankung nicht mitgeteilt. Diese ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Damit erschließt sich nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hätte (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 -, NJW-RR 1994, S. 957). Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach u.a. (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005, § 93 Rn. 50).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Di Fabio
Landau