Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1991, Az.: BVerwG 2 WD 16/90
Wehrrecht; Disziplinarrecht; Fahrlässige Prüfungspflichtverletzung; Tödliches Unglück; Dienstgradherabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 16/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 08.03.1990 - AZ: M 4 VL 15/88
Rechtsgrundlage
- § 54 WDO
Fundstellen
- BVerwGE 93, 14 - 18
- DÖV 1991, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 268 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrr 1991, 165-166
- ZBR 1991, 250-251
Amtlicher Leitsatz
Kommt ein Soldat in seinen Dienst als Mechaniker einer ihm obliegenden Prüfungspflicht (Ölstand) fahrlässig nicht nach und kommt es infolgedessen zu einem tödlichen Unglück (Flugzeugabsturz), ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägung eine Dienstgradherabsetzung, bei Vorliegen von Milderungsgründen in der Tat und der Person kann ein Beförderungsverbot gerechtfertigt sein.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Sauvant, Feldwebel Bock als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 8. März 1990 aufgehoben.
Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 34 Jahre alte frühere Soldat besuchte neun Jahre die Grund- und Hauptschule, ehe er am 1. August 1971 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker begann, die er am 31. Juli 1974 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Danach war er in dem erlernten Beruf tätig, dann kurze Zeit arbeitslos und anschließend als Metallarbeiter beschäftigt, bis er auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr zum 1. Juli 1975 als Obergefreiter zu einer viermonatigen Eignungsübung zur ... schule, Lehrgruppe ..., in B. einberufen wurde.
Mit Wirkung vom 1. November 1975 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine zunächst auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit wurde später auf acht, neun und schließlich auf zwölf Jahre verlängert. Sie endete durch Zeitablauf am 30. Juni 1987.
Der frühere Soldat wurde mit Urkunde vom 1. September 1976 am 10. September 1976 zum Unteroffizier, mit Urkunde vom 1. März 1978 am 15. März 1978 zum Stabsunteroffizier, mit Urkunde vom 3. September 1979 am 12. September 1979 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 16. März 1982 am 14. April 1982 zum Oberfeldwebel befördert.
Der Antrag des früheren Soldaten vom 17. Dezember 1984 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde mit Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 7. November 1985 abgelehnt, weil er die geforderte Mindestpunktzahl nicht erreicht hatte. Seinen Antrag vom 2. August 1983 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zog er am 29. August 1983 zurück; ein weiterer Antrag vom 12. November 1985 wurde mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 18. Juni 1986 abgelehnt.
Im Anschluß an die Eignungsübung wurde der frühere Soldat vom 1. Oktober 1975 an zur 3./... Abteilung ... F. versetzt und als Hubschraubermechaniker, Hubschraubermechaniker-Unteroffizier und Hubschraubermechaniker-Feldwebel verwendet. Vom 1. Oktober 1979 an wurde er zur 1./... Abteilung ... in F. versetzt und als Panzerabwehr-Hubschraubermechaniker-Feldwebel eingesetzt. Vom 16. Januar 1980 an wurde er als Technischer Unteroffizier/Versorgungsunteroffizier verwendet, vom 29. Juli 1986 bis 16. Juni 1987 war er zur Bundeswehrfachschulkompanie in K. kommandiert und erwarb die Mittlere Reife, später die Fachhochschulreife Technik.
Der frühere Soldat hat folgende Fachlehrgänge bestanden:
vom 5. Februar bis 29. April 1976 den 1. Hubschraubermechanikerlehrgang Bell UH - 1D mit der Abschlußnote "3" und der Zuerkennung der ATB als Hubschraubermechaniker; vom 5. Dezember 1978 bis 25. April 1979 den Lehrgang Hubschraubermechanikermeister mit der Abschlußnote "ausreichend" und der Zuerkennung der ATB als Hubschraubermechanikermeister; vom 13. bis 14. März 1980 Teilnahme an der AAP-Prüfung für Triebwerkmechaniker-Unteroffizier UH - 1D mit der Note "3"; am 28. Januar 1981 Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Metall"; vom 20. August 1981 bis 2. Februar 1982 den Panzerabwehr-Hubschraubermechaniker-Feldwebel BO 105-Lehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend" und der Zuerkennung der ATB als 1. Hubschraubermechaniker BO 105 M/P und 1. Düsentriebwerkmechaniker BO 105 M/P.
In seiner Dienststellung als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier wurde der frühere Soldat am 14. März 1978 und am 12. Dezember 1980 jeweils mit "ziemlich gut" (4 C), als Panzerabwehr-Hubschraubermechaniker-Feldwebel am 19. Januar 1983 sowie am 9. Januar 1985 ebenfalls jeweils mit "4 C" beurteilt. In der letzten Beurteilung vom 9. Januar 1985 wird unter "Hauptaufgaben im Beurteilungszeitraum und die Art ihrer Ausführung" bemerkt:
"OFw ... ist als PAHMechFw in einem Wartungszug eingesetzt. Auf luftfahrzeugtechnischem Gebiet arbeitet er sorgfältig und zuverlässig. Als militärischer Vorgesetzter versteht er es, auf Untergebene einzuwirken, was er bei mehreren Vertretungen des Gruppenführers bewies. Als PAHMechFw beständig arbeitend, erbrachte er insgesamt ziemlich gute Leistungen."
Am 17. März 1978 wurde dem früheren Soldaten eine förmliche Anerkennung erteilt, weil er "mit seiner beispielhaften Einsatzbereitschaft als Flugwerker innerhalb der Einfluggruppe bei den Überprüfungen vor und nach einer PE sowie bei der Behebung von Störungen bei jeder Wetterlage, über einen längeren Zeitraum hinweg, erheblich zum Klarstand der Hubschrauber und damit zur Einsatzbereitschaft des ... regiments ... beigetragen" hat. Er besitzt seit August 1983 das Tätigkeitsabzeichen Technisches Personal in Silber und seit Januar 1985 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold.
Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen Verurteilung keinen Eintrag über eine Bestrafung; disziplinar wurde der frühere Soldat nicht gemaßregelt.
Der frühere Soldat hatte Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. Juni 1990 in Höhe von zuletzt 2.317,65 DM brutto, 2.039,23 DM netto monatlich. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 9.661,47 DM netto erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO in Höhe von 5.000 DM unter Einbehaltung des Restes von 4.661,47 DM am 1. September 1987 ausgezahlt wurde. Er erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 2.760 DM brutto.
Aus der am 10. Januar 1980 geschlossenen Ehe sind zwei, jetzt zehn Jahre und sieben Jahre alte Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau ist als Verwaltungsangestellte berufstätig und verdient monatlich 1.900 DM netto. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet. Er hat eine Lehre als Bankkaufmann abgeschlossen und arbeitet in diesem Beruf bei einer Kreissparkasse, wo er derzeit ca. 2.150 DM netto verdient. Zum Bau eines Eigenheimes hat er Kredite von insgesamt 230.000 DM aufgenommen, die er in monatlichen Raten von 1.300 DM tilgt.
II
Im August 1985 kam es zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - K. am 10. März 1987 - 224 Js 28910/85 - wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 30 DM. Auf die Berufung des früheren Soldaten änderte das Landgericht K. am 11. September 1987 - 224 Js 28910/85 5 Ns - dieses Urteil dahingehend ab, daß der frühere Soldat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt wurde. Das Urteil ist seit dem 19. September 1987 rechtskräftig.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Korps vom 10. Juni 1986 durch Aushändigung am 19. Juni 1986 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 21. Juli 1988 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"1.
Der frühere Soldat hat es am 27. August 1985 in F. in der G.-Kaserne bei Ausführung des ihm von seinem Vorgesetzten, dem Stabsfeldwebel B., erteilten Befehls zum Einbau des Heckrotorgetriebes der BO 105 P mit dem Kennzeichen ... entgegen dem gemäß der GAF TO 1H - BO - 105-2-3, Seite 7-12 Abschnitt 7-45, Punkt 'a' bis 'k' vorgeschriebenen Arbeitsablauf unterlassen, das Getriebeöl im Heckrotorgetriebe aufzufüllen, obwohl er bei sorgfältiger Auslegung und Anwendung der hierzu in der GAF TO 1H - BO - 105-Kapitel 7-43 bis 7-45 gegebenen Anweisungen den vorhanden Ölmangel im Getriebe hätte erkennen können und müssen und ihn dann auch durch Auffüllen hätte beseitigen können, und hat damit eine wesentliche Ursache dafür mitgesetzt, daß der Hubschrauber am 28. August 1985 gegen 13.15 Ortszeit in der Nähe von M. abstürzte, wobei der Luftfahrzeugführer, Hauptmann B., und der mitfliegende Beobachter, Stabsfeldwebel Be. ums Leben kamen und das Luftfahrzeug vollständig zerstört wurde.2.
Darüber hinaus hat der frühere Soldat am 28. August 1985 gegen 10.00 Uhr am zuvorgenannten Ort die Vorfluginspektion gemäß der GAF TO 1 H - BO 105 - 6 WC - PRTFPO an dem zuvorbezeichneten Luftfahrzeug nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt, so daß er den in Ziffer 1 beschriebenen Ölmangel im Heckrotorgetriebe auch jetzt nicht erkannte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, was zusätzlich mitursächlich für den in Ziffer 1 beschriebenen Absturz des Luftfahrzeugs mit den genannten Folgen war."
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den früheren Soldaten am 8. März 1990 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve.
Die Kammer legte zu Anschuldigungspunkt 1 die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ihrer Entscheidung zugrunde; das gleiche tat sie zu Anschuldigungspunkt 2 im Einverständnis des früheren Soldaten, seines Verteidigers und des Wehrdisziplinaranwalts, obwohl sie diese insoweit nicht als bindend gemäß § 77 Abs. 1 WDO betrachtete. Sie würdigte das Verhalten des früheren Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als fahrlässige Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) und als fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative SG). Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 stellte die Kammer den früheren Soldaten von dem Vorwurf einer Verletzung dienstlicher Pflichten frei.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Fehlendes Öl im Heckrotorgetriebe sei als alleinige Ursache des Hubschrauberabsturzes festgestellt worden. Dafür sei der frühere Soldat entscheidend verantwortlich gewesen. Das Dienstvergehen habe, auch wenn der Fahrlässigkeitsgrad im unteren Bereich anzusiedeln sei, deshalb besonderes Gewicht, weil es, abgesehen vom eingetretenen hohen Sachschaden, den Tod zweier Kameraden zur Folge gehabt habe. Diese von dem früheren Soldaten entscheidend zu verantwortende Folge des Dienstvergehens wirke sich bei der Maßnahmebemessung wesentlich zu Seinen Ungunsten aus.
Der frühere Soldat habe gewußt, daß das Heckrotorgetriebe im Bereich der Fachwerkstatt auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt worden sei. Er habe gewußt, daß im Bereich der Fachwerkstatt bei diesen Arbeiten das im Getriebeblock befindliche Öl abzulassen war. Ihm als Mechaniker habe es anschließend oblegen, das Heckrotorgetriebe in den später verunglückten Hubschrauber wieder einzubauen. Zu seinem Aufgabenbereich habe gehört, Getriebeöl in das Heckrotorgetriebe wieder einzufüllen. Er habe die Verantwortung dafür getragen, daß ausreichend Öl im Heckrotorgetriebe vorhanden gewesen sei. In diesem seinem Verantwortungsbereich als Mechaniker - Einbau des Heckrotorgetriebes in den später verunglückten Hubschrauber - sei er das maßgebende Glied in der Kette von Arbeitsvorgängen in einem empfindlichen betriebstechnischen Sicherheitsbereich gewesen und habe in besonderer Pflicht gestanden. Von ihm sei deshalb mehr zu fordern gewesen, als den Ölstand lediglich durch Blickkontrolle zu überprüfen. Der frühere Soldat habe auf dem Tisch an der Stelle, wo das Getriebe abgelegt worden sei, einen Ölfleck gesehen. Das hätte in ihm ein Alarmsignal auslösen müssen. Die Pflicht zur gewissenhaften Ausführung seiner Tätigkeit in einem empfindlichen betriebstechnischen Sicherheitsbereich hätte ihn jetzt zum Nachdenken und Handeln veranlassen müssen, und zwar nicht nur z.B. durch Rückfrage bei der Fachwerkstatt, ob dort nach Abschluß der Arbeiten ausnahmsweise Heckrotorgetriebeöl wieder eingefüllt worden sei. Der frühere Soldat hätte bei Entdecken des Ölfleckes z.B. auch durch einen Blick auf das im Dock befindliche Arbeits- und Abfallgerät (Ölgefäß oder technisches Einfüllgerät) prüfen können, ob der Arbeitsvorgang, Öl einzufüllen, erledigt worden sei. Zum Aufgabenbereich des früheren Soldaten habe eben nicht nur das Schraubenanziehen gehört, sondern die betriebstechnische Sicherheit des Flugfahrzeugs in seinem Verantwortungsbereich zu gewährleisten. Der frühere Soldat habe sich nicht in dem von ihm zu fordernden Maß vergewissert, ob die betriebstechnische Sicherheit durch ausreichend vorhandenes Getriebeöl im Heckrotorgetriebe tatsächlich hergestellt gewesen sei. Durch unzureichende Aufgabenerfüllung sei es zu seinem Fehlschluß gekommen, es sei in ausreichender Menge Getriebeöl im Heckrotorgetriebe vorhanden. Der frühere Soldat habe den Erfahrungssatz nicht beachtet, daß fehlendes Getriebeöl bei einem Luftfahrzeug anders als im Schiffs- und Straßenverkehr zwangsläufig zu katastrophalen Folgen führen könne - und im vorliegenden Fall geführt habe -, ein Erfahrungssatz, den zu beherrschen es keiner aufwendigen Ausbildung bedürfe.
Zu Lasten des früheren Soldaten falle auch ins Gewicht, daß er tatbedingt aus seiner Verwendung hätte herausgenommen werden müssen und damit seinem Dienstherrn eine personelle Umorganisation aufgezwungen habe, sowie daß sein Verhalten zu Unsicherheit beim fliegenden Personal und zu Spannungen zwischen dem technischen und dem fliegenden Personal des ... regiments ... geführt habe; das fliegende Personal müsse sich uneingeschränkt auf fehlerfreies Arbeiten des technischen Personals verlassen.
Erschwerend habe schließlich der Dienstgrad des früheren Soldaten bedacht werden müssen. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steige, um so mehr Achtung und Vertrauen genieße er, um so größer seien daher die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müßten und um so schwerer wiege folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lasse (§ 10 Abs. 1 SG).
Das Dienstvergehen sei so gewichtig, daß eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich sei, um den früheren Soldaten auf seine schwerwiegende Verfehlung in gebührendem Maße hinzuweisen und die gestörte dienstliche Ordnung wiederherzustellen. Dem stehe nicht entgegen, daß der frühere Soldat bis zum Tatzeitpunkt nicht nur tadelfrei seinen Dienst versehen habe, sondern auch auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit mit einer förmlichen Anerkennung habe ausgezeichnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats könne und müsse eine Dienstgradherabsetzung auch gegen einen bisher noch nicht gemaßregelten Soldaten verhängt werden, wenn diese Dienstgradherabsetzung nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens unerläßlich sei.
Der Dienstgradherabsetzung stehe auch nicht entgegen, daß der Vorfall in strafrechtlicher Hinsicht bereits mit einer - geringfügigen - Strafe geahndet worden sei. Demselben Vorfall könne - wie hier - unter dienstrechtlichen Gesichtspunkten eine andere, erhebliche Bedeutung zukommen. Im Gegensatz zum Strafrecht beurteile das Disziplinarrecht Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nach seinen Auswirkungen, dem Maß der Schuld, der Persönlichkeit des Soldaten, seiner bisherigen Führung und seinen Beweggründen.
Die im Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe und die im disziplinargerichtlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme stimmten zwar darin überein, daß sie eine mißbilligende Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellten; sie würden sich nach Wesen und Zweck jedoch grundlegend unterscheiden. Während die Kriminalstrafe neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung und der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden diene, bezwecke die Disziplinarmaßnahme allein, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem derjenige, der die besonderen, ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt habe, entsprechend disziplinar zur Verantwortung gezogen werde.
Rechtsnachteile, die ein Soldat im sachgleichen strafgerichtlichen Vefahren bereits erlitten habe, hinderten also dann eine Herabsetzung im Dienstgrad nicht, wenn - wie hier - der frühere Soldat wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens in seinem Dienstgrad herabzusetzen sei.
Bei Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Gründe habe das Dienstvergehen tat- und schuldangemessen mit der Dienstgradherabsetzung um lediglich einen Dienstgrad geahndet werden können, so daß er in der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee verbleibe. In diesem Zusammenhang seien in vollem Umfang und uneingeschränkt zugunsten des früheren Soldaten seine langjährigen ordentlichen bis überdurchschnittlichen Leistungen, die auch in der ihm erteilten förmlichen Anerkennung und in der Verleihung des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold zum Ausdruck kämen, sowie seine tadelfreie Führung in und außer Dienst ins Gewicht gefallen. Durch die Dienstgradherabsetzung um lediglich einen Dienstgrad solle dem früheren Soldaten zwar einerseits die Schwere des Dienstvergehens vor Augen gehalten werden. Andererseits solle ihm aber durch Belassung der Eigenschaft eines Portepee-Unteroffiziers der Reserve deutlich gemacht werden, daß er die weit überwiegende, jedoch nicht die alleinige Schuld an dem Tod zweier Kameraden zu tragen habe.
Gegen diese ihm am 4. April 1990 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat durch seinen (damaligen) Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. April 1990, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am 24. April 1990, in vollem Umfang Berufung einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Gerügt werde zunächst der Verfahrensgang, genauer gesagt die Einhaltung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens. Die Verteidigung habe sich auf telefonische Anfrage des Kammervorsitzenden seinerzeit einverstanden erklärt, daß das Landgerichtsurteil gegen ... bei gemeinsamer Verhandlung gegen H. zugrunde gelegt werden könne. Am 8. März 1990 habe dann gegen beide gleichzeitig verhandelt werden sollen. Gegen H. sei jedoch vormittags, gegen ... nachmittags verhandelt worden: mit den gleichen Zeugen und Sachverständigen und wie anzunehmen sei, auf der Basis des Urteils des Landgerichts gegen ... Zur Folge habe das mindestens gehabt, daß in der mündlichen Urteilsbegründung gegen ... technische Begriffe wie "Ölspritze" aufgetaucht seien, die nicht Gegenstand dieser Beweisaufnahme gewesen seien. Die Verteidigung fühle sich getäuscht.
Angegriffen werde auch die Begründung des Truppendienstgerichts zu allen nach Ansicht des Vordergerichts verwirklichten Verstoßen nach dem Soldatengesetz. Die Anschuldigungsschrift gehe von einem Dienstvergehen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG aus. Dies sei in der Tat der konkrete und hinreichend bestimmte Tatbestand. Der frühere Soldat habe den Befehl erhalten, das Heckrotorgetriebe auszubauen, es zur Riefenbeseitigung an eine andere Montagehalle weiterzuleiten und das Getriebe sodann wieder einzubauen. Im Rahmen dieser Befehlsausführung sei es zu einem Ereignis gekommen, welches zumindest als mit tragischen Folgen behaftet angesehen werden müsse. Was im einzelnen der frühere Soldat im Rahmen eines solchen Befehls zu tun habe, ergebe sich aus den technischen Anleitungen, von denen der sachverständige Zeuge P. bekundet habe, sie seien auf dem jeweils neuesten technischen Stand. Wenn das Truppendienstgericht nun aber feinsinnig meine, das eigentliche Auffüllen des Öls sei nicht Gegenstand des Befehls, also sei § 11 SG nicht verletzt und das Dienstvergehen sei aus § 7 SG zu entnehmen, so sei das als Kniff anzusprechen, um über eine Art Generalklausel doch noch zu einem Ergebnis zu kommen, welches über den spezielleren § 11 SG nur schwerlich zu erreichen gewesen sei. Insoweit könne man bei hergebrachter Gesetzesanwendungstechnik und Rechtsverständnis nicht nachvollziehen, warum es um "treues Dienen" gehen solle, wenn bei einer Befehlsausführung ein - angeblich schuldhafter - Fehler unterlaufe.
Der frühere Soldat habe nicht gegen § 7 SG verstoßen. Der gesamte Text der Vorschrift lasse die gesetzgeberische Absicht erkennen, eine Grundpflicht des Soldaten zu normieren, die zugegebenermaßen auch im Einzelfall als "Strafnorm" dienen könne. Sie treffe jedoch nicht den vorliegenden Fall. Entsprechendes gelte in Ansehung des § 12 SG. Erkennbar ziele § 12 SG auf Zusammenhalt und Kameradschaft in der Bundeswehr. Das werde deutlich durch die Pflicht, Ehre und Recht des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Es sei jedoch nicht erkennbar, daß ein Soldat, unterstellt, er habe einen schuldhaften Fehler bei einer technischen Verrichtung begangen, auch gleichzeitig und in Tatmehrheit sich einer Mißachtung der Rechte von Kameraden schuldig gemacht habe. So wie die Achtung der Rechte anderer in diesem Zusammenhang eine durchgängig positive Einstellung zu den Rechten der Kameraden erheische, müsse im Falle der Nichtachtung entsprechend eine negative Einstellung des Handelnden festgestellt sein; das angefochtene Urteil enthalte insoweit aufschlußreich hierzu allein das Ergebnis "in objektiver Hinsicht". Nach der Anschuldigungsschrift solle sich der frühere Soldat auch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG schuldig gemacht haben. Im Urteil sei dieser Vorwurf in etwas abgewandelter Gestalt als erwiesen festgestellt worden. Abgesehen von dem zu erhebenden Einwand, daß nach Sinn und Zweck der Vorschrift diese hier nicht einschlägig sei, stütze sich das Urteil hierzu erkennbar auf einen einzigen Satz der truppendienstgerichtlichen Beweisaufnahme, welcher im. Protokoll der Verhandlung vom 8. März 1990 auch festgehalten worden sei: "In einer Einheit sind nach jedem Unfall natürlich Spannungen vorhanden."
Der Kammervorsitzende habe sich veranlaßt gesehen, dem Protokoll einen handschriftlichen Satz hinzuzufügen. Dieser zugefügte Satz treffe in seiner beabsichtigten Bedeutung allerdings nicht den Gehalt der Aussage des Zeugen. Die ursprüngliche Protokollierung sei differenzierter und gebe die Zeugenaussage - ohne den Zusatz - richtiger wieder, insbesondere wenn man auch noch die Protokollierung der Zeugenaussage T. heranziehe, wo es heiße: "... hat gegenüber seinen Kameraden keine Nachteile erfahren, er war nach wie vor ohne Schwierigkeiten im Kameradenkreis aufgenommen." Der Soldat solle nach dem angefochtenen Urteil insoweit erkennen müssen und können, daß er das innere Gefüge der Bundeswehr - was immer das auch in diesem Zusammenhang heißen möge - beeinträchtige. Irgendwie müsse aber doch ein derartiger Vorwurf auch vom Vorstellungsbild des "Täters" umfaßt sein.
Erschwerend werte das Truppendienstgericht den Dienstgrad des früheren Soldaten. § 10 Abs. 1 SG könne doch schlechterdings nicht so aufgefaßt werden, daß jeder Soldat, der nicht mehr Grenadier u.ä. sei, bei jeder Handlung in der erschwerenden Begehungsvariante des Handelns "als Vorgesetzter" handele, sondern er sei "der letzte Mann" gewesen. Er sei der unmittelbar Beauftragte gewesen, kein Untergebener irgendwelcher Art spiele im Gesamtkomplex eine Rolle, kein niedrigerer Dienstgrad sei in irgendeiner Weise tatsächlich, rechtlich oder sonst involviert gewesen.
Betrachte man nun, unabhängig von der bereits behandelten Einordnung unter eine bestimmte Vorschrift des Soldatengesetzes, den Schuldvorwurf als solchen, so sei auffällig, daß für den konkreten Fall die Beweisaufnahme eine Vielzahl von Bekundungen enthalte und protokolliert widerspiegele, die den früheren Soldaten entscheidend entlarvten. Hier gelte nur eine Ausnahme: Der Sachverständige P. habe bekundet, daß ein Ölfleck auf der Werkbank kein Alarmzeichen sei. Dieser Satz sei so gefallen, jedoch nicht protokolliert. Wer eine Werkstatt auch nur einmal mit offenen Augen gesehen habe, werde schlechterdings an einer derartigen Bekundung auch gar nicht zweifeln und geänderte Protokollierung nicht für erforderlich halten, anders jedoch offensichtlich das Truppendienstgericht. Das Gericht selber erkenne immerhin, daß die Vorschriftenlage unzureichend gewesen sei. Der Sachverständige habe zu Protokoll erklärt, die Vorschrift des Buchstaben "k" erfasse alle Eventualitäten. "Eine Ölstandskontrolle kann natürlich auch dazu führen, daß festgestellt wird, daß kein Öl im Getriebe ist. Maßgebend für die Ölstandskontrolle ist das Ölschauglas". Und: "Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß das Getriebe leer war, kein Öl enthielt". Weiter: "Die Vorschriften enthalten hier alle Eventualitäten. Sie sagen: Ölstand prüfen. Dies kann nur durch Sichtkontrolle erfolgen oder auch durch regelrechte Kontrolle". Hier und genau hier hätte entscheidend abgehoben werden müssen auf das Wort "regelrecht". Der Sachverständige habe an anderer Stelle von einem "allgemeinen Vorgang in der Luftfahrzeugtechnik" gesprochen. Der frühere Soldat kenne die Luftfahrzeugtechnik aus seinem Regelwerk sonst nicht. Daß das Regelwerk nicht komplett gewesen sei, sei bereits erläutert worden. Was die Luftfahrzeugtechnik angehe, sei bekannt, daß es überhaupt nicht dem Stand der Luftfahrzeugtechnik entspreche, daß nur eine Prüfvorrichtung herstellerseitig für derartige Aggregate vorgesehen sei. Insbesondere aber erscheine es höchst auffällig, daß "die Bundeswehr" per Fernschreiben alle Einheiten alarmiere und das Regelwerk ändere, wenn einem Soldaten ein angeblich schuldhafter, so persönlich schwerwiegender Fehler unterlaufe. Es sei zu fragen, ob es wirklich so abwegig sei, hier auf Grund Vorschriftenlage, Arbeitsteilung, zeitlicher Erstreckung über mehrere Tage und täuschenden Trugbildes einen schicksalhaften Geschehensablauf zu sehen.
Abschließend sei noch anzumerken, daß die Ausführungen im Urteil vom 8. März 1990 ab Seite 31 Mitte schlechterdings nicht so stehenbleiben konnten, wenn ausgeführt werde, das Disziplinarrecht beurteile z.B. Schuld, Persönlichkeit, Beweggründe und Auswirkungen im Gegensatz zum Strafrecht. Die disziplinarrechtliche Zielsetzung werde sodann noch unter Zitierung eines Urteils erläutert. Im konkreten Fall jedoch gehe es nicht um Aufrechterhaltung und Wiederherstellung, sondern um Sühne. Schließlich dürfte die Feststellung, daß Strafgerichtsurteile eine Dienstgradherabsetzung nicht hindern, wenn herabzusetzen sei, keine sachliche Aussage darstellen oder auch nur den Hauch einer echten Begründung in sich tragen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der frühere Soldat hat die Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung im Kammerurteil angegriffen. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) - die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Berufung des früheren Soldaten hatte Erfolg.
Der Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 1 stellt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts K. vom 11. September 1987 wie folgt dar:
"Der Angeklagte hatte schon alsbald nach Beendigung der Grundausbildung auf seine zivile Kfz-Mechanikerausbildung zurückgegriffen. Er absolvierte zunächst den Ausbildungstätigkeitsnachweis ATN 7 - dies entspricht im Zivilleben der Gesellenprüfung - und schloß 1978 als Feldwebel den ATN 6 an, eine dem Kfz-Meisterbrief vergleichbare Qualifikation. 1980 absolvierte er einen 8-monatigen Speziallehrgang, der den Angeklagten, aufbauend auf den vorangegangenen Ausbildungstätigkeitsnachweisen, in den Stand setzte, als Hubschraubermechanikermeister auf den Luftfahrzeugen BO 105 P und BO 105 M eingesetzt zu werden. Es handelt sich hierbei um zwei Hubschraubertypen, die in der technischen Ausgestaltung identisch sind, lediglich unterschiedliche militärtaktische Aufgaben zu erfüllen haben. Zum Aufgabenbereich des Angeklagten zählte fortan, an Hubschraubern des Baumusters BO 105 P Vor- und Nachflugkontrollen, Instandsetzungsarbeiten sowie fällige Stundeninspektionen eigenverantwortlich durchzuführen...
Im Rahmen der vorgenannten Ausbildungsgänge wurde der Angeklagte auch eingehend mit den Vorschriften der German Air Force Technical Order BO 105 (GAF TO BO 105) vertraut gemacht. Es handelt sich hierbei um eine komplette Zusammenstellung aller Reparatur-, Inspektions- und Wartungsvorschriften für das Luftfahrzeug Baumuster BO 105, wie sie mit entsprechenden inhaltlichen Abweichungen für jedes von der Bundeswehr eingesetzte Luftfahrzeug existiert. In diesem Regelwerk sind sämtliche mit jedweden Arbeitsvorgängen anfallenden technischen Arbeiten in lückenloser detaillierter Beschreibung aufgeführt. Das Regelwerk ist untergliedert in Einzelkapitel, die in einer in sich teilweise zusammenhängenden, sich teilweise überschneidenden, teilweise ergänzenden Form den Ablauf der verschiedenen Arbeitsvorgänge beschreiben und vorschreiben, wobei im Rahmen der täglichen praktischen Arbeit die in den Einzel- und Unterkapiteln dargelegte Reihenfolge der Arbeitsabläufe zwingend einzuhalten ist. Diese als Loseblattsammlung geführte Arbeitsanweisung wird durch betriebstechnische Ergänzungen stets auf dem aktuellen Erkenntnisstand gehalten und steht den Mechanikern an ihren Arbeitsplatzen zusätzlich in Form von Arbeitskarten, deren Inhalt mit den Regelungen der GAF TO identisch ist, zur Verfügung. Diese Arbeitskarten werden aus Gründen der besseren Handhabung ausgegeben, stehen jedoch nur dort zur Verfügung, wo die in ihnen beschriebenen Arbeitsvorgänge konkret anfallen.
Die GAF TO BO 105 regelte bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte im Rahmen der vorbeschriebenen Lehrgänge mit ihnen konfrontiert wurde wie auch im Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehens, auf das noch einzugehen sein wird, in Kapitel 3 R 1/5 MBB 1-3, 6-22, 6-25 die Art und Weise der Beseitigung von Riefen im Heckrotorgetriebe der BO 105 und legte u.a. auch fest, daß bei diesen Arbeiten, die nur in einer gesonderten Fachwerkstatt durchgeführt werden konnten, die in das Heckrotorgetriebe eingeführte Antriebswelle herauszuziehen, das im Getriebe befindliche Öl abzulassen und der Getriebeblock zu öffnen sei, was auch der Angeklagte wußte. Nach Ablauf der Arbeiten - so die GAF TO BO 105 im vorgenannten Kapitel weiter - ist der Getriebeblock zu schließen und das Getriebe durfte nicht wieder mit Öl gefüllt werden, um zu vermeiden, daß während des Getriebetransportes zur Einbauwerkstatt Öl ausfließen kann. Um dies während der Lagerung der Heckrotorgetriebe, die ein in sich geschlossenes und komplett austauschbares System darstellen, in den Flughallen zu vermeiden, werden diese Getriebe in spezielle Lagervorrichtungen eingestellt. Die vorerwähnten Arbeitskarten zu dem Reparaturvorgang der Riefenbeseitigung werden nur in der zur Durchführung dieser Arbeiten zuständigen Fachwerkstatt geführt.
Kapitel 7-43 bis Kapitel 7-45 legten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie auch heute noch Umfang und Ablauf der Arbeitsvorgänge fest, die beim Ausbau und Einbau der Heckrotorgetriebe-Schnellwechseleinheit zu beachten und einzuhalten sind. Im Abschnitt 7-45, Buchstabe k ist bestimmt:
'Ölstandkontrolle durchführen, wenn nötig gemäß GAF TO 1 H - BO 105-2-2 Öl auffüllen.'
Die zu diesem Kapitel gefertigten Arbeitskarten lagen am Einsatzplatz des Angeklagten vor und waren vor Erledigung der jeweiligen Arbeiten durchzulesen. Wechselseitige Verweisungen und Hinweise enthielten die vorerwähnten Kapitel nicht. In der Zeit vom 21.8. bis 28.8.1985 wurde an dem Hubschrauber BO 105 P, Werknummer 6160, Sachnummer 105/42110 J, Seriennummer 5/030-Baujahr 1983 eine 150-Stunden-Nachfluginspektion durchgeführt. Bei dieser Inspektion stellte der Angeklagte Riefen in der Heckrotorwelle fest. Er hielt es für möglich, diese Riefen durch Schmiergelarbeiten zu beseitigen, zog jedoch den Flugprüfer Stabsfeldwebel Be. hinzu. Be., als senr penibler Prüfer bekannt, ordnete jedoch an, daß das Heckrotorgetriebe auszubauen und zum Zweck der Komponenten-Instandsetzung an die 2./Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... abzugeben sei. Daraufhin führte der Angeklagte den Ausbau durch und verbrachte das Getriebe gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten H. in die Fachwerkstatt. Es wurde ein Auftragszettel ausgestellt, in dem die zu erledigenden Arbeiten 'Riefenbeseitigung' eingetragen wurden. Bei der Durchführung der Arbeiten wurde das in dem Heckrotorgetriebe befindliche Öl entsprechend den vorerwähnten Bestimmungen in Kapitel 3 der GAF TO abgelassen. Sodann wurde das Getriebe, ohne daß erneut Getriebeöl aufgefüllt wurde, zur Abholung bereitgestellt. Der Angeklagte nahm es gemeinsam mit dem Flugprüfer Be. in Empfang, der am Getriebe befindliche Auftragszettel wies die Erledigung des erteilten Auftrages aus. Positive Kenntnis davon, daß das Heckrotorgetriebe ohne Getriebeöl zur Abholung bereitgestellt wurde, hatte der Angeklagte nicht. Er transportierte es auf einem Pritschenwagen ohne besondere Haltevorrichtung in die Flughalle, in der der zu inspizierende Hubschrauber untergestellt war, zurück. Das Getriebe wurde auf einem Tisch abgelegt, von dem es der Angeklagte sodann unter Mithilfe eines Kameraden wegnahm und einbaute. Dabei entdeckte der Angeklagte auf dem Tisch an der Stelle, an der das Getriebe abgelegt war, einen Ölfleck. Er ging dieser Beobachtung jedoch nicht weiter nach. Während des Getriebeeinbaus machte sich der Angeklagte keine Gedanken darüber, ob sich in dieser Schnellwechseleinheit Getriebeöl befindet. Dies kontrollierte er vielmehr erst nach Abschluß der Einbauarbeiten. Dabei führte er eine sogenannte Blickkontrolle durch. Im Rahmen einer solchen Blickkontrolle kann über ein in dem Heckrotorgetriebe befindliches Schauglas eine Ölstandskontrolle durchgeführt werden, was insbesondere bei sämtlichen späteren Kontrollvorgängen zu erfolgen hat, die durchzuführen sind, bevor ein Hubschrauber des benannten Typs zum Start freigegeben wird. Der Angeklagte begnügte sich nach Erledigung der Einbauarbeiten ebenfalls mit dieser Blickkontrolle und, da das Ölschauglas einen zutreffenden Ölstand anzeigte, unterließ er es, weitere Ölstandskontrollen durchzuführen. Er ging davon aus, daß die betriebstechnisch erforderliche Ölmenge von 0,6 1 Getriebeöl eingefüllt sei. Der Angeklagte meldete sodann die Arbeitserledigung dem früheren Mitangeklagten H. der zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des sogenannten Dockführers ausübte. Dieser nahm die Arbeiten ab, wobei er ebenfalls den Ölstand des Heckrotorgetriebes im Wege einer Blickkontrolle auf das Schauglas überprüfte und keine Auffälligkeiten feststellte. Ein weiterer Prüfvorgang durch den Flugprüfer Be., der ebenfalls im Rahmen einer Blickkontrolle am Schauglas keine Auffälligkeiten entdeckte und von einem ordnungsgemäßen Getriebeölstand ausging, schloß sich an. Be. war auf Grund seiner Stellung allein befugt, das in den Flugunterlagen der BO 105 P eingetragene Rotkreuz zu löschen. Ein solches Kreuz wurde generell in den Papieren vermerkt, wenn von irgendeiner Seite aus Bedenken gegen die flugtechnische Betriebsbereitschaft eines Luftfahrzeugs bestanden. Zur Anbringung einer solchen Kennzeichnung war jeder berechtigt, der im Rahmen seiner Dienststellung Aufgaben an dem Luftfahrzeug zu erfüllen hatte. Die Löschung des Rotkreuzes und damit die Bejahung der Wiederherstellung der technischen Betriebssicherheit oblag hingegen allein dem jeweiligen Flugprüfer.
Nachdem der Flugprüfer Be. das entsprechende Rotkreuz gelöscht hatte, führte der Angeklagte in der Flughalle nunmehr die sogenannte Vorflugkontrolle durch, die ebenfalls eine Oberprüfung des Getriebeölstandes im Heckrotorgetriebe vorschrieb. Entsprechend den Gepflogenheiten führte der Angeklagte diese wiederum in Form der sogenannten Blickkontrolle durch. Sodann meldete er die Flugbereitschaft der BO 105 P dem zustandigen Hubschrauberpiloten, Hauptmann B. B. war in der Flugeinheit als hervorragender Hubschrauberpilot bekannt, hatte er doch mehrmals den Titel eines Deutschen Meisters im Hubschrauberfliegen sowie 1971 den Titel 'Weltmeister im Hubschrauberfliegen' erlangt. Bei der ihm obliegenden Kontrolle an Hand einer Check-Liste hatte B. ebenfalls den Heckrotor-Getriebeölstand zu prüfen, was auch er im Wege der Blickkontrolle am Schauglas durchführte. Dieses signalisierte ihm, daß ein den betriebstechnischen Anforderungen genügender Ölstand im Heckrotorgetriebe vorhanden war. Nach Abschluß dieser Prüfvorgänge unternahmen Be. und B. einen 25-minütigen Prüfflug, bei dem sie an dem Luftfahrgerät keine Beanstandungen feststellten, insbesondere auch keine Auffälligkeiten an dem Heckrotorgetriebe bemerkten. Nach Abschluß des Prüffluges, der am 28.8.1985 ab ca. 11.00 Uhr stattfand, kehrten B. und Be. mit der Maschine zum Standort F. zurück. Von dort aus starteten sie am gleichen Tag gegen 13.00 Uhr zu einem Übungsflug, wobei Hauptmann B. entsprechend den Sicherheitsvorschriften vor dem Start erneut eine Check-Kontrolle, die die Oberprüfung des Ölstandes im Heckrotorgetriebe einschloß, vornahm. Erneut führte er diese Prüfung im Wege der Blickkontrolle am Schauglas durch und gewann wiederum den Eindruck, daß die dortige Ölstandsanzeige in Ordnung war.
14 Minuten nach dem Start zum Übungsflug stürzte die Maschine in der Waldgemarkung N., Bezirk ..., Forstamt R., Kreis M. ab. Bei dem Absturz wurden Hauptmann B. sowie der Flugprüfer Be. getötet.
Noch während die Ermittlungen zur Unfallursache liefen, wurde diese ca. 14 Tage nach dem Unfallgeschehen durch einen Zufall entdeckt. Ein Flugzeugmechaniker hatte im Standort F. an einem Hubschrauber des Baumusters BO 105 P bei Inspektionsarbeiten das Heckrotorgetriebe abgelassen, um es zu wechseln. Als er mit der zur Auffüllung vorgesehenen Ölmenge an die Maschine zurückkehrte, wies ihn ein Kamerad darauf hin, daß es 'zweckmäßig' sei, vor Einfüllung des Heckrotorgetriebes zunächst das alte Öl abzulassen. Diesem Einwand begegnete der Betroffene mit dem Hinweis, daß er kurz zuvor bereits das Öl abgelassen habe. Gemeinsam stellte man nunmehr jedoch fest, daß aufgrund des von dem Ölschauglas ausgehenden Eindruckes die Annahme begründet war, daß sich bereits Getriebeöl in dem betriebstechnisch erforderlichen Maß in dem Heckrotorgetriebe befand. Eine am Getriebe durchgeführte 'Rüttelkontrolle' zeigte jedoch, daß Öleinfärbungen am Schauglas den Eindruck erweckten, als sei in dem erforderlichen Umfang Getriebeöl eingefüllt, obwohl sich tatsächlich keines in dem Getriebeblock befand. Es wurde sogleich ein Test durchgeführt, in dessen Rahmen neben der betroffenen Maschine weitere 23 Hubschrauber aufgestellt wurden. Sodann versammelte man 4 Hubschrauberführer, 2 Prüfer und 2 Techniker und bat sie, unter den 24 vorhandenen Luftfahrzeugen dasjenige herauszufinden, dessen Heckrotorgetriebeöl abgelassen worden war. Die 8 herbeigerufenen Soldaten überprüften den Heckrotorgetriebeölstand im Wege der Blickkontrolle am Schauglas und sahen sich nicht in der Lage, die betreffende Maschine herauszufinden. Das sich ihnen bietende Bild im Schauglas vermittelte auf Grund der Ölablagerungen den Eindruck, es befände sich öl im Getriebe. Die ergänzenden Untersuchungen an der Unfallmaschine erbrachten schließlich, daß die Maschine am Unfalltag ohne Getriebeöl im Heckrotorgetriebe gestartet war. Es zeigte sich, daß das Getriebe infolge dieses Ölmangels trockengelaufen und der Kraftschluß des Heckrotors nach ca. 39 Minuten Flugzeit schlagartig unterbrochen worden war. Diese Unterbrechung hatte dazu geführt, daß die Maschine in Sekundenbruchteilen manövrierunfähig wurde. Für den Piloten, Hauptmann B., hatte trotz dessen großer Flugerfahrung danach keine Chance bestanden, das Luftfahrzeug unter Kontrolle zu halten und dadurch den Absturz zu vermeiden bzw. dessen Folgen zu begrenzen...
Der Angeklagte hat durch Unterlassen der Erfüllung einer von ihm übernommenen und ihm obliegenden Pflicht den Tod von zwei Menschen verursacht, wobei für ihn aufgrund seines Ausbildungsstandes und seiner Kenntnisse vom konkreten Begleitgeschehen die Pflichtverletzung sowie deren Ursachen und Folgen vorhersehbar und vermeidbar waren. Zugleich war dem Angeklagten ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar.
Der Angeklagte hatte als der mit dem Aus- und Einbau des Heckrotorgetriebes beauftragte Mechaniker die Pflicht übernommen, für die betriebstechnische Sicherheit des Fluggerätes in diesem Funktionsbereich zu sorgen. Aufgrund seines Ausbildungsstandes sowie seiner Kenntnisse um die konkreten betriebstechnischen Mängel des Heckrotorgetriebes und die Art und Weise ihrer Beseitigung oblag dem Angeklagten die Verpflichtung, vor der Erledigungsmeldung der von ihm durchgeführten Arbeiten sich in dem erforderlichen Maße zu vergewissern, ob die betriebstechnische Sicherheit tatsächlich wieder hergestellt war. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte wußte, daß das Heckrotorgetriebe zur Beseitigung von Riefen ausgebaut und in eine Fachwerkstatt geliefert worden war, bei Beachtung des Umstandes, daß sich seine Tätigkeit in einem empfindlichen Sicherheitsbereich bewegte (vgl. dazu BGH St 20, 315 ff), seiner Beobachtung eines Ölflecks auf dem Lagertisch des Getriebes sowie der Tatsache, daß sämtliche einschlägigen Arbeitsvorgänge - wenngleich nicht in einem einheitlichen Kapitel - in der GAF TO geregelt waren, oblag ihm die Verpflichtung, die von ihm durchzuführende Ölstandskontrolle nicht nur im Wege der Blickkontrolle am Schauglas, sondern in Form einer Rüttelkontrolle durchzuführen. Eine Alternative bot sich dem Angeklagten auch insoweit, als er in der Fachwerkstatt hätte Rückfrage halten können, ob dort nach Abschluß der Arbeiten zur Riefenbeseitigung Heckrotorgetriebeöl wieder aufgefüllt worden war. Gegen den sich aus diesen vorgenannten Umständen dem Angeklagten objektiv stellenden Pflichtenkreis hat er verstoßen, indem er es bei einer insoweit allein nicht ausreichenden Blickkontrolle am Schauglas des Getriebeblocks bewenden ließ. Die vorbeschriebenen Alternativformen der Ölstandskontrolle hätten dem Angeklagten angezeigt, daß entgegen dem sich nach dem Schauglas bietenden Bild kein Getriebeöl eingefüllt war. Der vom Angeklagten aufgrund seines Pflichtenverstoßes fälschlich gezogene Schluß war für das spätere Unfallgeschehen kausal, da es das fehlende Heckrotorgetriebeöl war, was als alleinige Ursache des Flugzeugabsturzes festgestellt wurde.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig, er kann Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten nicht geltend machen.
Den Angeklagten trifft der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit. Nach seinen individuellen Möglichkeiten war es vorhersehbar und vermeidbar, dem sich aus dem Eindruck des Schauglases bietenden täuschenden Bild nicht zu erliegen. Daß es der Angeklagte doch tat, ist darauf zurückzuführen, daß er letztlich bei seinen Arbeiten nur die Regelungen in Kapitel 7-43 bis Kapitel 7-45 der GAF TO einhielt und der Auffassung war, daß er mit der von ihm durchgeführten Blickkontrolle am Schauglas dem unter Kapitel 7-45, Buchstabe k gestellten Erfordernis, den Ölstand zu kontrollieren, bereits Genüge getan hatte. Der Angeklagte hat damit letztlich einen 'Dienst nach Vorschrift' ausgeführt, jedoch übersehen, daß die von ihm beachteten Regelungen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Gesamtrahmen der Regelungen der GAF TO sowie der sonstigen Begleitumstände zu bedenken waren. Aus dem Vorgenannten folgt zugleich, daß ein pflichtgemäßes Verhalten dem Angeklagten zumutbar war."
Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend. Es bestanden keine Zweifel, die es gerechtfertigt hätten, nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO deren Nachprüfung zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1985 - 2 WD 25/85 - m.w.N.) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozeßregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, daß zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht, d.h. auf diejenigen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung betreffen, und zwar hinsichtlich des äußeren (objektiven) und des inneren (subjektiven) Tatbestandes. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschluß nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn das Strafurteil des Landgerichts K. vom 11. September 1987 - 224 Js 28910/85 5 Ns - selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Dies war nicht der Fall.
Zu Anschuldigungspunkt 1 hat der frühere Soldat mithin dadurch, daß er als der mit dem Einbau des Heckrotorgetriebes beauftragte Mechaniker es bei einer insoweit allein nicht ausreichenden Blickkontrolle am Ölschauglas des Getriebeblocks bewenden ließ und somit unterließ, dafür zu sorgen, daß ausreichend Getriebeöl eingefüllt wurde, und das fehlende Getriebeöl als alleinige Ursache des Hubschrauberabsturzes festgestellt wurde, gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Durch die Zerstörung des Hubschraubers ist dem Dienstherrn ein erheblicher Schaden entstanden. Die Pflicht zum treuen Dienen fordert von dem Soldaten, zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diesen Aufgabenbereich schwächt (BVerwG DVBl 1990, 296 m.w.N.). Der frühere Soldat hat außerdem die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Er hat in das Recht auf Leben der beiden Kameraden eingegriffen. Eine Pflichtverletzung der vorliegenden Art, die dazu führte, daß zwei Kameraden mit dem Hubschrauber tödlich abstürzten, untergräbt die Kameradschaft, auf der nach § 12 Satz 1 SG der Zusammenhalt der Bundeswehr wesentlich beruht. Schließlich hat der frühere Soldat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Vorgang - gerade auch im Hinblick auf Dienstgrad und Dienststellung des früheren Soldaten - geeignet war, sein Ansehen bei Gleichgestellten, Untergebenen und Vorgesetzten zu beeinträchtigen. Entgegen der Anschuldigung hat der frühere Soldat aber nicht - wie bereits die Kammer zutreffend gewürdigt hat - gegen die Dienstpflicht verstoßen, Befehle nach besten Kräften vollständig und gewissenhaft auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Der frühere Soldat hat insoweit nicht vorschriftswidrig gehandelt. Die Vorschrift (vgl. GAF TO 1H - BO 105-2-3 Abschnitt 7-45 Buchstabe k) forderte von ihm lediglich, die "Ölstandkontrolle durchführen, wenn nötig, gemäß GAF T.O. 1H - BO 105-2-2 Öl auffüllen" bzw. gemäß "... 3-45: Auffüllen des Getriebeschmieröls ...". Durch den Blick auf das Ölschauglas hat er eine - hier allerdings nicht ausreichende - Ölstandkontrolle durchgeführt und seinen Dienst "nach Vorschrift" geleistet.
Der frühere Soldat hat diese Pflichten fahrlässig verletzt. Ihn trifft der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit, da es ihm nach seinen individuellen Möglichkeiten vorhersehbar und vermeidbar war, dem sich aus dem Eindruck des Schauglases bietenden täuschenden Bild nicht zu erliegen und da ihm ein pflichtgemäßes Verhalten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar war. Der Verschuldensgrad ist allerdings in einem unteren Bereich anzusiedeln, denn er führte die Ölstandkontrolle in einer Art und Weise durch, wie sie bei den sich anschließenden Abnahme- und Check-Kontrollen durchaus üblich war und oblag zudem einem bis nach dem Unfallgeschehen unbekannten, von dem Ölschauglas ausgehenden Trugbild. Der ihn treffende Vorwurf besteht danach lediglich darin, daß er sich als der mit dem Ausbau und Einbau des Heckrotorgetriebes Betraute keine Gedanken darüber machte, intensiveren Kontrollverpflichtungen zu unterliegen.
Wie der militärische Sachverständige Major O. in der Berufungshauptverhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, bedeutete der gelbe Zettel, der dem Getriebe nach Abschluß des Reparaturvorganges der Riefenbeseitigung beigefügt war, lediglich, daß das Getriebe nunmehr funktionsfähig war. Dieser Zettel sagte aber nichts über den Ölstand aus. Es konnte sein, daß Öl eingefüllt war, es konnte aber auch das Gegenteil der Fall sein. Gerade deshalb lautet die Vorschrift in GAF TO BO 105, Abschnitt 7- 45, Buchstabe K: "Ölstandkontrolle durchführen, wenn nötig, gemäß GAF TO 1H - BO 105-2-2 Öl auffüllen." Damit sind alle Eventualitäten abgedeckt, und eine Prüfung zweifelsfrei festzustellen, ob Öl eingefüllt ist, ist nicht entbehrlich. Angesichts des Umstandes, daß bei einer Riefenbeseitigung nach Kapitel 3 der GAF TO das im Heckrotorgetriebe befindliche Öl abgelassen werden mußte, was der frühere Soldat wußte und womit er rechnen mußte, mußte außer der Blickkontrolle auch eine Schüttelkontrolle oder eine Rückfrage in der Fachwerkstatt vorgenommen werden. Aus dem gelben Zettel allein konnte der frühere Soldat nicht folgern, daß Öl in ausreichender Menge in den Getriebeblock eingefüllt war. Hinzu kommt, daß sich das Ölschauglas beim Einbau der Getriebeeinheit in Hohe seiner Blickrichtung befand, er also unmittelbar vor dem Schauglas stand. Es war ihm deshalb möglich und zuzumuten, das Ölschauglas durch Bewegen oder Schütteln des Blocks vor, während und nach den Einbauarbeiten einer genaueren Kontrolle zu unterziehen. Da er dies unterlassen hat, hat er die von ihm über die Vorschriften hinaus zu erwartende und zu fordernde Sorgfaltspflicht verletzt und demzufolge fahrlässig gehandelt.
Zu Anschuldigungspunkt 2 steht aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen Hauptmann T. und Oberstleutnant F. sowie des sachverständigen Zeugen Oberstleutnant P. vor der Truppendienstkammer, die verlesen wurden, aufgrund der vom Sachverständigen Major O. erläuterten Arbeitskarten über Vorflugkontrolle in den verschiedenen Fassungen sowie des vom Senat durchgeführten Augenscheins an einem Hubschrauber des Baumusters BO 105 P folgender Sachverhalt fest:
Am 27. August 1985 erfolgte die Abnahme des Hubschraubers Werknummer 6160 durch den damaligen Dockchef, Hauptfeldwebel H. sowie die Endabnahme und Freigabe durch den Fachprüfer Flugwerk, den später mit dem verunglückten Hubschrauber zu Tode gekommenen Stabsfeldwebel Be. Auch diese beiden Soldaten warfen einen Blick auf das Ölschauglas, ohne das Fehlen von Getriebeöl festzustellen. Am nächsten Tag, Mittwoch, den 28. August 1985, erfolgte die Vorflugkontrolle durch den früheren Soldaten. Der frühere Soldat stellte hierbei durch Blick vom Boden auf das in einer Hohe von 2 bis 2,5 m befindliche Schauglas am Heckrotorgetriebe einen ausreichenden Ölstand fest.
Ebenfalls am 28. August 1985 erfolgte eine Oberprüfung durch den Luftfahrzeugführer Hauptmann B., der ebenfalls später mit dem verunglückten Hubschrauber zu Tode gekommen ist, ein Prüfflug durch den Luftfahrzeugführer und den Fachprüfer Flugwerk sowie eine letzte Vorflugkontrolle durch den Luftfahrzeugführer selbst, ohne daß dabei der Ölmangel in dem Heckrotorgetriebe erkannt wurde.
Der der Anschuldigung zugrundeliegende Flugunfall hatte eine Änderung der erwähnten Vorschriften der GAF TO dahingehend zur Folge, daß nunmehr die Kontrolle des Ölstandes am Heckrotorgetriebe durch das Schauglas nicht nur durch Blickkontakt, sondern durch Blickkontakt während eines Bewegens des Hubschraubers zu erfolgen hat, so daß festgestellt werden kann, ob angezeigtes Öl sich bewegt oder ob lediglich das Schauglas mit Öl beschmiert ist; nach 150 Flugstunden ist nunmehr das Schauglas zu reinigen.
Zu Anschuldigungspunkt 2 ist der frühere Soldat von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen.
Insoweit kam der Senat wie die Truppendienstkammer zu dem Schluß, daß der frühere Soldat dafür, daß der Blick auf das hoch über ihm befindliche Schauglas als Kontrollvorgang im Prüfsystem der Vorflugkontrolle unzureichend war, und das Schauglas ihm wie auch drei anderen bei fünffacher Nachprüfung an dem verunglückten Hubschrauber und vielen seiner Kameraden an weiteren Hubschraubern ein Trugbild bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus vorspiegelte, nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Er hat durch die Beschränkung des Prüfungsvorganges "Ölstandkontrolle" durch Blick auf das Schauglas die innerhalb der Vorflugkontrolle damals übliche und erforderliche Sorgfalt erfüllt. Weitere Tätigkeiten waren damals von ihm in diesem Stadium nicht (mehr) gefordert. Da seine Blickkontrolle ergab, daß das Ölschauglas einen ausreichenden Ölstand anzeigte, brauchte er bei der Vorflugkontrolle nach den damaligen Gepflogenheiten nicht mehr auf weitere Kontrollmöglichkeiten zurückzugreifen, zumal er das Ergebnis seiner bereits im Rahmen des Einbaus des Getriebes vorgenommenen Kontrolle in Rechnung stellen durfte. Da ihm dabei nicht bewußt geworden war, daß ein Ölmangel bestand und ihm demzufolge insoweit auch nur unbewußte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, durfte er subjektiv davon ausgehen, daß sich ausreichend Öl im Getriebe befand.
Der frühere Soldat hat mit den schuldhaften Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 jedoch ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Das Truppendienstgericht hat dieses Dienstvergehen als sehr schwerwiegend eingestuft und demzufolge auch eine reinigende Maßnahme für erforderlich gehalten. Dem konnte der Senat im Ergebnis nicht folgen.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Als gewichtig ist festzustellen, daß der frühere Soldat die bedeutende Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt, dadurch den Tod zweier Kameraden maßgeblich mitverursacht und dem Dienstherrn durch den zu Bruch gegangenen Hubschrauber einen erheblichen Schaden zugefügt hat. Der frühere Soldat war für den Flugunfall verantwortlich. Das fehlende Heckrotorgetriebeöl war die alleinige Ursache des Hubschrauberabsturzes. Der frühere Soldat war der mit dem Aus- und Einbau des Heckrotorgetriebes betraute Mechaniker und hatte hierdurch die Pflicht übernommen, für die betriebstechnische Sicherheit des Hubschraubers in diesem Funktionsbereich zu sorgen. Er hatte einen umfassenden Auftrag, mußte nach dem Sinn der Vorschriften handeln und hatte als umfangreich ausgebildeter Mechanikermeister unter den gegebenen Umständen wissen können und müssen, daß eine Blickkontrolle nicht ausreichend war, um den Ölstand zuverlässig zu prüfen. Er kannte die konkreten betriebstechnischen Mängel des Heckrotorgetriebes - bei der Inspektion wurden Riefen in der Heckrotorwelle festgestellt - und hätte sich spätestens vor Abschluß der von ihm durchgeführten Arbeiten vergewissern können und müssen, ob die betriebstechnische Sicherheit des Heckrotorgetriebes wiederhergestellt war. Ein ausreichender Ölstand im Getriebe ist mit der Prüfung der betriebstechnischen Sicherheit untrennbar verbunden. Der Blickkontakt am Ölschauglas war hier nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen als Kontrollvorgang unzureichend. Als Auswirkung des Dienstvergehens trat erschwerend hinzu, daß der Vorfall zu Unsicherheit beim fliegenden Personal und damit zu einem störenden Einfluß auf den Dienstbetrieb geführt hat, und daß eine personelle Umorganisation sich als notwendig erwies. Der frühere Soldat wurde nach dem Flugünfall von seiner ursprünglichen Verwendung und seinem Dienstposten, für den er ausgebildet worden war, abgelöst. Er wurde bis zum Beginn seiner Fachausbildung aus seiner technischen Verwendung herausgelöst und nicht mehr zu Arbeiten am Hubschrauber, sondern als Versorgungsunteroffizier eingesetzt.
Auch hat der frühere Soldat durch seinen bloßen "Dienst nach Vorschrift" in einem äußerst sicherheitsempfindlichen Bereich in seiner Vorgesetztenstellung als Oberfeldwebel, der wegen seiner herausgehobenen Dienststellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, ein denkbar schlechtes Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung (§ 10 Abs. 1 SG) gegeben, wodurch das in ihn gesetzte Vertrauen und sein dienstliches Ansehen geschädigt wurden.
Ein bedeutsamer Milderungsgrund in der Tat ist jedoch das geringe Verschulden des auf luftfahrzeugtechnischem Gebiet an sich sorgfältig und zuverlässig arbeitenden früheren Soldaten. Die unbewußte Fahrlässigkeit und damit der Verschuldensgrad der dem früheren Soldaten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen ist im unteren Bereich einzuordnen. Im Hinblick auf das Maß der Schuld hat das Truppendienstgericht den tragischen Auswirkungen des Unglücks eine zu große Bedeutung beigemessen.
Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten liegen ebenfalls vor. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht seine bis zu diesem Dienstvergehen tadelfreie Führung und seine Persönlichkeit. Er ist bis dahin weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten und hat in seiner gesamten Dienstzeit deutlich überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und sich stets engagiert und pflichtbewußt gezeigt. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und die Auszeichnung in Gestalt des Abzei chens für Leistungen im Truppendienst in Gold, die er sich erworben hat. Der frühere Soldat leidet noch heute an dem Unfallgeschehen und hat es sich deshalb versagt, einen technischen Beruf zu ergreifen.
Wenn man die Tat zutreffend gewichtet, insbesondere den Milderungsgrund in der Tat und die Milderungsgründe in der Person richtig bewertet, ist eine Degradierung hier nicht gerechtfertigt. Angemessen und erforderlich wäre vielmehr ein Beförderungsverbot mittleren Ausmaßes gewesen. Ein Beförderungsverbot ist jedoch nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 WDO bei dem gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand geltenden früheren Soldaten nicht zulässig. Möglich wäre zwar eine Kürzung des Ruhegehalts, hier in der Form der Kürzung der Übergangsbeihilfe nach § 60 Abs. 2 WDO, die nach § 8 Satz 1 WDO neben der strafgerichtlichen Verurteilung aber nur verhängt werden dürfte, wenn dies zusätzlich erforderlich wäre, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wäre. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
4.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 3 WDO, die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Roth
Dr. Widmaier
Sauvant
Bock