Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1982, Az.: BVerwG 9 B 14473.82
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Versäumung der Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 14473.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 23.06.1982 - AZ: A 7 K 2067/82
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1982 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die am 13. September 1982 bei Gericht eingegangene Beschwerde vom 13. September 1982 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 30. August 1982 abgelaufenen Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht dargelegt, daß die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden versäumt worden ist. Aus seiner Begründung ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund. Der Kläger muß sich das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften handelt es sich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die dem Büropersonal, mag dieses auch zuverlässig und gut geschult sein, nicht überlassen werden darf, so daß der Rechtsanwalt eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Rechtsmittelgerichts, überprüfen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Sträter