Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1990, Az.: BVerwG 6 P 2/90
Personalvertretungsrecht; Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte; Wahlmüde Gruppe; Sitzverteilung; Wahlverfahren; Zahl der gewählten Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 S. 3 BPersVG
- § 17 Abs. 4 BPersVG
- § 25 BPersVG
- § 28 Abs. 2 S. 3 BPersVWO
Fundstelle
- DÖV 1991, 257 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Erweist sich die Mehrheitsgruppe als "wahlmüde" und reicht keinen Wahlvorschlag ein, so ist der ihr sonst zustehende vierte Sitz (§ 17 Abs. 4 BPersVG) nicht auf die übrigen Gruppen zu verteilen.
2. Der dem Stimmzettel beigefügte Hinweis auf die Folge der Ungültigkeit bei zuviel angekreuzten Bewerbern muß die infolge "Wahlmüdigkeit" geänderte Sitzverteilung berücksichtigen; andernfalls ist er irreführend und verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren.
3. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung wegen eines später unterlaufenen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren beseitigt nicht den einmal eingetretenen Verlust des Anspruchs auf Vertretung infolge Nichteinreichung eines Wahlvorschlags.
4. Bleibt die Zahl der gewählten Personalratsmitglieder von vornherein unter der vorgeschriebenen Zahl, so berührt das nicht die Gültigkeit der Wahl, auch wenn die Differenz mehr als ein Viertel dieser Zahl ausmacht.