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§ 20 LWahlG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Abstimmende den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 70 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt.