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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1981, Az.: BVerwG 3 C 31/80

Entziehungsschaden an Anteilsrechten; Verfolgungsneutrale Kaufpreisverwendung; Freie Verfügung; Verfolgungsbedingte Auswanderung; Transferverluste; Sonderabgaben; Entziehungstatbestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 31/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 22.04.1980 - 9 A 394.77

Fundstelle

  • Buchholz 427.207 FeststellungsDV 7 § 6 Nr 28

Amtlicher Leitsatz

1. Freie Verfügung i.S.d. FeststellungsDV 7 § 6 Abs. 2 liegt nicht stets schon dann vor, wenn der Kaufpreis bar gezahlt oder auf ein nicht gesperrtes Konto des verfolgten Veräußerers gutgeschriebenen worden ist (ständige Rechtsprechung).

2. Wurden aus der Kaufpreissumme Kosten beglichen, die unmittelbar aus Anlaß einer verfolgungsbedingten Auswanderung entstanden waren so ist bei Anwendung des FeststellungsDV 7 § 6 Abs. 2 dieser Kaufpreisanteil ebensowenig als in die freie Verfügungsgewalt gelangt zu behandeln wie die im Zusammenhang mit einer verfolgungsbedingten Auswanderung entstandenen Transferverluste oder aus solchem Anlaß erhobenen Sonderabgaben.

3. In den Fällen, in denen im ehemaligen Reichsgebiet ein Entziehungstatbestand nach dem 14.05.1938 (Zeitpunkt des als "vertraulich" gekennzeichneten Erlasses des Reichswirtschaftsministers und Preußischen Wirtschaftsministers; vergleiche BVerwG, 18.09.1974, III B 30.73, Buchholz 427.207 § 6 Nr. 17) verwirklicht wurde, spricht jedenfalls dann eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kaufpreis nicht in die freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, wenn der Kaufpreis erst im Jahre 1939 und damit nach Erlaß der die jüdische Bevölkerung diskriminierenden Vorschriften gezahlt worden ist (FeststellungsDV 7 § 6 Abs. 2 und FeststellungsDV 7 § 6 Abs. 4, FeststellungsDV 7 § 8 Abs. 1 Nr. 1.