Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1973, Az.: 4 AZR 190/72
Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Tarifrechtliche Bewertung; Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanzen; Einzelausführung eines Zeugen; Beweiswürdigung; Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 190/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 19.01.1972 - 4 Sa 50/71
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 286 ZPO
Fundstellen
- AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT
- DB 1973, 1080 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1974, 123
Amtlicher Leitsatz
1. Wird eine überwiegend auszuübende Tätigkeit tarifrechtlich bewertet (BAT §§ 22, 23), so hat die nicht überwiegende Tätigkeit des Angestellten außer Betracht zu bleiben.
2. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes können die Tatsacheninstanzen mehrere Aufgaben eines Angestellten zusammenfassen und rechtlich einheitlich bewerten.
3. Bei aufeinander aufbauenden Fallgruppen ist grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit das jeweilige Tatsachengeschehen zwischen den Parteien streitig oder unstreitig ist - bei der rechtlichen Prüfung zunächst das Vorliegen der allgemeinen und darauf das der qualifizierenden Merkmale festzustellen.
4. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 erfordern nicht über das dort verlangte Maß an Verantwortung hinaus auch noch ein besonders hohes Maß an Selbständigkeit.
5. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, zu jeder Einzelausführung eines Zeugen in der Beweiswürdigung im einzelnen Stellung zu nehmen. Es reicht aus, wenn insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen wird.