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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1979, Az.: 3 AZR 197/78

Versprechen; Zusage; Betriebliche Versorgungsleistung; Leistung; Unterstützungskasse; Gegenleistung; Betriebstreue; Widerrufsrecht; Ausschluß des Rechtsanspruch; Vorbehalt der Freiwilligkeit; Verweigerung; Kürzung; Sicherungsfall; Unverfallbarkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1979
Aktenzeichen
3 AZR 197/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 09.12.1977 - 5 Sa 1103/77
nachfolgend
BVerfG - 14.01.1987 - AZ: 1 BvR 1052/79

Fundstellen

  • BAGE 32, 56 - 67
  • DB 1979, 1942-1945 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 79

Amtlicher Leitsatz

1162) 1. Verspricht ein Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse, so handelt es sich dabei um eine Leistung des Arbeitgebers für die als Gegenleistung vom Arbeitnehmer erwartete Betriebstreue.

2. Der in Satzungen und Leistungsplänen von Unterstützungskassen vorgesehene Ausschluß des Rechtsanspruchs und der Vorbehalt der Freiwilligkeit berechtigen nicht dazu, die Gegenleistung für die erbrachte Betriebstreue grundlos zu verweigern oder zu kürzen. Diese Klauseln begründen nur ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht (Bestätigung von BAGE 25, 194 = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen; AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt Unterstützungskassen).

3. Gegenüber den Versorgungsempfängern liegt ein sachlicher Grund für den Widerruf der erdienten Leistungen nur vor, wenn beim Trägerunternehmen ein Sicherungsfall i. S. von § 7 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 BetrAVG vorliegt. Das gleiche gilt für die künftigen Versorgungsleistungen insoweit, wie die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind.