Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1956, Az.: II ZR 178/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 178/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.06.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 962 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1673-1675 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Heinrich S., H. Bezirk K. K.straße ...,
Prozessgegner
A., A. V.aktiengesellschaft K., vertreten durch ihren Vorstand, K., R. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anscheinsvollmacht bei Kündigung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages durch einen als Vertreter des Versicherungsnehmrs auftretenden Dritten.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juni 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz für einen schweren Verkehrsunfall vom 3. Februar 1954, an dem einer seiner Lastzüge beteiligt war. Bezüglich des Unfallwagens bestand bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung, die ursprünglich bis zum 19. April 1954 laufen sollte. Durch Nachtrag vom 15. Mai 1951 wurde die Laufzeit jedoch auf ein Jahr herabgesetzt mit der Maßgabe, daß sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängern sollte, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Am 31. Dezember 1952 kündigte ein gewisser N., der beim Kläger, ohne fest angestellt zu sein, an zwei Tagen in der Woche Schreibarbeiten verrichtete und für den Kläger auch schon einige Haftpflichtschäden bei der Beklagten gemeldet hatte, auf einem Geschäftsbriefbogen des Klägers den Versicherungsvertrag zum 19. April 1953. Am Schluß des Schreibens setzte er in den mit Maschine geschriebenen Namen des Klägers seinen eigenen Namenszug, dem er ein unleserliches Zeichen voranstellte. Die für die Beklagte handelnde P.-Versicherungs-AG entgegnet am 2. März 1953, daß sie die Kündigung, da der Vertrag drei Jahre laufe, zum 19. April 1954 vorgemerkt habe; sie bat um Angabe des Kündigungsgrundes und erklärte sich zu Vertragsänderungen bereit. Diesen Brief beantwortete Niklas am 4. März 1953 auf einer Geschäftspostkarte des Klägers, indem er auf die laut Nachtrag vom 15. Mai 1951 geänderte Laufzeit des Vertrages hinwies und ankündigte, auf den übrigen Inhalt des Schreibens, noch zurückkommen zu wollen. Hierauf erwiderte die Beklagte nicht mehr. Die vierteljährlich fälligen Versicherungsbeiträge zahlte der Kläger nur noch bis, zum 19. April 1953. Zu weiteren Zahlungen wurde er von der Beklagten nicht aufgefordert. Das Erlöschen des Vertrages zeigte die Beklagte erst nach dem Unfall vom 3. Februar 1954 gemäß § 29 c StVZO der Straßenverkehrsbehörde an, worauf die Polizei das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr zog. Gegenüber dem Einwand der Beklagten, sie brauche für den Schadensfall keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Versicherungsvertrag infolge der Kündigung bereits am 19. April 1953 geendet habe, hat der Kläger geltend gemacht, er habe Niklas für die Kündigung keine Vollmacht erteilt und von dem ganzen Schriftwechel zwischen N. und der Beklagten nichts gewußt. Aber selbst wenn der Vertrag wirksam gekündigt sei, sei es arglistig, wenn sich die Beklagte darauf berufe. Denn sie habe dadurch, daß sie auf das Schreiben des N. vom 4. März 1953 ihren früheren Standpunkt über die Dauer des Vertrages nicht ausdrücklich aufgegeben und auch die nach § 29 c StVZO vorgeschriebene Anzeige an das Straßenverkehrsamt unterlassen habe, den Eindruck erweckt, die Versicherung bestehe noch mindestens bis zum 19. April 1954. Auf diese Weise habe sie den rechtzeitigen Abschluß einer neuen Versicherung verhindert. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte ihm für den Verkehrsunfall vom 3. Februar 1954 Versicherungsschutz gewähren müsse.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat behauptet, N. habe mit Wissen und Willen des Klägers gekündigt. Zumindest, so meint sie, habe der Kläger den Rechtsschein der Vollmacht erzeugt, indem er das rechtsgeschäftliche Handeln des N. gekannt und geduldet habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er habe N. für die Kündigung des Versicherungsvertrages keine Vollmacht erteilt, als richtig unterstellt. Es hat aber gleichwohl die Kündigung aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins als wirksam angesehen und dazu folgendes ausgeführt: Die wiederholte Verwendung von Geschäftspapier mit dem aufgedruckten Firmenkopf des Klägers, die prompte Erwiderung des Schreibens der Beklagten vom 2. März 1953 sowie die in der Antwort vom 4. März 1953 zutage getretene genaue Sachkenntnis habe bei der Beklagten den Eindruck erwecken müssen, das Kündigungsschreiben vom 31. Dezember 1952 sei, wenn nicht vom Kläger persönlich, dann aber bestimmt mit seinem Wissen und Willen geschrieben worden. Den Anschein, daß N. berechtigt gewesen sei, für den Kläger Erklärungen abzugeben, habe der Kläger dadurch hervorgerufen, daß er ihn beauftragt habe, in seinem Gewerbebetrieb die kleine Geschäftskorrespondenz selbständig zu bearbeiten und für ihn zu erledigen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten habe N. sogar im Rahmen des hier in Rede stehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtschadensanzeigen an die Beklagte erstattet und die weitere Korrespondenz mit ihr selbständig geführt. Wenn diese Ermächtigung auch nicht so weitgehende Geschäfte wie die Kündigung eines Versicherungsvertrages eingeschlossen haben möge, so sei doch damit, daß eine Einschränkung nach außen nicht in Erscheinung getreten sei, ein Rechtsschein erzeugt worden, auf Grund dessen die Beklagte durchaus der Auffassung habe sein können, N. sei auch zur Kündigung berechtigt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger von der Kündigung durch N. auch erfahren müssen, wenn er von ihr tatsächlich nichts gewußt haben sollte. Denn das Schreiben der Beklagten vom 2. März 1953 sei ihm zugegangen. Jetzt hätte er die Sache an sich ziehen und die Kündigung rückgängig machen können. Darauf, daß ihm auch dieses Schreiben unbekannt geblieben sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Als Inhaber eines Transportunternehmens müsse er durch eine entsprechende Einrichtung und Überwachung seines Geschäftsbetriebs dafür sorgen, daß die eingehende Post, wenn er sie schon nicht selbst zur Kenntnis nehme, von seinen Beauftragten ordnungsgemäß bearbeitet werde. Durch eine strengere Aufsicht hätte er ein eigenmächtiges Handeln des N. ohne Schwierigkeit verhindern können.
Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei. Sie stehen im Einklang mit der vom Reichsgericht angebahnten und vom Bundesgerichtshof weiterentwickelten Rechtsprechung über die Anscheinsvollmacht. Danach kann sich der Vertretene in Interesse der Rechtssicherheit auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, und wenn ferner der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; BGH MDR 1955, 213; 1953, 345). Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei Anwendung dieser Grundsätze nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei der Art seines Unternehmens keinen umfangreichen. Bürobetrieb unterhalten könne und nicht über ausreichende Geschäftsgewandtheit verfüge. Abgesehen davon, daß die Regeln über den Rechtsschein als Ausfluß des allgemeinen Rechtsgedankens von § 242 BGB nicht auf den Verkehr mit kaufmännischen Betrieben beschränkt sind (BGH MDR 1953, 345; NJW 1951, 309), ist der Kläger als Inhaber eines Fuhrunternehmens, das mehrere Lastzüge betreibt, also als Frachtführer im Sinne des § 425 HGB, nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 HGB kraft Gesetzes tatsächlich Kaufmann. Er muß sein geschäftliches Verhalten daher nach den Maßstäben des Handelsverkehrs beurteilen lassen, auch wenn er Minderkaufmann sein sollte (§ 346 HGB).
Allerdings, sind die angeführten Rechtsgrundsätze in der Regel nur dann anwendbar, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit oder Dauer ist (BGH MDR 1955, 213 [BGH 05.01.1955 - VI ZR 227/53]; 1953, 345). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt. Denn N. hatte schon vor der hier streitigen Kündigung mit Duldung des Klägers und in seinem Namen selbständig mit der Beklagten korrespondiert. Dabei, handelte es sich nach dem Vortrag des Klägers zwar nur um kleinere Schadensanzeigen, also um Angelegenheiten von verhältnismäßig geringer Tragweite, deren selbständige Erledigung durch Niklas den Rechtsschein seiner wesentlich weitergehenden Ermächtigung zur Kündigung von Versicherungsverträgen nicht ohne weiteres zu begründen brauchte (vgl. BGH NJW 1956, 460). Eier kommt aber noch die vom Kläger geduldete freie Benutzung und Unterzeichnung seiner Geschäftsbogen durch N. sowie die Tatsache hinzu, daß er den dadurch bei der Beklagten entstandenen Eindruck, die Kündigung sei von ihm selbst oder jedenfalls mit seiner Billigung erklärt, selbst nach Zugang des Briefes der Beklagten vom 2. März 1953 nicht nur nicht zerstört, sondern darüber hinaus auch nicht verhindert hat, daß dieses Schreiben wiederum von Niklas beantwortet wurde. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger ohne Rücksicht darauf, inwieweit er von diesen Vorgängen gewußt hat oder nicht, für den dadurch hervorgerufenen Rechtsschein verantwortlich gemacht. Denn anders als bei der sog. "Duldungsvollmacht" (BGH NJW 1956, 460 [BGH 15.12.1955 - II ZR 181/54]; MDR 1953, 345) kommt es bei der Anscheinsvollmacht gerade nicht darauf an, ob der Vertretene das Verhalten des vollmachtlosen Vertreters kennt; es genügt, daß er es bei genügender Sorgfalt kennen mußte und verhindern konnte. Der Kläger hat, wenn seine eigene Darstellung wirklich zutrifft, mit einer kaum mehr zu überbietenden Sorglosigkeit den N. frei und unbeaufsichtigt schalten und walten lassen, er hat aus- und eingehende Geschäftspost überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und ist nicht einmal stutzig geworden, als er fast ein Jahr lang keine Versicherungsprämien mehr für das Fahrzeug zu zahlen brauchte. Wenn diese letztere Tatsache auch in eine Zeit fällt, als der Schriftwechsel über die Kündigung bereits abgeschlossen war, so zeigt sie doch ebenfalls, daß der Kläger sich um die Erledigung seiner Versicherungsangelegenheiten durch N. überhaupt nicht gekümmert hat. Deshalb muß er auch die in seinem Namen erklärte Vertragskündigung zum 19. April 1953 kraft Rechtsscheins gegen sich gelten lassen.
2.)
Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es nicht arglistig ist, wenn die Beklagte sich auf das Erlöschen des Vertrages zum 19. April 1953 beruft.
a)
Zu der Tatsache, daß die Beklagte auf die Postkarte des N. vom 4. März 1953 nicht mehr geantwortet hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung, die einer Annahme oder Bestätigung nicht bedürfe. Angesichts der Bestimmtheit, mit der N. in diesem Schreiben richtig auf den Ablauftermin vom 19. April 1953 hingewiesen und das auf eine Rücknahme der Kündigung abzielende Anerbieten der Beklagten, dem Kläger bei einer Vertragsänderung weitgehend entgegenzukommen, abgelehnt habe, habe jeder Grund für die Annahme gefehlt, daß die Beklagte die Kündigung noch nicht als endgültig betrachte oder an ihrem durch N. eindeutig richtiggestellten Irrtum über die Laufzeit des Vertrages weiter festhalte. Erst recht habe die Beklagte nicht vermuten können, daß der Kläger in dieser Hinsicht noch Zweifel hege. Ein Anlaß oder gar die Pflicht, dem Kläger ein Aufklärungsschreiben zu schicken, habe für sie daher nicht bestanden. Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht aus dem Schreiben des N. vom 4. März 1953 für den Kläger nachteilige Folgerungen gezogen hat, obwohl es der Kläger gar nicht, gelesen haben will. Denn auch in diesem Zusammenhang kommt es lediglich darauf an, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellt hat, den Schriftwechsel zwischen N. und der Beklagten kennen konnte und mußte und die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, daß er es tatsächlich kenne.
b)
Durchaus zu billigen ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Tatsache, daß die Beklagte dem Straßenverkehrsamt das Erlöschen des Versicherungsvertrages nicht angezeigt habe, lasse ihre Berufung auf die Kündigung ebenfalls nicht arglistig erscheinen. Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in Sachen II ZR 203/55 näher dargelegt und auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dient auch die Bestimmung des § 29 c StVZO ausschließlich der Sicherung von Haftpflichtansprüchen der Verkehrsopfer gegen den Kraftfahrzeughalter oder -führer. Sie hat keineswegs den Zweck, auch den Kraftfahrzeughalter zu schützen und ihn auf die Notwendigkeit eines neuen Versicherungsabschlusses aufmerksam zu machen. Verletzt der Versicherer seine Anzeigepflicht aus § 29 c StVZO, so kann der Versicherungsnehmer daraus keine Rechte für sich herleiten, weil diese gesetzliche Pflicht nicht ihm gegenüber oder in seinem Interesse besteht. Auch nach dem Versicherungsvertrag hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch darauf, daß der Versicherer das Erlöschen des Haftpflichtversicherungsschutzes der Zulassungsstelle mitteilt oder ihn gar daran erinnert, daß er sich in seinem eigenen Interesse anderweitig versichern müsse, wenn er sein Fahrzeug weiter im Verkehr lassen wolle. Denn (jeder Kraftfahrzeughalter muß sich bei Ablauf des alten Versicherungsvertrages rechtzeitig selbst darum kümmern, daß er auch in Zukunft Versicherungsschutz genießt. Er kann auch, zumal wenn er selbst gekündigt hat, nicht etwa aus der Tatsache, daß der bisherige Versicherer die Anzeige aus § 29 c StVZO unterläßt, den Schluß ziehen, daß der Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag weiterbestehe.
Irrig ist daher die Ansicht der Revision, die Beklagte habe niemals nach Treu und Glauben annehmen können, der Kläger kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden N., wenn sie selbst eine gesetzliche Pflicht versäumt und dadurch bewirkt habe, daß dem Kläger das Ende des Versicherungsschutzes nicht durch die in § 29 d Abs. 2 StVZO vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen drastisch vor Augen geführt worden sei. Der vom Kläger zu vertretende Rechtsschein der Bevollmächtigung des N. einerseits und die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 29 c StVZO durch die Beklagte andererseits lassen sich weder tatsächlich noch rechtlich in irgend eine Beziehung zueinander setzen. Denn es handelt sich dabei nicht um einander entsprechende, aus demselben Rechtsverhältnis und zwischen denselben Personen bestehende, sondern um völlig verschiedene Pflichten. Dadurch, daß sich die Beklagte trotz der unterbliebenen Anzeige an die Zulassungsbehörde auf die Beendigung des Vertrages beruft, setzt sie sich gegenüber dem Kläger nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten.
c)
Schließlich ist es auch nicht, wie die Revision meint, zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger für die Zeit nach dem 19. April 1953 keine Versicherungsprämien mehr bezahlt hat, zu seinen Lasten gewürdigt, ihm aber andererseits die auf die Versäumnis der Beklagten zurückzuführende Untätigkeit der Zulassungsstelle nicht zugute gehalten hat. Denn es bedurfte nicht erst der behördlichen Maßnahmen aus § 29 d Abs. 2 StVZO, um dem Kläger das Aufhören des Versicherungsschutzes deutlich zu machen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hätte er vielmehr bei Anwendung der verkehrsgemässen Sorgfalt diesen Umstand auch ohnedies auf Grund der ihm bekannten oder nur infolge grober Nachlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen, wie insbesondere dem Ausbleiben weiterer Prämienrechnungen, leicht erkennen können.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.