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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 4 B 189.90

Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 189.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten sind nicht entstanden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 17. Mai 1991 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, §§ 1, 11 GKG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1271 zu § 11 GKG. Der Anregung der Klägerin, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, weil das Berufungsgericht angesichts des Verfahrens BVerwG 4 B 39.88 schuldhaft die Revision nicht zugelassen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es ermöglichen würde, im Falle unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstandene außergerichtliche Kosten der Staatskasse zu überbürden (vgl. etwa Schneider, NJW 1979, 846 <849>[VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1977 - MDR 1978, 339). Im übrigen wären der Klägerin bei Einlegung einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision im konkreten Fall höhere Kosten entstanden, da bei Rücknahme der Revision (nach Einreichung der Revisionsbegründung) zwei volle Gerichtsgebühren angefallen wären (Anlage 1 Nr. 1220 § 11 GKG), während bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde keine Gerichtskosten anfallen: auch die Anwaltsgebühren wären höher gewesen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO).

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Hien