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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1964, Az.: 1 StR 37/64

Gemeinschaftliche Beihilfe zum Totschlag ; Verjährungsfrist für Mord; Vorliegen eines Notstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1964
Aktenzeichen
1 StR 37/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 27.05.1963

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juli 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 27. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten K. und P. im Falle II, 3 des Eröffnungsbeschlusses (Irena und Bianca Pa.) freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten P. und Wa. werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten K. freigesprochen, den Angeklagten P. unter Freisprechung im übrigen in einem Fall wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum Totschlag und in fünf Fällen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zu sechs, eintausend, siebenhundert, siebenhundert und acht jeweils in Tateinheit stehenden Morden zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und den Angeklagten W. unter Freisprechung im übrigen in zwei Fällen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zu sechs und eintausend jeweils in Tateinheit stehenden Morden zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Unterscuhungshaft verurteilt.

2

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten K. von dem Vorwurf des Mordes an Irena Pa. und des Angeklagten P. von dem Vorwurf der Beihilfe hierzu (II, 3 des Eröffnungsbeschlusses).

4

Dem Angeklagten K. war unter anderem ein Mord an der dem jüdischen Volk angehörigen Irena Pa. und ihrer achtjährigen Tochter Bianca, dem Angeklagten P. Beihilfe dazu vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat die Angeklagten in diesem Falle freigesprochen, weil es die Tötung des Kindes Bianca durch die Angeklagten nicht als erwiesen angesehen und die Tötung von Irena Pa. statt als Mord nur als Totschlag gewertet hat, der verjährt sei.

5

Die Ausführungen des Schwurgerichts, die Tötung der Frau Irena Pa. sei kein Mord, sondern ein Totschlag gewesen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

Das Schwurgericht hat die Tötung der Irena Pa. nicht als Mord, sondern als Totschlag angesehen, weil dem Angeklagten K. nicht nachzuweisen sei, "daß er Irena Pa. aus niedrigen Beweggründen, nämlich deshalb hatte erschießen lassen, weil sie Jüdin war und er sie als solche entlarvt hatte", und weil nicht auszuschließen sei, "daß der Angeklagte die Erschießung der Irena Pa. nicht aus niedrigen Beweggründen, insbesondere nicht aus Rassenhaß oder zur Terrorisierung der jüdischen Einwohner von Sd., befohlen hat, sondern deshalb, weil er sie als Agentin und Spionin für überführt hielt" (UA 52).

7

Mit diesen Erwägungen bewegt sich das Schwurgericht in einer zu engen Auslegung des Begriffs der Tötung aus niedrigen Beweggründen.

8

Nicht nur derjenige handelte aus niedrigen Beweggründen, der einen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenige, der sich den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber bewußt zunutze machte, weil er erwartete, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (BGHSt 18, 37, 39). Wer sich willkürlich zum Herrn über Leben und Tod eines anderen aufwirft, handelt aus niedrigen Beweggründen, wenn er von vornherein davon ausgeht, daß derjenige, über dessen Leben er entscheidet, nichts zu bedeuten hat, daß er eben "nur ein Jude" oder sonst ein Nichts ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1953 - 1 StR 709/52, vom 27. März 1956 - 2 StR 455/55 und vom 13. November 1958 - 4 StR 214/58).

9

Das Schwurgericht führt im Zusammenhang mit dem Fall Irena Pa. aus, daß das Leben eines Juden damals gar nichts galt und daß sich niemand darum kümmerte, wenn man einen Juden zu Unrecht erschoß (UA 42). Der Angeklagte K. hatte lediglich die begrenzte Strafgewalt eines Gebietskommissars, die nur Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen oder Geldstrafen bis zu 1.000 RM oder beides nebeneinander umfaßte. Wenn er einen Spionageverdacht hatte, war er verpflichtet, den Fall der Anklagebehörde beim Sondergericht oder auf dem Dienstwege dem zuständigen Regimentskommandeur der Polizei oder SS-Totenkopfstandarte oder dem Führer eines Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei zur Bildung eines Standgerichts zu überstellen (UA 15). Er tat das nicht, sondern ließ Irena Pa. heimlich erschießen - die Sache sollte "im Stillen" abgetan werden (UA 23, 37). Die Erschießung wurde auch nicht gemeldet, sondern der Angeklagte P. hat seinem Vorgesetzten, dem Gendarmeriehauptmannschaftsführer M. in R., die Hinrichtung verschwiegen und wahrheitswidrig berichtet, "daß Irena Pa. dem SD überstellt worden sei" (UA 23). K. war "als ein harter Mann bekannt", er bewegte sich in der Judenfrage "auf der Parteilinie" und mit seinem Eintreffen in Sd. trat "eine Verschärfung in der Judenbehandlung" ein (UA 39). Alle diese Umstände sprechen dafür, daß sich K. im Falle Irena Pa., deren Gesicht er als "jüdische Fratze" bezeichnete (UA 40), zum Herrn über Leben oder Tod eines Menschen aufgeworfen hat, dessen Existenz nach seiner Meinung ein Nichts war, daß er sich die nationalsozialistische Ideologie mit ihrer Lehre vom Untermenschentum, zu dem er Irena Pa. als nach seiner Meinung überführte Spionin - auch unabhängig davon, daß sie Jüdin war, oder in Verbindung mit dieser Tatsache - möglicherweise rechnete, bei ihrer Erschießung berechnend zunutze machte und dabei erwartete, er werde vor allen nachteiligen Folgen seiner verbrecherischen Handlungsweise bewahrt bleiben, wenn er sie ohne Verfahren beseitigen ließ. Dann würde Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, also Mord, vorliegen. Der Angeklagte P. hätte sich der Beihilfe zu diesem Mord schuldig gemacht, wenn er vorsätzlich in Kenntnis der niedrigen Beweggründe Kö. bei der Erschießung mitwirkte (BGHSt 2, 251, 255).

10

Die dargelegten Umstände machen im Falle Irena Pa. eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht erforderlich.

11

Liegt Mord vor, so gilt die 20-jährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB und zwar auch für die dem Angeklagten Paur zur Last gelegten Beihilfe zum Mord (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62). Der Lauf dieser Verjährungsfrist war jedenfalls bis zum 8. Mai 1945 gehemmt. Danach besteht für den Senat kein Anlaß zu prüfen, ob bei Annahme eines Totschlags die Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft zutrifft, das Schwurgericht hätte nicht den 8. Mai 1945, sondern nach dem Bayerischen Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsosialistischer Straftaten von 31. Mai 1946 (Bay.GVBl S. 182) den 30. Juni 1945 als Endtermin der Hemmung der Verjährung anschen müssen, so daß die Verjährung am 20. Juni 1960 rechtzeitig unterbrochen worden sei (vgl. dazu BGH NJW 1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt). Ebensowenig brauchte der Senat sich mit der Ansicht des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen, daß schon die Anordnung der richterlichen Vernehmung der Zeugin F. am 26. April 1960 und die richterliche Vernehmung dieser Zeugin am 6. Mai 1960 (Bl. 25 und 26 der Ermittlungsakten 1 a Js 871/61 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Beiheft 5) die Verjährung hinsichtlich des Angeklagten K. auch im Fall Irena Pa. unterbrochen habe.

12

Die Aufhebung des Urteils im Falle der Tötung der Frau Irena Pa. muß sich auch auf die Erschießung des Kindes Bianca Pa. erstrecken, da sie nach dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit mit der Erschießung Irena Pa. steht, wenn das Urteil auch insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

14

II.

Die Revisionen der Angeklagten P. und W.

15

1.

Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Straftaten der Angeklagten, soweit es sich um Beihilfe zum Mord handelt, schon darum nicht verjährt sind, weil insoweit eine 20-jährige Verjährungsfrist gilt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR 4/62). Abgesehen davon hat es zutreffend ausgeführt, daß auch bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren die Verjährung am 29. April 1960 unterbrochen und darum Verjährung nicht eingetreten ist. Das ist für den Fall Ge. von Bedeutung, in dem der Angeklagte P. wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt ist.

16

2.

Die Verfahrensrügen der Revisionen beider Angeklagten sind nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und darum unzulässig.

17

3.

Sachlichrechtlich enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Das Schwurgericht hat insbesondere mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Angeklagten sich weder auf § 47 MilStGB noch auf den Nötigungsstand des § 52 StGB noch auf Notstand i.S. des § 54 StGB noch auf Putativnotstand berufen können. Dabei kann offen bleiben, ob die Revision mit ihren Ausführungen Recht hat, die Angeklagten hätten auch schon vor dem 1. September 1942 dem Militärstrafrecht unterstanden und es habe sich bei den ihnen erteilten Befehlen um Befehle in Dienstsachen gehandelt. Das Schwurgericht hat nämlich ohne Rechtsirrtum ausdrücklich auch für die vor dem 1. September 1942 begangenen Straftaten der Angeklagten ausgeführt, diese hätten in allen Fällen ein sicheres Wissen (BGHSt 5, 239) von dem verbrecherischen Zweck der ihnen erteilten Befehle gehabt. Es hat darum mit Recht die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MilStGB angewandt. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ebenso wie ihre weiteren Angriffe gegen die Ablehnung eines Nötigungs- oder Notstandes durch das Schwurgericht im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und vermag einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.

18

Danach sind die Revisionen der Angeklagten P. und W. zu verwerfen.

Seibert
Willms
Hübner
Mai
Sanders